Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.419/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_419/2008

Urteil vom 30. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Hirschengraben 19, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frank.

Gegenstand
Gebäudeversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28.
April 2008.

Sachverhalt:

A.
Im August 2005 regnete es während Tagen in der Schweiz heftig und ausgiebig.
Dies führte verbreitet zu Überschwemmungen und Hochwasser. Als Folge der
starken Niederschläge zwischen dem 19. und 22. August trat im Kanton Luzern
auch der Rotbach in Grosswangen über die Ufer und überschwemmte die umliegenden
Wiesen. Nach dem Abpumpen des Wassers durch die Feuerwehr bildeten sich am
Einfamilienhaus von X.________ (Gebäude-Nr. Y.________) kräftige Risse in den
Wänden und Abplatzungen des Verputzes. Dies meldete X.________ mit Schadendatum
vom 21. August 2005 der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern. Nach ersten
Berechnungen schätzte der von der Grundeigentümerin beigezogene Architekt,
A.________, die Sanierungskosten auf Fr. 286'100.-- . Architekt A.________
hatte zuvor zu einer Begehung des Wohnhauses eingeladen, an welcher auch ein
Vertreter der Firma B.________ AG (Geotechnik, Geologie, Hydrogeologie)
teilgenommen und einen ersten Bericht zum Schadenereignis verfasst hatte (vgl.
"Aktennotiz" vom 23. September 2005).

B.
Mit "Schadenentscheid" vom 4. November 2005 verneinte die Gebäudeversicherung
des Kantons Luzern ihre Leistungspflicht. Dies begründete sie im Wesentlichen
damit, dass die Schäden nicht durch Oberflächenwasser, sondern durch
Grundwasser entstanden seien; Grundwasserschäden aber stellten keine
versicherten Elementarschäden dar. Darüber hinaus vertrat die
Gebäudeversicherung den Standpunkt, die Schäden seien infolge eines schlechten
Baugrundes voraussehbar gewesen und hätten rechtzeitig durch zumutbare
Massnahmen verhindert werden können, so dass auch aus diesem Grund eine
Leistungspflicht entfalle.

C.
Hiegegen erhob X.________ Einsprache. Zur Begründung verwies sie auf ein
Gutachten von C.________ (dipl. Bauingenieur ETH) vom 22. November 2005, gemäss
welchem die Risse in den Hauswänden auf starke Setzungen und die Wasserschäden
im Untergeschoss auf das Eindringen von Oberflächenwasser zurückzuführen seien.
Nachdem die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern durch die "D.________ AG
Bauingenieure" (Gutachter: E.________) eine eigene Expertise zur
Schadensursache hatte erstellen lassen, erklärte sie sich an der
Einspracheverhandlung vom 8. Juni 2006 bereit, gewisse Schäden im
Untergeschoss, welche durch das Einfliessen von Oberflächenwasser durch das
Keller- und Garagenfenster entstanden waren, zu entschädigen (gemäss
Schadenabrechnung vom 4. Dezember 2006 im Umfang von Fr. 7'458.--). Eine weiter
gehende Leistungspflicht verneinte sie und wies die Einsprache am 22. März 2007
ab.

D.
In der Folge erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie verlangte namentlich, die
Gebäudeversicherung habe "für die durch das Hochwasser am Wohnhaus (...)
entstandenen Schäden aufzukommen und sämtliche Kosten im Zusammenhang des
Schadens zu übernehmen". Die "Höhe des Schadens" sei durch eine "gerichtliche
Expertise" festzustellen; nach "Vorliegen des Beweisergebnisses" behalte sie
sich vor, "den Schaden konkret zu beziffern". In ihrer Rechtsschrift berief
sich X.________ mehrfach auf den von ihr beigezogenen Experten C.________ und
beantragte, dieser sei als Zeuge zu befragen.
Mit Urteil vom 28. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Auf die Einvernahme von C.________ als Zeugen hatte es verzichtet, ebenso auf
die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens.

E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2008 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Sodann sei das
Gericht zu verpflichten, die im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren von der
Beschwerdeführerin beantragten Beweise abzunehmen.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt denselben Antrag.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat einen (potentiellen) Rechtsanspruch auf Leistungen
der Gebäudeversicherung (vgl. § 26 ff. des kantonalen
Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. Juni 1976 [GVG]). Sie hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss
allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein.

1.3 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Verwaltungsgericht trotz
entsprechenden Beweisanträgen auf die Einvernahme des Zeugen C.________ sowie
auf die Einholung einer (weiteren) Expertise verzichtet habe.

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56;
117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Dass sich aus dem kantonalen Recht ein
weitergehender Gehörsanspruch ergeben würde, wird nicht behauptet und ist auch
nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn
die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1
S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211).

2.3 Vorliegend unstreitig sind die Schäden im Untergeschoss des Gebäudes, die
durch das Eindringen von Oberflächenwasser durch das Keller- und Garagenfenster
entstanden sind; diese hat die Gebäudeversicherung im Umfang von Fr. 7'458.--
denn auch bereits übernommen (vorne lit. C). Es geht hier einzig um die Risse
in den Wänden, welche die Sanierung des Gebäudes notwendig machen. Sowohl die
Einvernahme des Bauingenieurs C.________ - der seine Auffassung bereits in
seinem Parteigutachten vom 22. November 2005 (vgl. vorne lit. C) sowie in
seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2006 zu dem von der
Gebäudeversicherung eingeholten Gutachten der "D.________ AG Bauingenieure"
(vom 31. Januar 2006) schriftlich dargelegt hatte - wie auch die verlangte
weitere Expertise hätten nach Auffassung der Beschwerdeführerin dazu dienen
sollen, die genaue Ursache dieser Risse abzuklären. Die Parteien und auch die
bisher beigezogenen Gutachter sind sich einig, dass diesbezüglich ein
zeitlicher und kausaler Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis vom 19. - 22.
August 2005 besteht und dass die Risse durch Setzungen entstanden sind (vgl.
die genannten Gutachten). Streitig ist die Ursache dieser Setzungen. Zur
Abklärung derselben wären, wie schon im Bericht der Firma B.________ AG vom 23.
September 2005 (vorne lit. A, am Ende) ausgeführt wurde, Untersuchungen des
Untergrundes ("Baugrundsondierungen") erforderlich. Zum gleichen Ergebnis kam
der von der Beschwerdeführerin beigezogene Gutachter, Bauingenieur C.________,
welcher seinerseits festhielt, gesicherte Erkenntnisse könnten vorliegend nur
durch Spezialisten gestützt auf Bodenuntersuchungen gewonnen werden (Gutachten
vom 22. November 2005, S. 5). Zu ähnlichen Erkenntnissen gelangte der von der
Gebäudeversicherung eingeholte Bericht der D.________ AG. Darin vermutet der
Gutachter E.________ als wahrscheinliche Setzungs- und Schadensursache die
Wirkung eines rasch schwankenden Grundwasserspiegels und allenfalls die Wirkung
von Grundwasserströmungen in Folge dieser Schwankungen, wobei aber die
konkreten Vorgänge ohne aufwendige Sondierungen und Versuche schwerlich zu
erfassen und zu beweisen seien. Ohne Kenntnis der konkreten Schadensursachen
und -mechanismen sei es auch nicht möglich, das Risiko neuer ähnlicher
Schadensereignisse abzuschätzen und vernünftige, wirtschaftlich vertretbare
Präventionsmassnahmen (wie etwa Unterfangungen, Mikropfahlunterfangungen,
Injektionen usw.) vorzuschlagen (Bericht D.________ AG vom 31. Januar 2006, S.
6). Der Nachweis einer anderen Schadensursache als das Grundwasser in
Zusammenwirkung mit der besonderen Baugrund- und Fundationssituation dürfte
"schwierig bis unmöglich sein" (Begleitbericht vom 31. Januar 2006 des
Gutachters E.________ zum Bericht der D.________ AG). Der von der
Beschwerdeführerin beigezogene Gutachter C.________ stimmte in seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2006 zum Gutachten der D.________ AG
der Aussage zu, dass es kaum möglich sein werde, die Schadensursache schlüssig
zu beweisen; umfangreiche Untersuchungen und aufwendige Sondierungen erschienen
wenig sinnvoll. Hingegen beharrte C.________ auf der Auffassung, dass zwischen
dem Hochwasser und den aufgetretenen Schäden ein offenkundiger
Kausalzusammenhang bestehe. In Beantwortung dieser Ausführungen äusserte sich
der Gutachter E.________ am 7. Juli 2006 nochmals schriftlich zu den möglichen
Auswirkungen, welche Schwankungen des Grundwasserspiegels auf das betreffende
Gebäude gehabt haben könnten; über die effektiven Ursachen der Setzungen könne
ohne umfangreiche Bodenuntersuchungen aber nur spekuliert werden (genanntes
Schreiben, S. 2).

2.4 Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Willkür davon ausgehen, dass gesicherte zusätzliche
Erkenntnisse von einer weiteren Expertise ohne aufwendige und kostspielige
Untersuchungen des Baugrundes nicht zu erwarten wären, und es durfte mangels
eines expliziten dahingehenden Beweisantrages der Beschwerdeführerin - die zu
beweisen hatte, dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis
im Sinne von § 24 GVG entstanden war (vgl. ZBl 95 [1994] S. 189. E. 2) - auf
solche weiterführenden Untersuchungen wie auch auf die neuerliche Einvernahme
des Experten C.________ verzichten. Wohl wurde in der Beschwerdeschrift vom 12.
April 2007 an das Verwaltungsgericht zum Beweis für die These, wonach ein
Zusammenhang zwischen dem Hochwasser und den Gebäudeschäden bestehe und die
Setzungsschäden weder auf Grundwassereinwirkung noch auf schlechten Baugrund
zurückzuführen seien, neben der Einvernahme des genannten Experten wiederholt
auch eine "Expertise" als Beweismittel angerufen. In den gestellten
Rechtsbegehren beschränkte sich die Beschwerdeführerin aber darauf, eine
gerichtliche Expertise zur Feststellung der "Höhe des Schadens" zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht durfte unter diesen Umständen zumindest ohne Willkür
davon ausgehen, kostspielige weitere Untersuchungen zur Ermittlung der genauen
Schadensursache seien seitens der Rechtsmittelklägerin nicht gewünscht. Der
Verzicht auf solche weitere Untersuchungen lag umso näher, als der Nachweis
einer Schadensverursachung durch Oberflächenwasser, wie er nach der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Begründung einer
Leistungspflicht der Gebäudeversicherung erforderlich wäre, nach den
vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ohnehin als schwierig, wenn nicht
sogar als aussichtslos angesehen werden durfte (angefochtenes Urteil, E. 4b S.
6).
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem
Gesagten unbegründet.

3.
3.1 Gemäss § 24 Abs. 1 lit. c GVG versichert die öffentlich-rechtliche
Gebäudeversicherung des Kantons Luzern Gebäude unter anderem gegen Schäden, die
durch Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut entstanden sind. Nach § 24 Abs.
2 GVG nicht zu vergüten sind jedoch Schäden, die nicht durch ein in § 24 Abs. 1
GVG genanntes Elementarereignis verursacht worden sind (lit. a), die nicht auf
eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen sind
(lit. b), die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind (lit. c) oder die
voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert
werden können (lit. d). Nach § 23 der Gebäudeversicherungsverordnung vom 10.
September 1976 (GVV) gelten Schäden, die im Innern des Gebäudes durch Rückstau
aus Abwasserkanalisationen oder durch Grundwasser entstanden sind, nicht als
Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden.

3.2 Das Bundesgericht hat diese letztere Regelung des luzernischen
Verordnungsgebers in drei im Jahre 2007 beurteilten anderen Fällen als
vertretbare, systemkonforme Auslegung der Vorgaben von § 24 GVG geschützt
(Urteile 2C_212/2007, 2C_214/2007 und 2C_215/2007, alle vom 11. Dezember 2007).
Das Verwaltungsgericht ging gestützt hierauf davon aus, die Leistungspflicht
der Gebäudeversicherung werde grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn das
Hochwasser oder die Überschwemmung als solche im Gebäude selber in Erscheinung
trete, indem als Folge des Elementarereignisses ebenerdig Wasser einfliesse und
das Gebäude schädige. Vorliegend bleibe die Schadenursache nach einhelliger
Meinung der Experten letztlich ungewiss. Der Beschwerdeführerin sei es
jedenfalls nicht gelungen, den ihr obliegenden, für die Leistungspflicht des
Versicherers massgebenden Beweis zu erbringen, dass das Einfliessen von
Oberflächenwasser zu den an ihrem Wohnhaus eingetretenen Setzungsschäden
geführt habe und damit ein nach § 24 Abs. 1 lit. c GVG versicherter Schaden
vorliege.

3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet demgegenüber die Leistungspflicht der
Gebäudeversicherung für die am Gebäude festgestellten Schäden als gegeben, weil
der zeitliche und kausale Zusammenhang mit dem Hochwasser vom August 2005 nicht
in Abrede gestellt werden könne. Es sei auch ebenerdig Wasser aus dem Umgelände
eingedrungen, was den Boden gesättigt und zu den Senkungen und Rissen am
Gebäude geführt habe. Solche Schäden seien gemäss § 24 GVG versichert. Die
Nichtanerkennung der vorliegend entstandenen Senkungen und Risse als
Elementarschaden im Sinne von § 24 GVG sei unhaltbar und willkürlich.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Eintritt von Oberflächenwasser als
Ursache der Setzungsschäden geltend machen will, findet dieser Standpunkt in
den vorliegenden Gutachten keine oder jedenfalls keine ausreichende Grundlage.
Das Verwaltungsgericht durfte ohne Willkür davon ausgehen, dieser Beweis - der,
wie ausgeführt (E. 2.4), vom Versicherten zu leisten ist -, sei nicht erbracht.
Der blosse Hinweis auf den - an sich von keiner Seite bestrittenen -
Kausalzusammenhang zwischen dem Hochwasser und den eingetretenen Schäden vermag
den Vorwurf der Willkür ebenfalls nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin
setzt sich mit der erwähnten Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die
blosse Kausalität für sich allein nicht genüge, sondern die Pflicht zur
Versicherungsleistung noch von der Art des Schadens bzw. der Schadenseinwirkung
abhänge (Ausschluss von durch Grundwasser entstandenen Schäden) nicht in der
gebotenen Weise auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sodann ist daran zu
erinnern, dass die Gebäudeversicherung den unmittelbaren (oder "direkten")
Schaden, also derjenige, der durch das Eindringen von Oberflächenwasser direkt
von der Überschwemmung herrührt, entschädigt hat. Zwischen dem
Hochwasserereignis und dem mittelbaren (oder "indirekten") Schaden (Risse im
Gebäude) besteht zwar auch ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. zum Ganzen
Heinz Rey, ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage 2008, Rz. 333 ff.
S. 79 f., Franz Werro, in: Commentaire Romand, N. 14 zu Art. 41 OR), doch
beruhen diese Risse in erster Linie auf einer Setzung, deren Ursache nicht
bewiesen ist bzw. gemäss den beigezogenen Experten nicht bewiesen werden kann.
Da gemäss der Rechtsprechung nur Schäden, die direkt auf Oberflächenwasser
zurückgehen, als versichert gelten (vorne E. 3.2) und vorliegend ein direkter
Zusammenhang zwischen dem Oberflächenwasser und den Setzungsschäden nicht
festgestellt werden konnte, erscheint es nicht willkürlich, die
Leistungspflicht der Gebäudeversicherung für diese Schäden zu verneinen. Wohl
mag sich fragen, ob die Heranziehung der Ausschlussklausel von § 23 GVV mit dem
Wortlaut und Sinn von § 24 Abs. 1 lit. c GVG auch dann noch vereinbar ist, wenn
mit einem Hochwasser verbundene extreme Schwankungen des Grundwasserspiegels
die primäre Schadensursache bilden. Im vorliegenden Fall hat das betroffene
Gebäude gemäss den Akten aber schon früher (in den Jahren 1989/90), ausserhalb
eines Hochwasserereignisses, auf Grundwasserschwankungen durch Setzungen
reagiert (vgl. Aktennotiz der B.________ AG vom 23. September 2005, S. 2,
Gutachten D.________, S. 4 und 5), was darauf schliessen lässt, dass Mängel
oder Besonderheiten des Baugrundes auch bei den heute verzeichneten Schäden
eine erhebliche Rolle spielen. Wenn die Gebäudeversicherung die vorliegend
eingetretenen Setzungsschäden nicht als versicherte Folge eines
Elementarschadens behandeln will, erscheint dies unter den genannten Umständen
nicht offensichtlich unhaltbar.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 65 und 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein