Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.452/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_452/2008 /zga

Urteil vom 13. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Ausländeramt des Kantons Schaffhausen, Stadthausgasse 10, 8201 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
16. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1960) reiste erstmals 1987 in die
Schweiz ein, wo er bis 1990 als Saisonnier arbeitete. In der Folge erhielt er
eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung.

Am 25. März 2003 stellte X.________ erstmals ein Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine Ehefrau
Y.________ (geb. 1963) und um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für die
vier gemeinsamen, im Kosovo geborenen Kinder A.________ (geb. 1985), B.________
(geb. 1986), C.________ (geb. 20. September 1988) und D.________ (geb. 6.
Oktober 1991). Am 2. Oktober 2003 wies das Ausländeramt des Kantons
Schaffhausen das Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei
angesichts seines Zeitpunktes rechtsmissbräuchlich. Hiegegen ergriff X.________
erfolglos sämtliche kantonalen Rechtsmittel. Er gelangte schliesslich an das
Bundesgericht, welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde guthiess, das
kantonal letztinstanzliche Urteil des Obergerichts Schaffhausen aufhob und die
Sache "zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen" an dieses zurückwies (Urteil
2A.31/2005 vom 26. Mai 2005). Das Bundesgericht entschied damals, X.________
habe sich nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 17 Abs. 2 ANAG
berufen, weshalb ihm der Nachzug seiner Ehefrau und seiner vier Kinder nicht
aus diesem Grund verwehrt werden dürfe. Es obliege dem Obergericht, näher
abzuklären bzw. abklären zu lassen, ob der Familiennachzug allenfalls die
Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich bringe und es
sich aus diesem Grunde rechtfertigen könnte, von der Erteilung der anbegehrten
fremdenpolizeilichen Bewilligungen abzusehen (E. 3.5 des genannten Urteils).

Am 11. August 2006 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde
erneut ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Am 18. September 2006 ersuchte X.________ ein zweites Mal um Nachzug seiner
Ehefrau Y.________ und - noch - seiner Tochter C.________ und seines Sohnes
D.________. Er machte geltend, gemäss Urteil des Bundesgerichts habe er
"Anspruch auf den Nachzug seiner Ehefrau sowie all seiner Kinder". Die beiden
mittlerweile volljährig gewordenen älteren Kinder wollten ihren Eltern aber nun
nicht mehr in die Schweiz nachfolgen, weshalb das Gesuch auf die Ehefrau und
die beiden noch minderjährigen Kinder beschränkt werde. Unter Berücksichtigung
der in Aussicht stehenden Kinder- und Ausbildungszulagen, welche der
Gesuchsteller erhalten werde, stehe fest, dass der Familie keine
Fürsorgeabhängigkeit drohe.

Mit Verfügung vom 5. April 2007 wies das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
auch dieses Gesuch ab. Ein hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
erhobener Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 16. Mai 2008 wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen eine gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 14. August 2007 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Mai 2008 aufzuheben und
festzustellen, dass der Ehefrau Y.________ die Aufenthaltsbewilligung und den
Kindern C.________ und D.________ die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zu erteilen sei.

Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen hat sich nicht vernehmen lassen. Der
Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht schliesst
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Migration verzichtet
darauf, einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Das streitige Gesuch um Familiennachzug wurde vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich daher noch
nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen (Art. 126
Abs. 1 AuG).

1.3 Nach Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen
wohnen. Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen.

Der Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt,
besitzt einen grundsätzlichen Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau, mit der er
künftig zusammen zu wohnen beabsichtigt. Da die beiden nachzuziehenden Kinder
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf welchen es im Rahmen von Art. 17 Abs.
2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit
Hinweisen), noch nicht 18 Jahre alt waren, steht auch ihnen im Grundsatz ein
Nachzugsanspruch bzw. ein solcher auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
ihres Vaters zu. Der Beschwerdeführer kann sich zudem im Verhältnis zu seiner
Ehefrau und zu seinem jüngsten Sohn, der auch heute (im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Entscheides) die Altersgrenze von 18 Jahren noch nicht
überschritten hat, auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig
und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG (vgl. E. 1.4) erlöschen, wenn der
Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 119 Ib 81 E. 2d S. 87; 122 II 1E. 3c S.
8 f.) darf der Familiennachzug ferner verweigert werden, wenn der Gesuchsteller
bzw. die nachzuziehenden Personen umgehend wieder ausgewiesen werden dürften,
d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht wie
beispielsweise Fürsorgebedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG.
Voraussetzung für eine Verweigerung des Nachzugs ist in diesem Fall, dass
konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGE 125 II 633 E. 3c S.
641).

Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen
Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber
auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des
hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem
Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen (BGE
122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in
welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die
Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist
erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 122 II 1 E. 3 S. 8/9, Urteil
2A.122/2007 vom 11. Juli 2007, E. 3.5 mit Hinweis).

3.
3.1 Als Hindernis für den Familiennachzug wird seitens der kantonalen Behörden
vorliegend eine den Betroffenen konkret drohende Fürsorgeabhängigkeit geltend
gemacht. Streitig ist die Zulässigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde
liegenden Annahme, dass das zur Verfügung stehende Einkommen des
Beschwerdeführers selbst für den Unterhalt der drei noch verbleibenden
nachzuziehenden Familienangehörigen nicht ausreichen würde und aufgrund eines
monatlichen Fehlbetrages von Fr. 545.-- mit der Gefahr der Abhängigkeit von
Sozialhilfeleistungen zu rechnen wäre.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die diesbezüglichen
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts als offensichtlich unrichtig
erscheinen lassen würde. Zunächst kann er nichts aus dem Umstand ableiten, dass
das Obergericht in seinem Urteil vom 11. August 2006 - als es um den Nachzug
aller vier Kinder ging - vorweg noch von einem geringeren Fehlbetrag (monatlich
bloss Fr. 354.--) ausgegangen war. Das Obergericht hat im hier angefochtenen
Entscheid dargelegt (S. 14/15), dass es dem damaligen Fehlbetrag die bisherigen
Wohnverhältnisse (4-Zimmer-Wohnung) zu Grunde gelegt, diese Wohnverhältnisse
für eine sechsköpfige Familie aber anschliessend als unzumutbar erachtet hatte,
was den Fehlbetrag - unter Berechnung der Kosten für eine notwendige
durchschnittliche 6-Zimmer-Wohnung - schon damals auf Fr. 1'026.- ansteigen
liess. Wieso diese Berechnung "nicht nachvollziehbar" und willkürlich sein soll
(S. 9 der Beschwerdeschrift), ist weder dargetan noch ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht sodann zu Unrecht geltend, es hätten ihm Kinder- und
Ausbildungszulagen für die beiden nachzuziehenden, heute 17 und 20 Jahre alten
Jugendlichen angerechnet werden müssen: Von Vornherein ausser Betracht fallen
die Kinderzulagen, die grundsätzlich bloss bis zum vollendeten 16. Altersjahr
ausgerichtet werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 des im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils noch anwendbaren kantonalen Gesetzes vom 21. Juni 1999 über Familien-
und Sozialzulagen). Vertretbar erscheint auch die Auffassung des Obergerichts,
es sei mehr als fraglich, dass die nachzugswilligen Jugendlichen einen
Ausbildungsplatz finden würden, der zur Ausrichtung einer Ausbildungszulage
berechtige: Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Hinweis, es spreche
nichts dagegen, dass C.________ und D.________ rasch eine Arbeit bzw. einen
Ausbildungsplatz finden würden, ohne darzutun, inwiefern dies mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erwartet und über längere Zeit als genügend erhärtet
erscheinen könnte (vgl. vorne E. 2, am Ende). Gleiches gilt für ein allfällig
anrechenbares Zusatzeinkommen der Ehefrau, zumal in wenig konkreter Weise bloss
geltend gemacht wird, Y.________ werde angesichts des grossen Beziehungsnetzes
der Familie in der Schweiz "ohne Zweifel schnell eine entsprechende
Arbeitsstelle finden können" (S. 11 der Beschwerdeschrift).

Nach dem Gesagten ist die Auffassung des Obergerichts, bei der Berechnung des
massgeblichen Familieneinkommens könnten weder Ausbildungszulagen noch
allfällige weitere (Zusatz-) Einkommen berücksichtigt werden, nicht zu
beanstanden.

3.3 Einzig die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer gemäss einem im
Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2008 an
einer neuen Stelle einen Brutto-Grundlohn von monatlich Fr. 6'500.-- verdiene
(d.h. rund Fr. 1'200.-- mehr als bisher), wäre geeignet, die Berechnungen des
Obergerichts schlüssig zu entkräften. Es handelt sich hierbei aber um ein
Beweismittel, welches der Beschwerdeführer - angesichts der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486) - bereits im vorinstanzlichen
Verfahren hätte einreichen müssen und welches vom Obergericht mangels eines
diesbezüglichen Vorbringens nicht berücksichtigt werden konnte. Der
Beschwerdeführer hatte in seiner Replikschrift (S. 4) an das Obergericht vom
13. Dezember 2007 lediglich auf ein Zwischenzeugnis seines damaligen
Arbeitgebers vom 11. Dezember 2007 verwiesen, gemäss welchem ihm per 1. Januar
2008 eine "Lohnerhöhung" zugesichert werde. Es obläge aber dem
Beschwerdeführer, in seiner Rechtsmitteleingabe konkret darzutun, dass und
inwieweit die im angefochtenen Entscheid angestellte Berechnung durch die
erwähnte "Lohnerhöhung" entscheidend entkräftet wird (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
als Beschwerdebeilage an das Bundesgericht eingereichte neue Arbeitsvertrag vom
25. Januar 2008 mit einem anderen Arbeitgeber lag der Vorinstanz nicht vor,
weshalb sich nicht beanstanden lässt, wenn diese sich für ihre Berechnung der
Einkommensverhältnisse auf die bisherigen Vorbringen und vorhandenen Akten
stützte. Da nicht erst die Begründung des angefochtenen Urteils zur Anrufung
dieses Beweismittels Anlass gab, sondern die Einkommensverhältnisse des
Beschwerdeführers zentraler Gegenstand des kantonalen Rechtsmittelverfahrens
bildete, kann diese neue tatsächliche Behauptung auch vom Bundesgericht nicht
gehört werden (vorne E. 1.5).

3.4 Damit braucht vorliegend die vom Obergericht letztlich offen gelassene
Frage, ob die Geltendmachung des Nachzugsrechts für einen Teil der Familie im
heutigen Zeitpunkt als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, nicht weiter
erörtert zu werden. Das Obergericht durfte das gestellte Nachzugsbegehren
jedenfalls wegen ungenügendem Einkommen des Beschwerdeführers und konkret
drohender erheblicher Sozialhilfebedürftigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht
abweisen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 8 EMRK (vgl. S. 16 ff. des
angefochtenen Entscheides, insbesondere zur Zumutbarkeit für den erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz gekommenen Beschwerdeführer, zwecks Pflege des
Familienlebens gegebenenfalls in sein Heimatland zurückzukehren) halten sodann
bundesgerichtlicher Überprüfung stand.

4.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und dem Regierungsrat
sowie dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein