Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.424/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_424/2008/ble

Urteil vom 16. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
1. A.________ und B.________,
C.________ und D.________,
E.________ und F.________,
G.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

gegen

Einwohnergemeinde Selzach.

Gegenstand
Perimeterbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen des Beitragsplans "Neubau ________ (Strassenbau)" hat die Gemeinde
Selzach (SO) die profitierenden Grundeigentümer zur Übernahme der gesamten
Baukosten verpflichtet. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten
A.________ und B.________, C.________ und D.________, E.________ und F.________
sowie G.________ an die Schätzungskommission des Kantons Solothurn, welche
Einspracheentscheid und Beitragsplan aufhob und die Sache zur Neuausarbeitung
zweier getrennter Beitragspläne an die Gemeinde zurückwies. Gleichzeitig hielt
sie fest, der Sondervorteil der betroffenen Grundeigentümer sei nicht derart
gross, dass sich eine volle Überwälzung der Kosten rechtfertigen lasse; sie
beschränkte deshalb die Grundeigentümerbeiträge auf 50 Prozent der
Erschliessungskosten. Hiergegen rief die Einwohnergemeinde Selzach das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an, welches die Strassenbauarbeiten
zwar - wie bereits die Schätzungskommission - als Ausbau und nicht als Neubau
qualifizierte, aber gleichwohl die von der Gemeinde praktizierte Überwälzung
von 100 Prozent der Baukosten auf die Grundeigentümer für rechtens erklärte.

2.
Am 3. Januar 2008 haben A.________ und B.________, C.________ und D.________,
E.________ und F.________ sowie G.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten
oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei
auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs.
3 BGG):

2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zunächst zulässig gegen Endentscheide.
Ein solcher das Verfahren abschliessender Entscheid liegt hier nicht vor, zumal
die Schätzungskommission die Streitsache an die Gemeinde zurückgewiesen hat und
das Verwaltungsgericht anschliessend überhaupt nur mit einzelnen Rechtsfragen
befasst wurde. Es liegt weiter auch kein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne
von Art. 91 BGG vor, weil das angefochtene Urteil kein eigenständiges Begehren
abschliessend behandelt. Der Verwaltungsgerichtsentscheid stellt mithin einen
blossen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur dann
offen steht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum Sonderfall der Vor- und
Zwischenentscheide über Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen vgl. Art. 92 BGG).

2.2 Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden erfüllt: Die Beschwerdeführer machen zwar für den Fall,
dass der Verwaltungsgerichtsentscheid als Zwischenentscheid betrachtet werde,
geltend, ihnen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie nach
kantonalem Recht nur noch die "Abrechnungssumme", nicht aber die
"Beitragssätze" anfechten könnten. Sie verkennen aber offensichtlich, dass
gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die neu zu erstellenden
Beitragspläne die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen stehen wird. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal
auch alle Vor- und Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die
Beschwerdeführer im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich -
sämtliche Rügen gegen den hier angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid
erneut vortragen können. Schliesslich ist entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wie ein Entscheid des Bundesgerichts in der
vorliegenden Sache einen "Endentscheid herbeiführen und die anschliessenden
Verfahren verhindern" könnte, nachdem die von der Schätzungskommission verfügte
Rückweisung der Streitsache an die Gemeinde zur Ausarbeitung neuer
Beitragspläne unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Selzach und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli