Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.457/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_457/2008/ble

Urteil vom 26. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________ alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Haftrichter, vom 30. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria, reiste jedoch
mit einem echten südafrikanischen Pass in die Schweiz ein, wo er unter dem
Namen Y.________ erfolglos um Asyl nachsuchte. Das Amt für Migration des
Kantons Zug nahm ihn am 28. Mai 2008 in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 30. Mai 2008 prüfte und
bis zum 27. August 2008 genehmigte. X.________ ist hiergegen mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration vom
8. Mai 2008, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.
Mai 2008); er weigert sich jedoch nach wie vor, das Land legal zu verlassen.
Der Beschwerdeführer hat zu seiner Identität und Herkunft widersprüchliche
Angaben gemacht. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm
"Untertauchensgefahr" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.);
zudem erfüllt er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 AuG
(asylrechtlicher Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a
AsylG: Nichtbeibringen von Papieren ohne entschuldbare Gründe bei fehlenden
Hinweisen auf eine Verfolgungssituation, vgl. BGE 130 II 488 ff.).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seiner Heimat verfolgt zu
werden, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden
worden ist und er diese Frage im Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufwerfen
kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Bezüglich
seines Einwands, bei einer Haftentlassung bereit zu sein, sich in einen
Drittstaat zu begeben, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige
Reisepapiere rechtmässig tun könnte; nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn
gegebenenfalls auch ohne solche zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer kann die Dauer seiner ausländerrechtlich begründeten
Festhaltung verkürzen, indem er bei der Organisation seiner Heimkehr mit den
Behörden zusammenarbeitet. Sollte er gültige Reisepapiere vorlegen, werden die
schweizerischen Behörden allenfalls prüfen können, ob ein legaler
Wegweisungsvollzug in einen anderen Staat möglich ist (Art. 69 Abs. 2 AuG).

2.3 Die Ausschaffungshaft setzt lediglich voraus, dass ein erstinstanzlicher
Wegweisungsentscheid vorliegt (so ausdrücklich Art. 76 Abs. 1 AuG); dieser muss
(noch) nicht rechtskräftig sein; der Beschwerdeführer wendet deshalb vergeblich
ein, er habe vom Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine Kenntnis gehabt
und die Schweiz deshalb nicht rechtzeitig (illegal: vgl. Art. 115 Abs. 2 AuG)
verlassen können; nur die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Betroffene
innerhalb der ihm angesetzten Frist nicht freiwillig (legal) ausgereist ist.
Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 BGG). Das Amt für Migration des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar