Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.40/2008
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2C_40/2008/ble

Urteil vom 10. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Nidwalden.

Grundstückgewinnsteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Steuerabteilung, vom 3. September 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 3. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die
Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung mit einem Grundstückgewinn von Fr.
92'700.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft Nr. **, GB R.________, Plan Nr.
**, mit Wohnhaus vom 28. November 2005 an seine Tochter zum Preis von Fr.
500'000.--. Streitig sind die Kosten, die der Steuerpflichtige nach
Bauvollendung in den Jahren 1984 - 1986 für den Fertigausbau der
Dachstockwohnung aufgewendet haben will. Da keine Handwerkerrechnungen oder
Bauabrechnung aus jener Zeit mehr verfügbar sind, erachtete das
Verwaltungsgericht den Nachweis weiterer Aufwendungen nach Bauvollendung
nicht als erbracht und stellte für den Erwerbspreis auf den
Güterschatzungswert gemäss Schatzungsprotokoll vom 24. November 1981 von
Fr. 271'500.-- ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von Arnold
Odermatt.
Das Kantonale Steueramt beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf Vernehmlassung.

2.
Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Nidwalden vom 22. März
2000 (StG) wird auf dem Gewinn aus Veräusserungen von Grundstücken oder
Anteilen von solchen die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Grundstückgewinn ist
nach Art. 145 Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Veräusserungserlös die
Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt. Als Erwerbspreis
gilt der Kaufpreis unter Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers
(Art. 147 Abs. 1 StG). Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, ist als
Erwerbspreis das Eineinhalbfache des im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden
Güterschatzungswerts als Erwerbspreis anzurechnen (Art. 147 Abs. 2 StG).
Der Beschwerdeführer vollendete die Baute auf der veräusserten Liegenschaft
in den Jahren 1980/81. Da er keine Bauabrechnung oder Handwerkerrechnungen
vorlegen konnte, stellte das Verwaltungsgericht für die Ermittlung des
Erwerbspreises samt Aufwendungen auf den im Zeitpunkt der Neubaus (1980/81)
geltenden Güterschatzungswert von Fr. 271'500.-- gemäss Schatzungsprotokoll
vom 24. November 1981 ab, den es gemäss Art. 147 Abs. 2 StG um 50% erhöhte
(Fr. 407'250.--). Den Nachweis weiterer Aufwendungen nach Bauvollendung für
den Ausbau der zweiten Wohnung erachtete das Gericht nicht als erbracht,
nachdem der Beschwerdeführer keine derartigen Aufwendungen belegt hat. Zudem
gehe aus dem Güterschatzungsprotokoll vom 24. November 1981 hervor, dass das
Wohnhaus schon damals mit zwei Wohnungen geschätzt worden sei.
Inwiefern diese Begründung beanstandet werden könnte, ist nicht zu sehen. Der
Beschwerdeführer wendet ein, als Folge des Ausbaus der zweiten Wohnung in den
Jahren 1985/86 sei eine Güterschatzung angeordnet worden. Aus dem vorgelegten
Schatzungsprotokoll geht indessen lediglich hervor, dass im Jahre 1986 der
Sachversicherungswert angepasst worden ist. Irgendwelche Rückschlüsse über
Art und Umfang der Arbeit lassen sich daraus nicht schlüssig entnehmen. Auch
muss aus den vorgelegten Plänen sowie den weiteren Angaben des
Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Zweitwohnung bereits im Jahre
1981 zu einem wesentlichen Teil ausgebaut worden war. Sie wird denn auch im
Schatzungsprotokoll (Güterschatzung) vom 24. November 1981 explizit erwähnt.
Dass der angerufene Zeuge nach über zwanzig Jahren über die damaligen Kosten
noch zuverlässige Angaben machen könnte, durfte das Verwaltungsgericht in
antizipierter Beweiswürdigung verneinen. Ein jährlicher Wertzuwachs über
einen Zeitraum von 18 Jahren (1986 - 2004) von jährlich knapp 3 % entspricht
der normalen Wertsteigerung von Immobilien. Sie lässt darauf schliessen, dass
die Arbeiten der Jahre 1985 und 1986 den Wert der Immobilie nicht mehr
entscheidend beeinflusst haben. Jedenfalls wird mit dem gesetzlichen Zuschlag
von 50 % zum Güterschatzungswert (Art. 147 Abs. 2 StG) den allfälligen
wertvermehrenden nachträglichen Aufwendungen genügend Rechnung getragen. Wenn
daher das Verwaltungsgericht auf die Einvernahme von Zeugen verzichtet und
die Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestätigt hat, hat es weder den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, noch hat es
den Sachverhalt in rechtsverletzender Weise festgestellt oder kantonales
Recht willkürlich angewendet.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 65 und 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Steuerabteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann