Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.427/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_427/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom
16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige X.________, geb. 1955, hat aus erster Ehe mit
einer Landsfrau zwei heute volljährige Kinder. Am 18. Februar 2004 heiratete er
die in der Schweiz niedergelassene A.________ (geb. 1980), worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.

In der Folge stellte sich heraus, dass gegen X.________ in Deutschland
verschiedene Strafurteile ergangen sind. So wurde er unter anderem, nachdem er
2001 von der Schweiz an Deutschland ausgeliefert worden war, am 18. Februar
2002 vom Landgericht Bielefeld wegen Vergewaltigung und Betrug zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Entlassung
aus dem Strafvollzug im Mai 2003 wurde er aus der BRD ausgewiesen und in sein
Heimatland abgeschoben.

Weil er im Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wahrheitswidrig
angegeben hatte, weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein,
wurde X.________ am 4. November 2004 vom Stadtrichter von Zürich wegen
Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer Busse von Fr.
500.-- bestraft.

B.
Mit Blick auf die genannten Umstände verweigerte die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, X.________ mit Verfügung vom 5.
November 2004 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen rekurrierte
der Betroffene erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich (Entscheid vom
14. Dezember 2005). Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2006 unter anderem aufgrund
eines veränderten Sachverhalts nicht ein: Im Dezember 2005 hatte sich
X.________ in seiner Heimat von seiner zweiten Ehefrau scheiden lassen und am
26. April 2006 die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1968) geheiratet, um
sich nunmehr im fremdenpolizeilichen Verfahren auf diese Ehe zu berufen.

C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 wies das Migrationsamt das am 3. Mai 2006 von
X.________ eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau ab. Gegen diese Verfügung legte
X.________ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat ein (Beschluss vom 19. Dezember
2007). Mit Entscheid vom 16. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Kammer, eine hiegegen gerichtete Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 16. April 2008 aufzuheben und dem Gesuch um Erteilung
resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stattzugeben.

Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, womit er gestützt
auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches vorliegend in Verbindung mit
den damaligen Ausführungserlassen intertemporalrechtlich noch Anwendung findet
(vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung hat. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch
aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf
Achtung des Familienlebens, da die familiäre Beziehung intakt ist und
tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 129 II 193 E. 5.3.1
S. 211, je mit Hinweisen). Die Frage, ob der Anspruch erloschen ist, weil - wie
die Vorinstanz angenommen hat - ein Ausweisungsgrund vorliegt, betrifft nicht
das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128
II 145 E. 1.1.5 S. 150 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG), d.h. unter anderem wenn
der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde
(Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung bzw. Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG
bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung die Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der vormaligen Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAV]; BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S. 216 ff.).

Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2
EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE
122 II 1 E. 2 S. 5 f. mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtswinkel ist
namentlich zu fragen, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann,
dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die
Zumutbarkeit der Ausreise für nahe Familienangehörigen ist umso eher zu
bejahen, als sein Verhalten seinen Aufenthalt in der Schweiz als unerwünscht
erscheinen lässt. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen,
führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer
Bewilligungsverweigerung (BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131; 122 II 1 E. 2 S. 6).

2.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Bei einem mit
einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländer, der erstmals um eine
Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer
deren Erneuerung beantragt, nimmt das Bundesgericht an, dass die Grenze von der
an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem
Ehepartner die Ausreise un- oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. In dieser Situation bedarf es
praxisgemäss aussergewöhnlicher Umstände, um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen ("Reneja"-Praxis: BGE 110 Ib
201 ff.), auch wenn es sich bei der Zweijahresregel um keine feste Grenze
handelt, die im Einzelfall nicht über- oder unterschritten werden könnte (vgl.
130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). Entscheidend sind in jedem Fall die
einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (BGE 120 Ib 6
E. 4b S. 14).

3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder
aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der erwähnte Ausweisungsgrund setzt einen
Schuldspruch wegen einer Straftat voraus, welche nach strafrechtlichen
Gesichtspunkten als Verbrechen oder Vergehen einzustufen ist (vgl. dazu im
Einzelnen BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.). Nicht vorausgesetzt wird
demgegenüber, dass der Schuldspruch notwendigerweise in einem schweizerischen
Strafurteil enthalten sein muss. Nach der Rechtsprechung kann vielmehr auch
eine Verurteilung im Ausland Anwesenheitsansprüche im Sinne von Art. 7 und 17
ANAG zum Erlöschen bringen (vgl. etwa die Urteile 2C_609/2008 vom 8. Januar
2009, E. 2 und 3; 2C_381/2008 vom 14. Januar 2009, E. 2; 2A.57/2000 vom 17.
April 2000, E. 3; 2A.127/1994 vom 17. Oktober 1995, E. 3a; 2A.315/2005 vom 18.
Oktober 2005, E. 3.2.1; ferner: BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29). In Zusammenhang
mit dem Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG muss dies jedenfalls
dann gelten, wenn zum einen die in Frage stehenden Delikte, derentwegen die
Verurteilung im Ausland erfolgte, nach Massgabe der entsprechenden
schweizerischen Strafnormen als Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10
StGB (in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung) zu qualifizieren wären, und
zum anderen der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die
Beachtung der grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und
Verteidigungsrechte im Strafprozess als garantiert erscheint. Letzteres ist bei
Ländern wie Deutschland ohne weiteres anzunehmen.

Vorliegend erfolgte die Verurteilung des Beschwerdeführers, wie sich aus dem
Auszug aus dem deutschen Zentralstrafregister ergibt, wegen Vergewaltigung und
Betrug, wobei es sich um Straftaten handelt, welche in der Schweiz als
Verbrechen zu qualifizieren sind (vgl. Art. 190 bzw. Art. 146 StGB). Was der
Beschwerdeführer gegen das betreffende Strafverfahren vorbringt, namentlich
dass er von einem Anwalt vertreten worden sei, welcher seine Interessen nicht
gehörig wahrgenommen habe, ist nicht geeignet, das betreffende Strafurteil,
welches in Rechtskraft erwachsen ist, als in Verletzung elementarer
Verfahrensgarantien ergangen darzustellen. Dies umso weniger, als der
Beschwerdeführer dieses Urteil nicht zu den Akten gegeben hat und auch nie
näher dargelegt hat, was genau ihm strafrechtlich vorgeworfen worden ist. Im
Übrigen hält die Vorinstanz mit Recht fest, dass allfällige Mängel des
erstinstanzlichen Strafverfahrens vom Beschwerdeführer im Rahmen eines
Rechtsmittel- oder Revisionsverfahrens hätten geltend gemacht werden müssen.
Auf die vom Beschwerdeführer gegenüber seinem damaligen Verteidiger erhobenen
Vorwürfe, welche grösstenteils auf nicht näher substantiierten Behauptungen
oder wenig aussagekräftigen Dokumenten beruhen, brauchte das Verwaltungsgericht
nicht näher einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne von Art.
10 Abs. 1 lit. a ANAG zu bejahen.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch die von der Vorinstanz
in vertretbarer Weise vorgenommene Interessenabwägung nicht in Frage zu
stellen.

Der Beschwerdeführer ist in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dass er wegen der begangenen
Straftaten - Vergewaltigung und Betrug - in der Schweiz möglicherweise milder
bestraft worden wäre, wie in der Beschwerde behauptet wird, ändert nichts. Die
entsprechenden Straftatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches liessen
jedenfalls vom Strafrahmen her durchaus ein Strafmass in ähnlicher Höhe zu. Mit
Blick auf die Art der Delikte, die ausgefällte hohe Freiheitsstrafe und den
Umstand, dass er deswegen - wiewohl seine (mittlerweile erwachsenen) Kinder aus
erster Ehe dort leben - dauerhaft aus Deutschland ausgewiesen worden ist, kann
ohne weiteres auf ein in fremdenpolizeilicher Hinsicht schweres Verschulden
geschlossen werden. Dass die betreffenden Straftaten im Zeitpunkt des Urteils,
wie weiter vorgebracht wird, bereits zehn Jahre zurückgelegen hätten, vermag
den Beschwerdeführer nicht entscheidend zu entlasten.

Zudem verhielt sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Einreise in die
Schweiz keineswegs klaglos: Am 4. November 2004 wurde er aufgrund des
Verschweigens seiner Vorstrafen wegen Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche
Vorschriften mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Dieses Verhalten diente,
wie die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dazu, die Aufenthaltsbewilligung
durch falsche Angaben und wissentliches Verschweigen zu erschleichen. Sodann
war er am 19. Januar 2006 an einer Schlägerei in einem Sauna-Club beteiligt;
die gegen ihn und einen Dritten wegen einfacher Körperverletzung eingeleitete
Strafuntersuchung wurde in der Folge zwar wegen Rückzugs des Strafantrags
eingestellt. Das Vorgefallene offenbart aber eine gewisse Gewaltbereitschaft
des Beschwerdeführers.

Mit Blick auf die genannten Umstände durfte das Verwaltungsgericht ohne
Verletzung von Bundesrecht von einer anhaltend erheblichen kriminellen Energie
des Beschwerdeführers und einem entsprechend gewichtigen Fernhalteinteressen
ausgehen.

3.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen. Für den Beschwerdeführer selber, welcher sich erst seit
2004 (mit einer bis Februar 2005 gültigen Aufenthaltsbewilligung) in der
Schweiz aufhält und hier nur als oberflächlich integriert gilt, erscheint die
Rückkehr ins Heimatland, in welches er nach seiner Ausweisung aus Deutschland
im Mai 2003 für fast ein Jahr zurückkehrte und wo auch einige seiner Verwandten
leben, ohne weiteres zumutbar, auch wenn die Erwerbsmöglichkeiten für ihn
hierzulande möglicherweise etwas besser sind.

Demgegenüber dürfte es für die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
ursprünglich aus Russland stammt und seit 1995 in der Schweiz weilt, mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, ihrem Ehemann in ein Land zu folgen,
welches sie nach eigenen Angaben lediglich von einem gemeinsamen
Ferienaufenthalt her kennt. Zudem lebt auch ihr inzwischen volljähriger Sohn
aus einer früheren Beziehung (geb. 1986) in der Schweiz. Die Ehefrau musste
jedoch damit rechnen, dass sie die seit April 2006 bestehende eheliche
Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auf Dauer wird hier
leben können, zumal ihm das Migrationsamt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der im Ausland begangenen Delikte bereits im
November 2004 verweigert hatte. Der Ehefrau war denn auch bekannt, dass ihr
Ehemann im Gefängnis gewesen war. Unter diesen Umständen erscheint es auch für
sie zumutbar, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen oder aber die
eheliche Gemeinschaft im Rahmen von Besuchsaufenthalten zu pflegen.

3.4 Damit hält die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung
bundesgerichtlicher Prüfung stand. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich
als verhältnismässig und mithin bundesrechts- und konventionskonform.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und
dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser