Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.409/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_409/2008

Urteil vom 14. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Amtsstellen
Kt ZH.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1965, ist nigerianischer Staatsbürger. Im Dezember 1995
heiratete er in Lagos eine Schweizerin und reiste im März 1996 im
Familiennachzug in die Schweiz ein. Seit Juni 2001 verfügt er hier über die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe, aus der im Jahr 1998 ein Sohn hervorging,
wurde im März 2004 geschieden.

X.________ wurde am 27. August 2003 vom Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs zu
16 Monaten bedingt verurteilt und daraufhin fremdenpolizeilich verwarnt. Am 9.
Februar 2005 sprach ihn das Bezirksgericht Zürich des mehrfachen Betrugs, des
vollendeten Betrugsversuchs und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Es
bestrafte ihn zu 20 Monaten Gefängnis und ordnete zudem den Vollzug der
bedingten ersten Verurteilung an. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. August 2006 den Schuldspruch und das
Strafmass des Bezirksgerichts. Am 23. Mai 2007 beschloss der Regierungsrat des
Kantons Zürich, X.________ für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz
auszuweisen. Dagegen gelangte der Betroffene erfolglos an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

B.
Am 29. Mai 2008 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Er beantragt, den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2008 aufzuheben; es sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2008 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für
die Überprüfung der vorliegend streitigen, vor dem 1. Januar 2008 verfügten
Ausweisung ist aber in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige
Recht, nämlich das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG), wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat.

1.2 Gegen die sich auf Art. 10 ANAG stützende Ausweisungsverfügung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
bestraft wurde. Durch die Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung
(Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Der erwähnte Ausweisungsgrund ist hier
unbestrittenermassen gegeben. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend,
dass seine Ausweisung unangemessen sei.

2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen bzw. verhältnismässig erscheint (vgl.
BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Es sollen unnötige Härten
vermieden werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind vor allem die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Entscheidend
sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff., je mit
Hinweisen).

2.3 Vorliegend haben die kantonalen Behörden ihre Beurteilung zu Recht auf das
Strafmass, das gesamthaft erhebliche Verschulden und die beträchtliche
kriminelle Energie des Beschwerdeführers gestützt. Er ist nach seiner ersten
Verurteilung sogar während der Probezeit und trotz der fremdenpolizeilichen
Verwarnung erneut - und in noch schwererem Ausmass - straffällig geworden. Die
Vorinstanzen haben bei ihm eine gewisse Uneinsichtigkeit festgestellt, weshalb
sie einen weiteren Rückfall zumindest nicht ausgeschlossen haben. An der
Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein bedeutendes
sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige
private Interessen aufgewogen werden könnte. Solche haben die Behörden hier
begründeterweise nicht gesehen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar seit mehr als
12 Jahren in der Schweiz (wovon zwei im Strafvollzug). Er konnte sich indessen
weder in die Gesellschaft noch ins Berufsleben integrieren. Nach 2001 war er
nicht mehr erwerbstätig und von der Sozialhilfe abhängig. In seinem Heimatland
lebte er bis zu seinem 31. Altersjahr und ist seither mehr als einmal dorthin
zurückgekehrt, was für ihn auch jetzt zumutbar ist.

2.4 Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer der Ausweisung im Wesentlichen
nur noch zwei Argumente entgegen:
2.4.1 Einerseits bestreitet er die von den kantonalen Behörden festgehaltene
Uneinsichtigkeit. Er hält den vorinstanzlichen Feststellungen jedoch nur seine
eigene Sichtweise entgegen, was auf keinen Fall genügt, um die
Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzutreffend
erscheinen zu lassen. Diese ist somit für das Bundesgericht verbindlich (vgl.
oben E. 1.3).
2.4.2 Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf seine tatsächliche
gelebte Beziehung zu seinem Sohn. Dieser steht indessen unter der elterlichen
Sorge seiner Mutter, nicht unter derjenigen des Beschwerdeführers. Die
Ausweisung betrifft somit lediglich das väterliche Besuchsrecht. Sie wird zwar
zu einer - vom Beschwerdeführer selbst verschuldeten - Beeinträchtigung der
Vater-Sohn-Beziehung führen, nicht aber dazu, dass deren Pflege unmöglich wird:
Das Besuchsrecht lässt sich bis zu einem gewissen Grad auch durch telefonische
oder briefliche Kontakte (wie schon während der Haftzeit) aufrechterhalten,
gegebenenfalls durch Besuchsaufenthalte im Heimatland des Beschwerdeführers.
Insgesamt wiegt dessen Verschulden derart schwer, dass seine Ausweisung
ungeachtet der Auswirkungen auf die Beziehung zu seinem Sohn als
verhältnismässig erscheint und vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. u.a. Urteil
2A.526/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.3 u.3.3).

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen
Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter