Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.420/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_420/2008

Urteil vom 3. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steuerkonsulent Dr. Beat Fuchs,

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.

Gegenstand
Staatssteuer 2005 / direkte Bundessteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ und Y.________ wohnten gemeinsam in A.________. Der
Ehemann Y.________ meldete sich im Januar 2005 bei der Gemeinde auf den 15.
März 2005 ab und gab als neue Adresse "Weltenbummler" an, während die Ehefrau
X.________ in A.________ blieb.
Im Herbst 2006 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
X.________ für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2005. Dabei rechnete
sie ihr die Einkommens- und Vermögensanteile ihres Ehemannes auf. Das
bestätigte sie mit Einspracheentscheiden vom 13. März 2007.
Das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die dagegen von X.________
erhobenen Rekurse mit Entscheiden vom 6. Juli 2007 teilweise gut. Sie wies die
kantonale Steuerverwaltung an, die Ehefrau neu zu veranlagen, indem die
Einkommensfaktoren des Ehemannes und bei der Staatssteuer zusätzlich dessen
Vermögensfaktoren "lediglich zur Satzbestimmung zu berücksichtigen" seien.
Hiegegen gelangte die kantonale Steuerverwaltung an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, das ihre Beschwerden mit Urteil vom 9. April 2008 abwies.

B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2008, den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. April 2008 betreffend die direkte
Bundessteuer 2005 sowie die Staats- und Gemeindesteuer 2005 aufzuheben. Das
Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau sowie bei der Kantonssteuer auch deren
Vermögen seien für das Jahr 2005 gemeinsam zu besteuern.

C.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft stellt den Antrag, die Beschwerde
gutzuheissen. X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E.
1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 und 86 Abs.
1 lit. d BGG), der sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Art. 146 DBG,
SR 642.11) als auch hinsichtlich der kantonalen Steuern (Art. 73 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden, Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14) beim Bundesgericht angefochten werden kann. Betroffen ist eine im
zweiten Titel des Steuerharmonisierungsgesetzes geregelte Materie (vgl. Art. 3
StHG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben.

3.
Die EStV ist in Bezug auf die kantonalen Steuern gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d
BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde befugt (vgl. BGE 134
II 186 E. 1.4 S. 189 f.). Betreffend die direkte Bundessteuer ergibt sich ihre
Beschwerdelegitimation aus Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 5
und 17 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom
11. Dezember 2000 (OV-EFD; SR 172.215.1), da das angefochtene Urteil die
Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Ihr Interesse an
der einheitlichen und richtigen Anwendung des Bundesrechts über die direkten
Steuern genügt (vgl. BGE 125 II 326 E. 2c S. 329). Keine Rolle spielt, dass sie
sich im Verfahren beim Kantonsgericht trotz entsprechender Einladung nicht
geäussert hat (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 485; YVES DONZALLAZ, Loi sur le
Tribunal fédéral, 2008, N. 4428 zu Art. 111 BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
BGG, 2006, N. 11 f. zu Art. 111 BGG; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2006, N. 3 zu Art. 111 BGG; Bernhard Ehrenzeller, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 13 zu Art. 111 BGG).

4.
4.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 90 BGG gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (sog. Endentscheide), zulässig. Das
Gleiche gilt für Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Hierbei handelt es
sich um eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder mehrere
Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es geht dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines
Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (vgl. BGE 133 V 477 E.
4.1.2 S. 480 f.; 133 III 629 E. 2.1 S. 630, je mit Hinweisen; zur Publikation
bestimmtes Urteil 4A_394/2008 vom 15. Januar 2009 E. 1.2). Gegen Vor- und
Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit
ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
hingegen nur zulässig, wenn diese Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Das gilt im Übrigen auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art.
117 BGG). Dass die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, hat der
Beschwerdeführer aufzuzeigen, soweit diese nicht ohne Weiteres auf der Hand
liegen (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.;
134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).

4.2 Das hier angefochtene Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, auch nicht
in Bezug auf ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 91 BGG. Vielmehr bestätigt es
die beiden vorangehenden Entscheide des Steuergerichts, mit denen die kantonale
Steuerverwaltung angewiesen wurde, die Ehefrau neu zu veranlagen, indem die
Einkommens- und Vermögensfaktoren des Ehemannes lediglich zur Satzbestimmung zu
berücksichtigen seien. Deshalb stellt das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen
Endentscheid bzw. Teilentscheid nach Art. 90 und 91 BGG dar, sondern bloss
einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 411 f.).

4.3 Zwar werden Rückweisungsentscheide und oberinstanzlich bestätigte
Rückweisungsentscheide trotzdem wie Endentscheide behandelt, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile
2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 1.2, in: RDAF 2008 II S. 390; 9C_684/2007 vom
27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, je mit Hinweisen;
Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren
Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 28 - 31).
Das ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall und wird von der EStV im
Übrigen auch nicht behauptet.

4.4 Zu prüfen ist daher, ob eine der Tatbestandsalternativen des Art. 93 Abs. 1
lit. a oder b BGG erfüllt ist. Dass diejenige der lit. b gegeben wäre, legt die
EStV nicht dar und springt auch nicht ins Auge (vgl. erwähntes Urteil 9C_878/
2008 E. 1.2, das die Erfüllung der lit. b beim Erfordernis eines
psychiatrischen Obergutachtens in einem invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren verneint).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (BGE
134 III 188 E. 2.1 und 2.2 in fine S. 190 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141, 335 E. 4
S. 338; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 je mit Hinweisen). Er entsteht regelmässig
nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz zu neuem
Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren dadurch
verlängert und verteuert wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483, 645 E. 2 S.
647 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 141; 133 III 188 E. 2.2 S. 191; erwähntes Urteil
2C_596/2007 E. 1.2, in: RDAF 2008 II S. 390). Das Bundesgericht soll sich
grundsätzlich auch nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei
insgesamt beurteilen können (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; 134 III 188 E. 2.2 S.
191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631 mit Hinweisen; vgl. auch Seiler, a.a.O., S. 32
ff. und 46). Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu
handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der
Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist
(vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191; Urteile 4A_196/2007
vom 5. Dezember 2008 E. 2.2 und 4A_427/2008 vom 28. November 2008 E. 1.2).
4.5
4.5.1 Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde
durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach
rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ihren eigenen Entscheid kann die Behörde
nicht anfechten. Er könnte dadurch rechtskräftig werden, ohne dass sie je
Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu unterbreiten. Um dies zu vermeiden,
darf eine beschwerdebefugte Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG bereits gegen den Rückweisungsentscheid oder einen ihn bestätigenden
Entscheid an das Bundesgericht gelangen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5 S. 482 ff.;
133 II 409 E. 1.2 S. 412; erwähntes Urteil 2C_596/2007 E. 1.2, in: RDAF 2008 II
S. 390; Urteil 2C_333/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.1, in: StR 63/2008 S. 475,
bezüglich einer Beschwerde der EStV gegen einen Rückweisungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts). Keine Rolle spielt hierbei, ob die Vorinstanz sich
zu allen entscheidwesentlichen Fragen geäussert hat und ob sie auch noch
Sachverhaltsabklärungen verlangt (vgl. BGE 133 V 477).
4.5.2 Diese Überlegungen gelten in folgenden Fällen auch für Behörden, die auf
einen Rückweisungsentscheid hin nicht selber neu verfügen müssen: Die Behörde
oder eine ihr untergeordnete, weisungsgebundene Stelle ist in der
interessierenden Sache beim Bundesgericht zwar beschwerdebefugt; sie sind es
jedoch nicht bei allen dem Bundesgericht vorgeschalteten Instanzen (Urteil
2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2).
4.5.3 Eine vergleichbare Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben: Gemäss
Art. 111 Abs. 2 BGG können Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt sind, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen
und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies
beantragen. Demnach kann die EStV, die gemäss vorstehender Erwägung 3 im
bundesgerichtlichen Verfahren sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als
auch bezüglich der Staatssteuer beschwerdebefugt ist, gegen die von der
kantonalen Steuerverwaltung auf die Rückweisungsentscheide hin neu zu
erlassenden Steuerverfügungen zunächst die kantonalen Rechtsmittel ergreifen.
Keine Rolle spielt wegen des Vorrangs des Bundesrechts (vgl. Art. 49 Abs. 1
BV), ob das kantonale Recht eine Beschwerdemöglichkeit für die EStV vorsieht
oder ob es diese sogar ausdrücklich ausschliesst. Da der kantonal
letztinstanzliche Endentscheid sodann direkt an das Bundesgericht weitergezogen
werden kann, ist die EStV - mit Blick auf Art. 111 Abs. 2 BGG - für den
gesamten, dem bundesgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Instanzenzug
legitimiert, so dass ihr an sich kein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG entstehen kann.
4.6
4.6.1 Obwohl ein Eidgenössisches Departement bzw. eine diesem untergeordnete
Bundesbehörde noch gegen den ausstehenden Endentscheid hätte vorgehen können,
hat das Bundesgericht die Beschwerde des Departements gegen einen
Rückweisungsentscheid auch zugelassen in einem Fall, in dem die als
Aufsichtsbehörde auftretende Bundesbehörde bereits an den vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und soweit notwendig Rechtsmittel ergriffen hatte. Bei
dieser Konstellation wäre es eine zwecklose, reine Formalität gewesen, wenn das
beschwerdeführende Departement nochmals alle drei dem Bundesgericht
vorgeschalteten Rechtsmittelinstanzen hätte anrufen müssen; daran kann auch
kein anderer Beteiligter ein schützenswertes Interesse haben (vgl. nicht
publizierte E. 1 von BGE 134 II 287, 2C_76/2008).
4.6.2 Eine derartige Situation liegt hier nicht vor. Die EStV hat sich an den
kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt, so dass ihr zumutbar ist,
diese nunmehr durchzulaufen und zunächst dort ihre Rügen einzubringen. Keine
Rolle spielt, dass die kantonale Steuerverwaltung bereits mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gelangt ist, zumal die Interessenlage sowie die Einwände und
Argumentation der kantonalen Behörde nicht mit denjenigen der Bundesbehörde
korrespondieren müssen.

4.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, der
erfordern würde, dass die EStV bereits im jetzigen Stadium an das Bundesgericht
gelangen kann. Daher ist auf die Beschwerde der EStV nicht einzutreten.

5.
Diesem Ausgang entsprechend hat die EStV, deren Vermögensinteressen im Spiel
sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66
Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin zudem eine
Parteientschädigung nach Art. 68 BGG zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz