Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.459/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_459/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) von
X.________,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und
Y.________ vom 19. Juni (Postaufgabe 23. Juni) 2008 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2008 betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________,
in die Verfügung vom 25. Juni 2008, womit die Beschwerdeführer aufgefordert
wurden, bis spätestens zum 19. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen,
in das Gesuch der Beschwerdeführer vom 12. August (Postaufgabe 21. August)
2008, es sei ihnen zu ermöglichen, den Vorschuss ab dem 1. Oktober 2008 in
monatlichen Raten à Fr. 200.-- zu bezahlen,
in die Verfügung vom 25. August 2008, womit den Beschwerdeführern im Sinne
einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 29. September
2008, die zweite Rate bis zum 27. Oktober 2008, unter Hinweis darauf, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Gesamtbetrag des Vorschusses
nicht spätestens am 27. Oktober 2008 nachweisbar geleistet sei,
in das Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. August 2008, worin sie erklärten,
sie könnten bloss monatliche Raten à Fr. 300.-- bezahlen,
in die Verfügung vom 4. September 2008, womit der Kostenvorschuss neu auf Fr.
1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern gestattet wurde, den Vorschuss
in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 400.-- bis zum 1. Oktober
2008, die zweite und dritte Rate von je Fr. 300.-- bis zum 3. November bzw. 1.
Dezember 2008, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und die in den Verfügungen
vom 25. Juni und 25. August 2008 erläuterten Zahlungsmodalitäten,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführer einzig am 2. Oktober 2008 einen Betrag von Fr. 300.--
zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt haben,
dass sie mithin bis zum 1. Dezember 2008, dem zur Leistung der letzten
Vorschussrate angesetzten (Nach-)Frist nicht den gesamten als Kostenvorschuss
festgesetzten Betrag von Fr. 1'000.-- bezahlt haben, weshalb - wie für den
Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller