Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.444/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_444/2008

Urteil vom 9. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
Einwohnergemeinde Zuchwil, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
Schätzungskommission des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Erschliessungsbeiträge,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
16. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Z.________ ist Eigentümer des unüberbauten Grundstückes GB Nr. ________ in der
Gemeinde Zuchwil. Am 20. Juli 1977 beantragte die Bauverwaltung Zuchwil bei der
Gemeinderatskommission für die Erstellung der Widistrasse und den Ausbau der
Kreuzung Juraplatz verschiedene Landabtretungen, darunter eine solche von ca.
165 m2 zulasten des Grundstückes GB Nr. ________. Die dem Antrag beigelegte
Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer Z.________ und der Gemeinde Zuchwil
enthielt unter anderem die folgende Klausel: "Die heute bestehende Zu- und
Wegfahrt an der Luterbachstrasse wird ohne Kostenfolge für den Eigentümer an
die Widistrasse verlegt. - Eine Perimeterpflicht für den Anschluss an die
Widistrasse besteht nicht." Mit Grundstückkaufvertrag vom 11. April 1980
schlossen Z.________ und die Einwohnergemeinde Zuchwil den
Landabtretungsvertrag gemäss Antrag ab; auch darin wurde festgehalten, dass
"die heutige Zu- und Wegfahrt auf die Luterbachstrasse ohne Kostenfolge und
ohne Perimeterpflicht für den Grundeigentümer an die Widistrasse verlegt wird".
Am 20. November 1980 genehmigte der Gemeinderat von Zuchwil (und in der Folge
der Regierungsrat des Kantons Solothurn) den zuvor öffentlich aufgelegten
Strassenklassifizierungsplan. Dieser sah die Erschliessung des Grundstückes GB
Nr. ________ rückwärtig über den als Sammelstrasse klassifizierten Zeisigweg
vor.

B.
Mit Beschluss vom 18. März 2003 genehmigte der Regierungsrat des Kantons
Solothurn die Revision der Ortsplanung von Zuchwil mit Bauzonen- und
Erschliessungsplan. Dabei wurde (unter anderem) das Grundstück GB Nr. ________
neu der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004
genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften
"Widistrasse", in welchem (wie zuvor im Strassenklassifizierungsplan) die
rückwärtige Erschliessung des Grundstücks GB Nr. ________ über eine
Privatstrasse auf den Zeisigweg vorgesehen war. Der Gestaltungsplan erwuchs in
Rechtskraft.

C.
Vom 4. Februar bis 3. März 2005 legte die Einwohnergemeinde Zuchwil den
Beitragsplan "Zeisigweg West" vom 21. Januar 2005 öffentlich auf, gemäss
welchem auch das Grundstück GB Nr. ________ in die Beitragspflicht einbezogen
wurde. Die seitens des Grundeigentümers Z.________ hiegegen erhobene Einsprache
wies die Einwohnerge-meinde Zuchwil mit Entscheid vom 2. November 2006 ab.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hiess die Schätzungskommission des Kantons
Solothurn die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid eingereichte
Beschwerde gut und hob dessen Beitragspflicht an den Strassenbau "Zeisigweg
West" auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das fragliche
Grundstück aufgrund der in der Vereinbarung von 1980 enthaltenen Zusicherung
als verkehrstechnisch erschlossen zu gelten habe, womit kein Raum für eine
Beitragspflicht bleibe.

D.
Die von der Einwohnergemeinde Zuchwil dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Mai 2008 ab. Das
Gericht erwog, die in der Vereinbarung vorgesehene Zu- und Wegfahrt über die
Widistrasse beschränke sich auf landwirtschaftliche Fahrzeuge; eine
Erschliessung des betreffenden Grundstückes im baurechtlichen Sinne liege nicht
vor und sei auch nicht zugesichert worden. Z.________ sei daher nach Massgabe
des grundeigentümerverbindlichen Gestaltungsplans "Widistrasse", welcher die
rückwärtige Erschliessung seines Grundstücks über den Zeisigweg vorsehe,
grundsätzlich beitragspflichtig. Da das Grundstück GB Nr. ________ jedoch
keinen Zugang zum Zeisigweg habe und die hiefür erforderliche Wegdienstbarkeit
zulasten des Nachbargrundstücks nicht vorhanden und in naher Zukunft (infolge
absehbarer Meinungsverschiedenheiten mit dem betreffenden Eigentümer) nicht zu
realisieren sei, fehle es an der Möglichkeit, die Erschliessungsanlage zu
nutzen, und damit an einem für die Beitragspflicht notwendigen, gesicherten
wirtschaftlichen Sondervorteil. Z.________ sei damit zu Unrecht in die
Beitragsberechnung des Zeisigwegs einbezogen worden.

E.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 erhebt die Einwohnergemeinde Zuchwil beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdegegner, Z.________, Grundeigentümerbeiträge gemäss dem Beitragsplan
vom 21. Januar 2005 schulde. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese habe ihr "Gelegenheit einzuräumen, sich zur Frage der
grundbuchlichen Wegrechtsdienstbarkeit zu äussern bzw. das öffentliche
Benützungsrecht an der fraglichen Erschliessungsfläche gemäss § 104 PBG zu
verfügen."
Der Beschwerdegegner, Z.________, und das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn hat sich nicht vernehmen
lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre Legitimation nicht auf die
Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Nach der Rechtsprechung kann
sich ein Gemeinwesen auf das allgemeine Beschwerderecht von Art. 89 Abs. 1 BGG
berufen, wenn es durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein
Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen
berührt ist (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f.; 133 II 400 E.
2.4.2 S. 406, je mit Hinweisen; zur Publ. bestimmte Urteile 2C_15/2008 vom 13.
Oktober 2008, E. 1.2.1, sowie 2C_609/2007 vom 27. November 2008, E. 1.3).
Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein,
wenn das Gemeinwesen als Gläubiger von Kausalabgaben in Erscheinung tritt (BGE
134 II 45 E. 2.2.1 S. 47 mit Hinweisen). Vorliegend steht die Erhebung von
Grundeigentümerbeiträgen für eine Erschliessungsstrasse in Frage. Als für das
betreffende Bauunterfangen verantwortliches Gemeinwesen erscheint die
beschwerdeführende Gemeinde, welche am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat und unterlegen ist, mit Blick auf die Tragweite der
Streitsache als in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt (vgl.
Urteil 2C_712/2008 vom 24. Dezember 2008, E. 1.3). Ihre Beschwerdelegitimation
lässt sich demzufolge (auch) aus Art. 89 Abs. 1 BGG ableiten.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs: Der Einwand des fehlenden Wegrechts sei erstmals am Augenschein vor
Verwaltungsgericht erhoben worden, so dass die Gemeinde zu diesem
entscheidwesentlichen Argument nicht ausreichend habe Stellung nehmen können.

2.2 Nach der Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass eine Partei Gelegenheit erhalten muss, sich zu
jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst
wird, zu äussern. Die Behörde braucht insofern ihre Begründung den Parteien
nicht vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die
Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie
zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen
können (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweis). Ein Recht auf vorgängige
Anhörung besteht insbesondere dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einer
Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen
haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten
(vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 116 V 182 E. 1a S. 185; 115 Ia 94 E. 1b S.
96 f. mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend trifft zwar zu, dass in den Rechtsschriften des kantonalen
Verfahrens sowohl vor der Schätzungskommission wie auch vor Verwaltungsgericht
der Einwand des fehlenden Wegrechtes nie erhoben wurde. Der Punkt kam jedoch
gemäss eigener Darstellung der Gemeinde an der Augenscheinsverhandlung vor
Verwaltungsgericht zur Sprache. Die anwesenden Gemeindevertreter, insbesondere
der von der Gemeinde mandatierte Rechtsanwalt, konnten hiezu mündlich Stellung
nehmen und hätten zudem beantragen können, ihren Standpunkt zu dieser neu
aufgeworfenen Frage in einer schriftlichen Eingabe näher zu begründen. Dass ein
solches Begehren erfolglos gestellt worden sei, wird von der Beschwerdeführerin
nicht behauptet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung: Es treffe nicht zu, dass zwischen den beteiligten
Grundeigentümern noch ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen werden müsse. Die
Beschwerdeführerin könne das Benützungsrecht der Öffentlichkeit an der im
Beitragsplan als "private Erschliessungsanlage" bezeichneten Fläche auf den
privaten Grundstücken gestützt auf § 104 des Solothurnischen Planungs- und
Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (im Folgenden: PBG/SO) verfügen und die
Eintragung im Grundbuch erwirken. Der Beschwerdegegner müsse zur Erlangung des
Wegrechts nichts vorkehren und es erwüchsen ihm daraus auch keine Kosten. Die
Voraussetzungen für die Beitragspflicht des Beschwerdegegners seien mithin
erfüllt. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei überspitzt
formalistisch bzw. unverhältnismässig, wenn das aufwendige mehrjährige
Beitragsverfahren allein deshalb neu eröffnet werden müsse, weil es an der
formellen Voraussetzung des Eintrages eines öffentlichen Benützungsrechts an
der Erschliessungsfläche im Grundbuch fehle.

3.2 Die Rügen des überspitzten Formalismus sowie der Missachtung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit laufen sachlich auf eine Geltendmachung
des Willkürverbots hinaus und stehen in einem engen Zusammenhang mit der als
Sachverhaltsrüge vorgebrachten Behauptung, die Begründung einer
privatrechtlichen Wegdienstbarkeit sei wegen der Möglichkeit der Statuierung
eines öffentlichen Wegrechts gemäss § 104 PBG/SO überflüssig. Die genannte
Bestimmung sieht vor, dass die Baubehörde die Mitbenützung einer privaten
Erschliessungsanlage nach Anhörung der Beteiligten verfügen kann, soweit dies
angezeigt und zumutbar ist (Abs. 1), bzw. dass die Grundeigentümer
Erschliessungsanlagen zu dulden haben, deren Lage durch einen Nutzungsplan oder
durch die Baubehörde vorgeschrieben wird (Abs. 2); die Belasteten sind zu
entschädigen (Abs. 3).

3.3 Der im Jahre 2004 vom Regierungsrat genehmigte Gestaltungsplan
"Widistrasse" regelt unter anderem auch die Erschliessung des Grundstücks GB
Nr. ________ des Beschwerdegegners. Die Vorgaben dieses Planes sind für die
beteiligten Grundeigentümer verbindlich, was bei gemeinsamen
Erschliessungsanlagen entsprechende Vereinbarungen unter diesen voraussetzt.
Bei Vorliegen eines Gestaltungsplanes kann insoweit von der (sachenrechtlichen)
Realisierbarkeit der darin vorgesehenen privaten Erschliessungsflächen
ausgegangen werden.
Ob vorliegend die Mitbenützung des Weges über das Nachbargrundstück der
Parzelle Nr. ________ zwischen den beteiligten Grundeigentümern noch
vertraglich vereinbart werden müsste oder aber schon unmittelbar aufgrund des
rechtskräftigen Gestaltungsplanes verlangt bzw. gestützt auf die Regelung von §
104 PBG/SO erwirkt werden könnte, bedarf vorliegend keiner weiteren Prüfung.
Die Gemeinde setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift weder mit der Tragweite der
genannten Bestimmung und der weiteren einschlägigen Vorschriften (vgl. etwa §
44 Abs. 3 PBG/SO, wonach die Gestaltungspläne die Erstellung und Benützung
privater Erschliessungsanlagen von gemeinsamem Interesse regeln können) noch
mit der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts näher
auseinander. Sie begnügt sich vielmehr einzig mit einem Hinweis auf den
Beitragsplan "Zeisigweg West", wo die betreffende Erschliessungsfläche mit dem
Vermerk "private Erschliessungsanlage; wird nicht belastet, da der
Öffentlichkeit zugänglich" figurierte. Die Gemeinde tut jedoch nicht dar,
gestützt auf welche Gesetzesbestimmung oder auf welche sonstigen bestehenden
nutzungsrechtlichen Vorgaben dieser - an sich nur die Kostenverteilung
betreffende - Vermerk im Beitragsplan eine verbindliche Anordnung darstellen
soll, welche die vom Verwaltungsgericht behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten
einer Mitbenützung des Erschliessungsweges durch den Beschwerdegegner hinfällig
werden lässt. Wohl spricht einiges für den Standpunkt der Gemeinde, welche die
im rechtskräftigen Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung des Grundstückes
Nr. ________ als realisierbar betrachtet und gestützt hierauf auch für diese
Parzelle einen entsprechenden Erschliessungsbeitrag erheben will. In der
Beschwerdeschrift wird jedoch nicht bzw. nicht in einer den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan, wieso der Entscheid des
Verwaltungsgerichts, welches offenbar den besonderen Umständen des
Zustandekommens des Gestaltungsplanes Rechnung tragen wollte, geradezu
unhaltbar sein soll.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Einwohnergemeinde
Zuchwil, welche mit ihrer Beschwerde vermögensrechtliche Interessen
wahrgenommen hat, kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Zudem hat sie den
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner Z.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schätzungskommission und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser