Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.438/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_438/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Willy Charles Zobrist,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, Postfach 6023, 3001 Bern.

Gegenstand
Zulassung als Revisionsexperte,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
30. April 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 17. September/16. Oktober 2007 reichte X.________ bei der
Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als
Revisionsexperte und entsprechende Aufnahme ins Revisorenregister ein. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2007 lehnte die Revisionsaufsichtsbehörde das Gesuch
ab, soweit sie darauf eintrat. Am 30. April 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

1.2 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 13. Juni 2008 an das
Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuheben. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
2.1 Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Von diesem weit
gefassten Ausschlussgrund werden sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen
Entscheide erfasst, die primär auf einer Beurteilung der persönlichen
Fähigkeiten des Bewerbers beruhen. Dazu zählen auch Entscheide über
Berufszulassungen, ausser wenn für den Zulassungsentscheid nicht die
persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers, sondern andere Umstände - wie etwa ein
allgemeiner Bedürfnisnachweis - ausschlaggebend sind (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi
sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N 2919 ff.;. THOMAS HÄBERLI,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 N 296 ff.).

2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(RAG; SR 221.302) kann eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen
werden, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und
über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Zugelassene Revisionsexperten sind
berechtigt, wirtschaftlich bedeutsame Unternehmen (im Sinne von Art. 727 Abs. 1
Ziff. 2 und 3 OR) im Rahmen einer ordentlichen Revision zu prüfen (Art. 727b
Abs. 2 OR). Sie müssen über dieselbe Ausbildung verfügen wie zugelassene
Revisoren, haben aber im Wesentlichen eine deutlich längere und qualifiziertere
Fachpraxis nachzuweisen (BBl 2004 3969). Gemäss Art. 4 Abs. 2-4 RAG müssen
namentlich Personen mit Universitätsabschluss eine Fachpraxis von mindestens
zwölf Jahren nachweisen, und zwar vorwiegend auf den Gebieten des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision. Zwei Drittel der erforderlichen
Dauer muss unter Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten
oder durch eine ausländische Fachperson vergleichbarer Qualifikation erfolgt
sein. Beaufsichtigung durch Fachpersonen, welche die Voraussetzungen des alten
Rechts erfüllen, ist übergangsrechtlich anrechenbar (vgl. Art. 43 Abs. 4 RAG).

Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 43 Abs. 6 RAG kann die Aufsichtsbehörde
in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen
aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Nach Art.
50 Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV; SR 221.302.3) können
natürliche Personen in Anwendung dieser Härtefallklausel insbesondere als
Revisionsexperten zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie am 1. Juli
1992 über eine der Ausbildungen und über Fachpraxis nach Art. 1 Abs. 1 der
alten Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an
besonders befähigte Revisoren (AS 1992 1210) verfügt haben und seit dem 1. Juli
1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des
Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind. Der Nachweis
einer mindestens achtjährigen beaufsichtigten Fachpraxis ist diesfalls nicht
notwendig.

2.3 Die Zulassung zum Revisionsexperten beruht nicht auf einer
Leistungsbeurteilung aufgrund eines förmlichen Examens, sondern auf einer
Kombination von absolvierter Ausbildung und Fachpraxis. Strittig ist hier
jedoch nicht die Ausbildung, sondern die Anrechnung der bisherigen beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers, der lange Zeit vor allem einer Lehrtätigkeit
und nur nebenbei einer praktischen Revisionstätigkeit nachgegangen ist. Dabei
geht es primär um die Bewertung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Auch
soweit Gesetz und Verordnung Vorschriften zur erforderlichen Dauer der
absolvierten Fachpraxis enthalten, handelt es sich nicht um eine rein formelle
rechnerische Voraussetzung, sondern die erworbene Fachpraxis muss unter
qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt werden. Im Ergebnis geht es um die
Bewertung der Eignung des Beschwerdeführers aufgrund seiner praktischen
Fachtätigkeit, deren Überprüfung dem Bundesgericht nach Art. 83 lit. t BGG
entzogen ist. Das gilt auch für die Anwendung der Härtefallklausel nach Art. 43
Abs. 6 RAG, insbesondere in Verbindung mit Art. 50 RAV. Soweit diese
Bestimmungen Ausnahmen zulassen, gelten zwar weniger strenge Voraussetzungen;
es geht im Ergebnis aber auch dabei letztlich um eine Fähigkeitsbewertung.

2.4 Damit ist vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen. Die
Eingabe, die sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, kann
auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
entgegengenommen werden, da diese nur gegen kantonale Entscheide offen steht.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, hätte sie keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen von Art. 4 RAG an die Zulassung
eines Revisionsexperten offensichtlich nicht, da er keine genügende
beaufsichtigte Fachpraxis nachweisen kann. Der Beschwerdeführer vermag keine
einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen aufgrund einer
langjährigen praktischen Erfahrung nachzuweisen. Die geleistete Lehrtätigkeit
ersetzt praktische Erfahrung nicht, und die von ihm angerufene praktische
Tätigkeit reicht nur schon quantitativ nicht, und zwar unabhängig davon,
wieweit überhaupt Revisionsdienstleistungen erbracht wurden. Überdies fehlt es
am Nachweis der erforderlichen Beaufsichtigung der erbrachten
Revisionstätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz bei der
vorausgesetzten Berufsausbildung ein liberales Konzept verfolgt und Personen
mit weit gefächerter Ausbildung zulässt. Den Anforderungen an die Fachpraxis
kommt daher umso grössere Bedeutung zu (vgl. BERNHARD MADÖRIN, Revision und
Revisionsaufsicht, Bern 2008, S. 46). Es könnte sich daher nur die Frage
stellen, ob der Beschwerdeführer allenfalls vom Übergangsrecht profitieren
könnte. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles, der ohnehin nur mit
Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. BBl 2004 4093 f.; MADÖRIN, a.a.O., S. 99
f.), wären jedoch nicht gegeben. Dabei wäre insbesondere zu beachten, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen für die vergleichbare Tätigkeit eines
"besonders befähigten Revisors" nach altem Recht (vgl. E. 2.2) ebenfalls nicht
erfüllt hätte, da ihm bereits damals die praktische Erfahrung von genügender
Dauer fehlte. Der Beschwerdeführer erfüllt namentlich nicht die besonderen
Voraussetzungen von Art. 50 RAV. Im Übrigen hielt sich der Bundesrat mit dieser
Ausnahmebestimmung, die ja eine Erleichterung und nicht eine Verschärfung von
den strengen Zulassungsvoraussetzungen enthält, an den Rahmen des Gesetzes.
Schliesslich wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zwar
allenfalls in seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV berührt, doch erwiese
sich diese als nicht verletzt. Ein allfälliger Eingriff würde auf einer
zulässigen bundesgesetzlichen Grundlage beruhen, stünde im öffentlichen
Interesse der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und wäre
auch verhältnismässig.

4.
Aufgrund des Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Revisionsaufsichtsbehörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax