Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.446/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_446/2008

Urteil vom 18. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Steuerberatungen AG Roland Mösch,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 7. April 2008.

Erwägungen:

1.
Beim steuerbaren Einkommen von X.________ und Y.________ für die Kantons- und
Gemeindesteuern 1999/2000 nahm das kantonale Steueramt Aargau eine Aufrechnung
vor, weil es von einem simulierten Darlehen der durch die Eheleute gemeinsam
beherrschten GmbH an den Gatten und somit von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausging. Dagegen erhoben die Pflichtigen erfolglos
Einsprache und danach Rekurs an das kantonale Steuerrekursgericht, bevor sie an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangten. Dieses hiess ihre
Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Aufrechnung in dem Ausmass, als das
Darlehen auf die Zeit vor der streitigen Bemessungsperiode entfiel.
Am 17. Juni 2008 haben die Eheleute X.________-Y.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben; von einer
Aufrechnung im Zusammenhang mit dem genannten Darlehen sei abzusehen. Das
kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das
Verwaltungsgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

2.
2.1 Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher an sich zulässig.

2.2 Auf die vorliegend zu beurteilenden Kantons- und Gemeindesteuern 1999/2000
ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR
642.14) noch nicht anwendbar. Art. 72 Abs. 1 StHG verbietet den Bundesbehörden
einen Eingriff in die kantonale Steuerhoheit für Sachverhalte, die noch in die
achtjährige Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 2000 fallen (vgl. u.a. BGE 128
II 56 E. 1a/b S. 58 f.; 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.). Die unrichtige Anwendung
von nicht harmonisiertem kantonalem Recht wird - ausserhalb von schweren
Grundrechtseingriffen, die hier nicht geltend gemacht werden - nur über das
Willkürverbot erfasst (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Hierfür gilt die
qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft
eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht
und begründet worden ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.; 133 III 393 E.
6 S. 397). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung ist hier kaum zu
erkennen, üben die Beschwerdeführer doch im Wesentlichen appellatorische Kritik
am angefochtenen Urteil. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen
bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung)
abgewiesen werden kann.

2.3 Die Beschwerdeschrift enthält in Bezug auf die materiell streitige Frage
keine tauglichen Rügen und setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz
nicht wirklich auseinander; insbesondere ist der blosse Hinweis auf eine
Kommentarstelle zum Nachweis der Willkür bei der Annahme einer geldwerten
Leistung durch simulierte Darlehensgewährung nicht geeignet (zum Willkürbegriff
des Art. 9 BV: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).
Ausserdem sind die formellen Rügen unbegründet: Die Urteilsbegründung des
Verwaltungsgerichts genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie ist in
sich schlüssig; auch musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Einwand der
Beschwerdeführer auseinandersetzen. Aufgrund der allgemein gehaltenen und nicht
näher belegten Behauptung in der kantonalen Beschwerdeschrift, wonach es in der
Praxis unzählige ähnlich gelagerte bzw. viel krassere Fälle gebe, bei denen
keine Einkommensaufrechnung vorgenommen werde, war das Verwaltungsgericht
sodann nicht gehalten, einen entsprechenden Bericht des Steueramtes einzuholen;
von einer Gehörsverweigerung kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Inwiefern
der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden
wäre, ist schliesslich nicht erkennbar; die Beschwerdeführer übersehen, dass es
nach der (nicht in tauglicher Weise als willkürlich gerügten) rechtlichen
Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht darauf ankommt, ob das Darlehen in
späteren Perioden reduziert werden konnte.

3.
Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, im Verfahren gemäss
Art. 109 BGG abzuweisen. Dementsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter