Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.425/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_425/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1970), serbischer Staatsangehöriger, reiste 1992 in die
Schweiz ein und wurde gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember
1991 betreffend die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Refraktären und
Deserteuren aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien vorläufig aufgenommen.
Mit Strafbefehl vom 15. Februar 1993 auferlegte ihm die Bezirksanwaltschaft
wegen versuchten Betrugs eine Busse von Fr. 100.--. Am 6. Dezember 1996
verurteilte ihn das Bezirksgericht Frauenfeld wegen einfacher Körperverletzung,
Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer zu fünf Monaten Gefängnis und einer Busse von
Fr. 800.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren.
Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (nachfolgend: Fremdenpolizei) wies am 25.
Juli 1997 ein Gesuch von X.________ un Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ab. Nachdem der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Februar 1998 die kollektive
vorläufige Aufnahme auf den 30. April 1998 aufgehoben hatte, setzte die
Fremdenpolizei X.________ am 19. Januar 1999 Frist zur Ausreise bis zum 30.
April 1999. Im Juni 1999 beantragte die Fremdenpolizei beim Bundesamt für
Flüchtlinge, X.________ in die gruppenweise vorläufige Aufnahme für
jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo gemäss
Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 einzubeziehen, was das Bundesamt wegen
der Straffälligkeit des Betroffenen ablehnte. In der Folge setzte das Bundesamt
X.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2000.

B.
Am 25. April 2000 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1961),
worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2001 bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft II
für den Kanton Zürich wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz mit 30 Tagen
Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Am 23. August 2003 wurde X.________ festgenommen und in
Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 15. Juli 2004 bestrafte ihn das
Bezirksgericht Zürich wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Waffengesetzes mit
zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der am 17.
Oktober 2001 ausgefällten Strafe von 30 Tagen Gefängnis an. Das Obergericht des
Kantons Zürich bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid mit Urteil vom 31.
Januar 2005, und das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen
erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 25. Februar 2006 in der Hauptsache
ab. X.________ wurde am 11. Mai 2005 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 verweigerte die Sicherheits-direktion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Dagegen rekurrierte X.________ an den Regierungsrat des
Kantons Zürich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2007 (in Rechtskraft erwachsen
am 1. Juni 2007) wurde seine Ehe mit der schweizerischen Ehefrau geschieden. Am
29. Juni 2007 heiratete X.________ in Kloten eine in der Schweiz
niedergelassene slowakische Staatsangehörige (geb. 1977).
Der Regierungsrat wies mit Beschluss vom 7. November 2007 den Rekurs gegen die
Verweigerung der Bewilligungsverlängerung ab. Dagegen beschwerte sich
X.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juni 2008
beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2008 aufzuheben und die Behörden des Kantons Zürich anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, ihm
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich zu gestatten.

E.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

F.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich - im Auftrag des Regierungsrats - und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer, dessen slowakische Ehegattin in der Schweiz über eine
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügt, besitzt nach Art. 7 lit. d des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum
Freizügigkeitsabkommens einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

1.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das muss auch gelten für Entscheide
über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie, wie hier, noch
unter der Herrschaft des bisherigen Rechts ergangen sind.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann
nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig erfolgt ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung
des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweisen kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb die
vom Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten
Bestätigungen und Auszüge unbeachtlich sind. Im Übrigen wären sie ohnehin nicht
geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern.

2.
2.1 Das dem Beschwerdeführer - wie dargelegt - nach Art. 3 Anhang I FZA
zustehende Anwesenheitsrecht darf gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA "nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Als derartige Massnahmen gelten
alle Handlungen, die das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berühren, so
dass auch das Nichtverlängern einer Aufenthaltsbewilligung erfasst wird (vgl.
BGE 130 II 176 E. 3.1 S. 179 f. mit Hinweisen). Aufgrund des in Art. 2 FZA
verankerten Diskriminierungsverbots darf der Beschwerdeführer dabei nicht
schlechter behandelt werden als der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin (vgl. BGE 130 II 113 E. 4 S. 116 ff.).
Gemäss dem somit analog anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 des hier noch massgebenden
(E. 1.2) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer hat der ausländische Ehegatte eines Unionsbürgers grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (erster
Satz). Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (dritter
Satz).

2.2 Der Ausländer kann aus der Schweiz unter anderem ausgewiesen werden, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig, erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer).
Ob die Ausweisung gemäss den massgeblichen Bestimmungen verhältnismässig ist,
ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
frei geprüft wird. Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit der Ausweisung - an
die Stelle des Ermessens der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 129
II 193 E. 5.1 S. 208 mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und zuletzt am 15. Juli
2004 zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren, d.h. insgesamt zu drei
Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach Art.
10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.

3.2 Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung
ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe, d.h. das strafrechtliche
Verschulden. Nach der sog. "Zweijahresregel" liegt die Grenze, von der an einem
mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung
ersucht oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die
Erneuerung beantragt, in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt
wird, wenn der Ehefrau die Ausreise un- oder nur schwer zumutbar ist, bei einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Allerdings handelt es sich dabei bloss um
einen Richtwert, der im Einzelfall über- oder unterschritten werden kann (BGE
130 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen).
Einerseits hält sich der Beschwerdeführer zwar schon seit längerer Zeit in der
Schweiz auf, aber andererseits sind auch die rechtlichen Umstände seiner
Anwesenheit (vgl. E. 3.3) sowie die Tatsache, dass die gegen ihn verhängte
Freiheitsstrafe zudem deutlich über dem erwähnten Richtwert liegt, zu
berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den ins Gewicht
fallenden Delikten (1995 und 2003) eine Gewaltbereitschaft erkennen liess,
welche eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
befürchten lässt und eine Entfernungsmassnahme auch unter dem Gesichtswinkel
der diesbezüglichen Schranke von Art. 5 Anhang I FZA zu rechtfertigen vermag.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, Anlass für seine gewalttätigen
Handlungen seien massive Beleidigungen seitens der Geschädigten gewesen, sonst
wäre er nie gewalttätig geworden, entkräften die Befürchtungen betreffend eine
zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit keineswegs. Es kann nämlich
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft mit
Beleidigungen konfrontiert sein wird. Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund des
gezeigten Verhaltensmusters bestehe Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer
ähnlichen Ausgangslage wiederum mit grosser Gewalt reagieren werde, ist daher
nicht zu beanstanden. Dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug wohl
verhalten hat und seit der bedingten Entlassung bzw. während des hängigen
fremdenpolizeilichen Verfahrens nicht mehr straffällig geworden ist, steht
dieser Beurteilung nicht entgegen. Es besteht somit ein gewichtiges Interesse,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz fernzuhalten.

3.3 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist.
Er ist folglich in seinem Heimatland aufgewachsen und hat dort auch die
prägenden Jugendjahre verbracht. Seit 16 Jahren lebt er nun in der Schweiz. Die
verhältnismässig lange Aufenthaltsdauer wird allerdings durch die rechtlichen
Umstände dieser Anwesenheit relativiert: Nach seiner illegalen Einreise im
Jahre 1992 wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen und musste daher
von Anfang an damit rechnen, das Land wieder verlassen zu müssen. Als er wegen
seiner Straffälligkeit nicht in die gruppenweise Aufnahme von Personen mit
letztem Wohnsitz im Kosovo einbezogen werden konnte, hätte er denn auch am 15.
Januar 2000 ausreisen müssen. Er verblieb aber illegal in der Schweiz.
Schliesslich wurde ihm einzig aufgrund seiner im April 2000 erfolgten Heirat
mit einer Schweizer Bürgerin der weitere Verbleib in der Schweiz bewilligt. Von
August 2003 bis Mai 2005 befand er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Nach seiner bedingten
Entlassung musste der Beschwerdeführer wiederum damit rechnen, nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, die Schweiz verlassen zu müssen.
Kurz nach der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung im Januar 2007 wurde
die Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau, von der er offenbar seit Oktober
2001 getrennt lebte, geschieden. Knapp vier Wochen nachdem das Scheidungsurteil
rechtskräftig geworden war, heiratete der Beschwerdeführer seine heutige
slowakische Ehefrau, womit er wiederum einen Aufenthaltsanspruch erwarb. Obwohl
der Beschwerdeführer sich schon relativ lange in der Schweiz aufhält, kann
unter diesen Umständen nicht von einer eigentlichen Verwurzelung gesprochen
werden. Es ist ihm zwar zugute zu halten, dass er sich hier beruflich
integriert hat. Er ist Geschäftsführer eines eigenen Gipserunternehmens mit
mehreren Angestellten, darunter zwei Brüder. Diese berufliche Integration hat
ihn jedoch nicht davon abgehalten, (erneut) straffällig zu werden. Bestimmt
wird es dem Beschwerdeführer nicht leicht fallen, den aufgebauten Betrieb
zurückzulassen, aber während seines Freiheitsentzuges musste das Unternehmen
ebenfalls ohne ihn auskommen. Soziale Beziehungen, die über eine normale
Integration hinausgingen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern (geb. 1994, 1997, 1999), die
aus einer nichtehelichen Beziehung zu einer Landsfrau stammen. Sie leben bei
seinen Eltern in der Heimat, wo er sie regelmässig besucht. Die Vorinstanz ging
somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge
Beziehung zu seinem Heimatland hat und ihm die Rückkehr dorthin zumutbar ist.

3.4 Die vom Beschwerdeführer im Juni 2007 eingegangene Ehe ist für die
vorliegende Interessenabwägung bloss von untergeordneter Bedeutung. Im
Zeitpunkt der Heirat hatte die Ehegattin von der Straffälligkeit und der
bereits verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers Kenntnis und musste folglich damit rechnen, die Ehe mit dem
Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben zu können. Wie bereits erwähnt,
wird einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer bei einer
vergleichbaren Freiheitsstrafe nach der Praxis die Aufenthaltsbewilligung
selbst dann verweigert, wenn es für die Ehefrau unzumutbar ist, ihrem Ehemann
in dessen Heimatland zu folgen. Ob für die slowakische Ehefrau die Ausreise ins
Heimatland des Beschwerdeführers zumutbar wäre, kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben. Falls die Ehefrau sich entscheiden sollte, in der
Schweiz zu verbleiben, ist es dem Beschwerdeführer zudem nicht verwehrt, sie
hier zu besuchen, da bloss eine Bewilligungsverweigerung und keine Ausweisung
verfügt wurde.

3.5 Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für
eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als
erfüllt erachtete, verstiess es damit weder gegen Bundesrecht noch gegen
staatsvertragliche Verpflichtungen.

4.
4.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Müller Dubs