Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.418/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_418/2008/ble

Urteil vom 9. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

Oberzolldirektion OZD, Abteilung Strafsachen.

Gegenstand
Zoll- und Mehrwertsteuerzahlungspflicht
(illegale Wareneinfuhr),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Am 30. Januar 2008 hat die Oberzolldirektion X.________ verpflichtet, Zoll von
517'238.90 Franken und Mehrwertsteuern in der Höhe von 39'803.90 Franken zu
bezahlen. Gleichzeitig hat sie die Bemessungsgrundlagen für eine in einem
Verwaltungsstrafverfahren wegen Wareneinfuhr ohne Zollanmeldung zu verhängende
Sanktion bestimmt. Auf die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, weil die gesetzliche
Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei (Urteil vom 5. Mai 2008).

2.
Am 3. Juni 2008 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht zu
verpflichten, auf seine Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde ist
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Eingabe im vorinstanzlichen
Verfahren erst nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50
Abs. 1 VwVG) und mithin verspätet eingereicht zu haben. Er macht jedoch
geltend, das "sture Festhalten" des Bundesverwaltungsgerichts an der verpassten
Rechtsmittelfrist stelle angesichts der konkreten Umstände einen Verstoss gegen
das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) dar. Er verkennt
offensichtlich den zwingenden Charakter der Beschwerdefrist: Als gesetzliche
Frist ist diese nicht erstreckbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG) und der ungenutzte
Fristablauf hat nur in einigen wenigen, klar geregelten Ausnahmefällen - so bei
Gewährung einer Nachfrist (Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG) oder bei Vorliegen
eines Wiederherstellungsgrunds (Art. 24 Abs. 1 VwVG) - nicht unmittelbar den
Verlust des Beschwerderechts zur Folge. Diese Befristung der
Beschwerdemöglichkeit dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist
gleichzeitig auch Ausdruck des Legalitätsprinzips und des
Rechtsgleichheitsgebots. Mit Blick auf diese Grundprinzipien des Rechtsstaats
bleibt im Zusammenhang mit der Fristwahrung kein Raum für Ausnahmen oder
Gefälligkeiten seitens der Rechtsmittelbehörden. Wurde die Beschwerdefrist
verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund
nachgewiesen wurde, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen
Nichteintretensentscheid zu fällen. Angesichts der genannten rechtsstaatlichen
Prinzipien ist sie hierzu unabhängig davon gehalten, ob sie im konkreten
Einzelfall Verständnis für die Situation des Rechtsuchenden aufzubringen
vermag. So auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer zwar am Rande die
Verweigerung der Fristwiederherstellung kritisiert, aber sich nicht auf einen
zulässigen Wiederherstellungsgrund (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) zu berufen
vermag.

3.2 Es ist der eigenen Nachlässigkeit des in Deutschland wohnhaften
Beschwerdeführers und seines neuen (in der Schweiz domizilierten) Rechtsanwalts
zuzuschreiben, dass Letzterer nichts von der Bezeichnung eines inländischen
Zustellungsdomizils bei der Zolldienstlichen Versandzentrale in Zürich wusste
und deshalb für die Fristberechnung fälschlicherweise auf den Eingang der
angefochtenen Verfügung beim früheren (deutschen) Rechtsvertreter abstellte.
Wenn die Oberzolldirektion in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Verfügung nicht
eigens auf die Besonderheiten hingewiesen hat, welche sich für im Ausland
ansässige Verfügungsadressaten bei der Fristberechnung ergeben können, ist dies
in keiner Weise zu beanstanden: Zum einen hat der rechtskundige Vertreter des
Beschwerdeführers die massgebende gesetzliche Regelung ohne weiteres zu kennen.
Zum anderen grenzt die entsprechende Rüge an Trölerei, zumal die
Oberzolldirektion im Begleitschreiben zur angefochtenen Verfügung noch einmal
auf das schweizerische Zustelldomizil hingewiesen und dabei sogar ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht hat, dass für die Berechnung der Beschwerdefrist die
Zustellung am 31. Januar 2008 massgebend sei.

3.3 Nachdem es vorliegend nur um die Frage gehen kann, ob die Vorinstanz die
Beschwerde zu Recht als verspätet betrachtet hat, gehen die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Abgrenzung von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren
an der Sache vorbei. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbringen zur
Beweislastverteilung im Straf- und Verwaltungsverfahren. Schliesslich ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung abgewiesen hat, zumal die verspätet erhobene Beschwerde zum
Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Seinem Begehren um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist
nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde nach dem Gesagten der erforderlichen
Erfolgsaussichten entbehrte (Art. 64 BGG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli