Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.441/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_441/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 14.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ reichte seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 nicht
fristgerecht ein und wurde nach zweimaliger Mahnung von der Veranlagungsbehörde
Solothurn mit einer Ordnungsbusse belegt. Die Veranlagungsbehörde nahm in der
Folge eine Veranlagung nach Ermessen vor, bestimmte ein steuerbares Einkommen
in der Höhe von Fr. 55'640.-- und eröffnete diese Veranlagung mit Verfügung vom
22. Januar 2007. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der
Veranlagungsbehörde am 4. Juli 2007 abgewiesen.

B.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. August 2007 an das Steuergericht des Kantons
Solothurn beantragte X.________, er sei nur mit einem steuerbaren Einkommen vom
Fr. 2'983.60 zu veranlagen. Das Steuergericht wies Rekurs und Beschwerde sowie
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Urteil vom 14. Januar 2008
ab. Das Steuergericht stellte fest, X.________ sei der Nachweis nicht gelungen,
dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Veranlagung offensichtlich unrichtig
war.

C.
Gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn erhebt X.________ am
15. Juni 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Steuergerichts vom 14. Januar 2008
sei aufzuheben und die Sache "zur neuen Beurteilung entsprechend den
tatsächlichen Steuerfaktoren" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer rügt die
Verletzung von Bundes- und kantonalem Recht sowie eine unrichtige Feststellung
des Sachverhalts.

D.
Das Steuergericht sowie das Steueramt des Kantons Solothurn beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Eidgenössische
Steuerverwaltung.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 1.2).

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz kann lediglich beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
oder Folge einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ist (Art. 105 Abs. 2
bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Ob die vorliegende Beschwerde unter diesen
Gesichtspunkten eine genügende Begründung enthält, ist fraglich. Die Frage kann
offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

2.
2.1 Nach Art. 130 Abs. 1 DBG und § 147 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons
Solothurn] vom 1. Dezember 1985 (StG/SO; BGS 614.11) prüft die
Veranlagungsbehörde die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen
Untersuchungen vor. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die
Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie
kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG; § 147 Abs. 2 StG/SO und
Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur dann vorgenommen
werden, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden können, sondern auch dann, wenn sich die für die
Veranlagung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen lassen,
obwohl der Steuerpflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt hat, das heisst,
wenn die nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt andere Gründe hat
(Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.
Aufl. 2008, N. 41 zu Art. 130 DBG).

2.2 Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle
Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle
Umstände in Rechnung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie
möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung
ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Der Steuerpflichtige soll
möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt
werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die
Steuerbehörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings
dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen
bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme
zu treffen: Es soll vermieden werden, dass derjenige Steuerpflichtige, der für
die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhältnisse Sorge
getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche
Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung
von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen (Urteile 2A.53/2003 vom 13.
August 2003 E. 4.1, in: NStP 57, 139 S. 144; A.74/1987 vom 30. Oktober 1987 E.
3b, in: ASA 58 S. 673 f. mit Hinweisen).

2.3 Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und
muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG; § 149 Abs. 4 StG/SO
und Art. 48 Abs. 2 StHG). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die
einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das
Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer
richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten
Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse
beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die
zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich
ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das
Bundesgericht nicht eingreifen (Urteil A.74/1987 vom 30. Oktober 1987 E. 1b,
in: ASA 58 S. 672 f. mit Hinweisen).

2.4 Dieser Unrichtigkeitsnachweis ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der
Ermessensveranlagung betreffen. Der Steuerpflichtige muss die bisher versäumten
Mitwirkungshandlungen nachholen und insbesondere eine nicht eingereichte
Steuererklärung nachträglich vorlegen (vgl. für die direkte Bundessteuer:
Urteil 2A.39/2004, in: ASA 75 S. 329, E. 5.1). Der Unrichtigkeitsnachweis muss
zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist
angeboten werden; bei der Ermessensveranlagung stellt die gesetzlich geforderte
Einsprachebegründung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
Prozessvoraussetzung dar (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557 f.).

3.
3.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer trotz
Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte und deshalb nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt werden musste. Dabei stützte sich die
Veranlagungsbehörde primär auf Erfahrungszahlen, nämlich auf die im Vorjahr
erzielten Einkünfte. Erst im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer
eine Steuererklärung ein und deklarierte ein Einkommen in der Höhe von Fr.
3'197.--. Da ein solches steuerbares Einkommen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht,
forderte die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
auf, darzulegen, aus welchen Mitteln dieser seinen Lebensunterhalt bestreite.
Der Beschwerdeführer machte in der Folge geltend, von seinen Eltern und nicht
näher bezeichneten Verwandten unterstützt worden zu sein; konkrete Nachweise
oder Belege konnte der Beschwerdeführer aber weder der Veranlagungsbehörde noch
dem Steuergericht vorlegen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesgericht primär geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Damit verkennt er,
dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz lediglich beanstandet werden
kann, wenn sie offensichtlich unrichtig oder Folge einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG ist (vgl. E. 1.2). Aus der Beschwerdeschrift geht aber
nicht hervor, worin diese offensichtliche Unrichtigkeit bestehen soll. Zwar
führt der Beschwerdeführer aus, er sei von Eltern und Verwandten unterstützt
worden, habe die Krankenkasse auf ein Minimum gesetzt und keine Miete bezahlen
müssen. Konkrete Belege oder Beweismittel zu diesen Ausführungen lagen aber der
Vorinstanz keine vor. Der Beschwerdeführer räumt sogar ein, dass seine Eltern
vergessen hätten, in ihren Steuererklärungen die angebliche Unterstützung zu
deklarieren. Er geht fehl, wenn er meint, mit der Einreichung der
Steuererklärung im Rahmen des Einspracheverfahrens habe er alle notwendigen
Nachweise erbracht. Vielmehr muss sich ein Steuerpflichtiger, der eine
Ermessensveranlagung vor Bundesgericht anficht, mit deren Elementen im
Einzelnen auseinandersetzen und zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren
Grundlagen oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen
beruht. Er hat klar darzutun und im einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine
vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche
Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt worden sind (Urteil 2A.53/2003
vom 13. August 2003 E. 4.4).
Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt somit zunächst eine
qualifizierte Begründung. Der Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der
Ermessensveranlagung zu hoch geschätzt worden, ist deshalb zu allgemein und
nichtssagend. Ebenso wenig genügt ein Antrag, das Einkommen sei so
festzusetzen, wie es sich aufgrund der vollständig ausgefüllten Steuererklärung
ergeben werde (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN, Handkommentar zum
DBG, 2003, N. 52 zu Art. 132 DBG; Urteil 2A.102/1998 vom 25. August 1999 E. 2b
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verwies aber in den vorinstanzlichen
Verfahren in erster Linie auf die Angaben in der nachgereichten
Steuererklärung, weshalb schon die Voraussetzungen für eine qualifizierte
Begründung hier nicht erfüllt sind.

3.3 Die Veranlagungsbehörde stellte in der Ermessensveranlagung auf die im
Vorjahr erzielten Einkünfte ab, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist
(vgl. Art. 130 Abs. 2 DBG). Beruht die Ermessensveranlagung auf geeigneten
Vergleichszahlen (Erfahrungszahlen), ist die Angemessenheit regelmässig
dargelegt (RICHNER/FREI/KAUFMANN, a.a.O., N. 66 zu Art. 132 DBG). Die vom
Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung weist ein steuerbares Einkommen
aus, das zur Deckung des Lebensunterhalts offensichtlich bei weitem nicht
ausreichen kann. Die von der Veranlagungsbehörde in der Vernehmlassungsantwort
vom 11. September 2008 vorgenommene Bedarfsrechnung zeigt auf, dass eine
Unterdeckung resultiert, selbst wenn zahlreiche Annahmen zu Gunsten des
Beschwerdeführers getroffen worden sind (keine Wohnkosten, tiefer Ansatz
Krankenversicherungsprämien, etc.). Dazu kommt, dass die angeblichen
Unterstützungsbeiträge durch die Eltern weder belegt noch in der
Steuererklärung der Eltern ausgewiesen sind. Die blosse Einreichung der
Steuererklärung verbunden mit der Bereitschaft des Beschwerdeführers, für
weitere Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stehen, genügt für den
Unrichtigkeitsnachweis nicht.

3.4 Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem, wenn er zu seinen Gunsten mit
der Aufnahme einer selbständigen Geschäftstätigkeit argumentiert. Es ist nicht
nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die entsprechenden Investitionen und
Aufwendungen finanzieren will, wenn nicht einmal die Mittel für einen minimalen
Lebensunterhalt vorhanden sind. Auch die vom Beschwerdeführer geplante und dann
abgesagte Weiterbildungsreise nach Argentinien steht im Widerspruch zu seinen
Ausführungen über seine angeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

3.5 Die weiteren Erklärungen des Beschwerdeführers zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes überzeugen ebenfalls nicht. So ist beispielsweise nach der
allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Schulden bei der
Kreditkartenfirma in der Höhe von Fr. 3'081.-- nicht als langfristiges Darlehen
betrachtet werden können, das dem Beschwerdeführer für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. Im übrigen hat das Bundesgericht auf den
Sachverhalt abzustellen, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. E. 1.2).
Neue Tatsachen und Beweismittel darf der Beschwerdeführer nur vorbringen, wenn
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die Bestreitung seines
Lebensunterhaltes sind damit unbeachtlich, soweit sie nicht schon vor der
Vorinstanz geltend gemacht worden sind.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen rügt, es sei kantonales Recht
verletzt worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Rüge nicht
substantiiert begründet worden ist (vgl. E. 1.2).

3.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht gelingt. Die auf
den im Vorjahr erzielten Einkünften basierende Schätzung bewegt sich im Rahmen
des gegebenen Schätzungsspielraums der Steuerbehörde (vgl. E. 2.3).

4.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet
und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Die
von ihm gestellten Rechtsbegehren müssen jedoch nach dem oben Dargelegten als
von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher unbegründet. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist aber bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Steuergericht
des Kantons Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger