Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.455/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_455/2008/ble

Urteil vom 25. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni
2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1972) stammt aus Marokko. Er reiste am 22. Januar 2001 und
am 5. März 2004 illegal in die Schweiz ein. Am 7. Februar 2001 und am 17. März
2004 ersuchte er hier jeweils unter einer falschen Identität erfolglos um Asyl.
Am 6. Januar 2005 heiratete er in Marokko die Schweizer Bürgerin Y.________,
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde.

1.2 Mit Verfügung vom 13. August 2007 lehnte das Departement des Innern des
Kantons Solothurn es ab, die Bewilligung zu verlängern; X.________ berufe sich
in rechtsmissbräuchlicher Weise auf den Fortbestand der Ehe, nachdem die Gatten
getrennt lebten und er wiederholt gegen seine Frau tätlich geworden sei.
Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn (Urteil vom 31. Januar 2008). In der Folge wurde er verpflichtet, den
Kanton und die Schweiz bis zum 30. April 2008 zu verlassen.

1.3 Am 2. Juni 2008 ist X.________ polizeilich angehalten und am 4. Juni 2008
in Ausschaffungshaft genommen worden. Das Haftgericht des Kantons Solothurn
prüfte diese gleichentags und genehmigte sie bis zum 1. August 2008. X.________
gelangte hiergegen am 9./17. Juni 2008 an die Haftrichterin, welche sein
Schreiben am 19. Juni 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weiterleitete. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu
entlassen.

2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht lediglich allgemeine
Kritik an der schweizerischen Migrationspolitik übt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen worden, hat sich jedoch geweigert, das Land freiwillig
zu verlassen. Er wurde hier straffällig und hielt sich den Behörden nicht zur
Verfügung. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr"
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Die Behörden haben sich
seit der Anhaltung des Beschwerdeführers kontinuierlich um dessen Ausschaffung
bemüht: Der für ihn gebuchte freiwillige Rückflug vom 5. Juni 2008 scheiterte
an seinem renitenten Verhalten; er hat es sich somit selber zuzuschreiben, wenn
er die Organisation des Sonderfluges in Haft abwarten muss. Seine Identität ist
erstellt und die erforderlichen Reisepapiere liegen vor, weshalb nicht gesagt
werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nicht in absehbarer Zeit möglich
wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit
Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung beanstandet, verkennt er, dass hierüber rechtskräftig
entschieden ist und er diese Frage im Haftprüfungsverfahren nicht mehr
aufwerfen kann. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 BGG). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, dem Haftgericht des Kantons Solothurn
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar