Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.408/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_408/2008 / aka

Urteil vom 11. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus Bangladesch stammende X.________ (geb. 1977) hält sich seinen Angaben
zufolge seit dem Frühling 1998 in der Schweiz auf. Nach einem erfolglosen
Asylverfahren erhielt er am 23. März 1999 infolge Heirat mit der Schweizerin
Y.________ (geb. 1960) eine jährlich, letztmals bis zum 22. März 2005 erneuerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Ein von X.________ im Februar
2004 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 2.
April 2004 abgewiesen mit der Begründung, er habe zu Klagen Anlass gegeben.
Dabei wurde auf eine im Strafregister eingetragene Verurteilung zu sechs
Monaten Gefängnis verwiesen, die das Bezirksgericht Zürich am 25. Februar 2003
ausgesprochen hatte. Die Verfügung vom 2. April 2004 blieb unangefochten.

B.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich X.________ die Bewilligung des weiteren Aufenthalts und forderte ihn zum
Verlassen des Kantonsgebiets auf. Zur Begründung führte das Migrationsamt vor
allem an, die eheliche Wohngemeinschaft sei bereits im Juli 1999 aufgegeben
worden. X.________ berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur
noch formell bestehende Ehe. Die von X.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel
wiesen der Regierungsrat und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ab, soweit sie darauf eintraten.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde vom 29. Mai 2008, den in dieser Sache
zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2008
aufzuheben und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder eventualiter die
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.

D.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Das Migrationsamt, der
Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben sich nicht
vernehmen lassen.

E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Da das Gesuch um weitere Bewilligung des Aufenthaltes vor dem 1. Januar 2008
gestellt wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) noch das vor dem
erstgenannten Datum geltende Recht anwendbar.

2.
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Mit Blick auf die
zumindest noch formell mit der Schweizer Bürgerin bestehende Ehe des
Beschwerdeführers hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung des
Aufenthalts gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom
23. März 1990, AS 1991 S. 1034). Insoweit greift der erwähnte Ausschlussgrund
nicht, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich
einzutreten ist.

2.2 Das gilt allerdings nicht für die vom Beschwerdeführer mit dem Hauptantrag
begehrte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Nach Auffassung der
Vorinstanz wurde dieser Antrag erstmals bei ihr gestellt, nicht jedoch bereits
im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat, wodurch der Beschwerdeführer den
Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt habe; deshalb trat das
Verwaltungsgericht auf das entsprechende Begehren nicht ein. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer verfassungswidrigen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts beruhen
könnte. Seine Rechtsschrift erfüllt in diesem Punkt die
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs.
2 BGG nicht.

3.
3.1 Wie erwähnt, hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Im Gegensatz zu Art. 17
Abs. 2 Satz 1 ANAG, der dem Ehepartner eines in der Schweiz niedergelassenen
Ausländers einen Aufenthaltsanspruch verschafft, ist es bei Art. 7 Abs. 1 ANAG
nicht notwendig, dass die Eheleute fortwährend in der gleichen Wohnung
zusammenleben (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.; Urteil 2C_278/2008 vom 18.
Juni 2008, E. 4.3). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt
von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner zudem Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Auch wenn auf den Antrag
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten ist (siehe
hievor E. 2.2), könnte dem Beschwerdeführer, falls ein Anspruch auf diese
Bewilligung bestünde, die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende
Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden; das ist als
Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen (Urteil 2A.139/2000 vom 18.
Oktober 2000, E. 1c/bb mit Hinweis).

3.2 Kein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG besteht allerdings, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Ausländerrechts-
bzw. Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. Näheres in BGE 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.; 121
II 97 E. 3 S. 101 ff.). Auch wenn die Ehe nicht mit Umgehungsabsichten
geschlossen wurde, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen
Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden
muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht
anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann der Fall ist,
wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft,
welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen
Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen (vgl. mit
weiteren Einzelheiten BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f.;
127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein entsprechender Sachverhalt muss grundsätzlich
bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG, d.h.
vor Erlangung des Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung vorgelegen haben
(BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Allerdings können auch später eingetretene
Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen)
eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil
2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2).

4.
4.1 Die Vorinstanzen lassen ausdrücklich offen, ob bereits eine sog.
Ausländerrechts- bzw. Scheinehe im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ANAG geschlossen
worden ist, auch wenn sie hiefür einige Indizien erwähnen. Sie sind indes der
Auffassung, die Berufung auf die Ehe sei bereits lange vor Ablauf der
Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG - mithin vor dem 23. März 2004 -
rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Ehefrau habe sich unbestrittenermassen
bereits im Juli 1999 ohne den Beschwerdeführer nach Zürich abgemeldet. Entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers habe nicht nur die gesundheitliche
Situation der Ehefrau, die mit der Drogensucht zu kämpfen hat, die
Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft verhindert. Hierfür sei ebenso das
Scheitern der Ehe verantwortlich gewesen.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ehefrau sei wegen ihrer Drogensucht
"zeitweise" hospitalisiert gewesen. Die Instabilität der Wohnverhältnisse könne
nicht als Indiz für das Scheitern der Ehe berücksichtigt werden. Insbesondere
sei er nicht für die gesundheitliche Entwicklung seiner Ehefrau verantwortlich.
Er habe sich "regelmässig" mit ihr getroffen und telefoniert. Ebenso sei
"regelmässig" die Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft in Erwägung
gezogen worden; wegen der Suchtkrankheit seiner Ehefrau hätten diese Pläne
jedoch nicht realisiert werden können. Immerhin hätten sie von November 2003
bis Oktober 2004 wieder in einer gemeinsamen Wohnung gelebt.

5.
5.1 Wie erwähnt (hievor E. 3.1), verlangt Art. 7 Abs. 1 ANAG zwar nicht, dass
die Eheleute den gleichen Wohnsitz haben. Wohnen Eheleute jedoch über Jahre
hinweg nicht am selben Ort, ohne dass hierfür besondere Gründe ersichtlich
sind, besteht die Vermutung, dass sich der ausländische Ehepartner
rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, um in der Schweiz bleiben zu können.
Insoweit obliegt es dem Ausländer, diese Vermutung zu entkräften, indem er
substantiiert dartut und - soweit möglich - belegt, dass die Ehe weiterhin
gelebt wird. Er darf sich nicht mit blossem Bestreiten oder pauschalen
Behauptungen begnügen. Das ergibt sich nicht nur aus der den Ausländer nach
Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG bzw. Art. 90 AuG treffenden Mitwirkungspflicht,
sondern bereits aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), da es um Tatsachen
geht, die der Ausländer naturgemäss besser kennt als die Behörden und welche
diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
feststellen können (vgl. zur Mitwirkungspflicht: BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115;
124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394).

6.
6.1 Es steht fest, dass die Ehefrau die gemeinsame Wohnung im Juli 1999, mithin
bereits etwa vier Monate nach Eheschliessung verliess. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar, danach hätten regelmässige Kontakte mit seiner Ehefrau
stattgefunden; sie hätten auch zeitweise wieder zusammen in Dübendorf gewohnt.
Näheres führt er dazu jedoch nicht aus. Inwiefern die gegenteiligen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend sein sollen, legt er
nicht dar; diese sind auch nicht offensichtlich unrichtig und beruhen nicht auf
einer Rechtsverletzung (vgl. zum massgebenden Sachverhalt: Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Während der eine Ehepartner in Dübendorf
registriert war, meldete sich der andere in Zürich an, und spätestens ab Anfang
des Jahres 2001 wohnten beide Eheleute an getrennten Adressen in Zürich.
Anlässlich einer Befragung im Mai 2005 wusste der Beschwerdeführer nicht, wo
seine Ehefrau damals wohnte, ob sie arbeitete und wovon sie ihren
Lebensunterhalt bestritt. Zwar wendet er ein, diese Aussage habe nur eine
Momentaufnahme dargestellt und sei deshalb irrelevant. Das passt jedoch nicht
zu seinem weiteren Vorbringen, er habe seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer
Suchtkrankheit "bestmöglich" beigestanden und mit ihr regelmässige Kontakte
gepflegt; dieses - im Übrigen unbelegte - Vorbringen erweist sich somit als
unglaubwürdig. Die im Mai 2005 gegebenen Antworten widerlegen ausserdem die
ebenfalls ohne nähere Darlegungen aufgestellte Behauptung des
Beschwerdeführers, es habe "stets auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft"
zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden.

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verstrickt sich der Beschwerdeführer
noch in weitere Widersprüche, wenn er behauptet, allein die gesundheitliche
Situation seiner Ehefrau habe die Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft
verhindert: Obwohl er in anderem Zusammenhang vorbringt, seine Ehefrau sei im
August 2005 "in keiner Weise verwahrlost oder in anderer Hinsicht
eingeschränkt" gewesen, unterblieb damals und in der Folge ein Zusammenleben.
Ausserdem hatte der Beschwerdeführer noch gegenüber dem Migrationsamt
anlässlich der früheren Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung wiederholt
erklärt, sie lebten nur deswegen getrennt, weil sie aus finanziellen Gründen
noch keine günstigere gemeinsame Wohnung gefunden hätten; von Hospitalisation
oder gesundheitlichen Problemen der Ehefrau war seinerzeit keine Rede.

6.2 Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen dem vom
Anwalt des Beschwerdeführers aufgesetzten und von der Ehefrau am 12. August
2005 unterzeichneten Schreiben keine massgebende Bedeutung zumessen. Darin
erklärte die Ehefrau, sie habe ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer, mit
ihm sei "es immer gut"; sie beabsichtige nicht, sich von ihm scheiden zu
lassen. Zwar mag sie bei der früheren Befragung vom Mai 2005, anlässlich derer
sie geäussert hatte, sie wolle die Scheidung, in einer schlechten
gesundheitlichen Verfassung gewesen sein. Dennoch fanden die Eheleute auch
später nicht mehr zueinander, als sich der Gesundheitszustand der Ehefrau
gebessert hatte. Obwohl die Eheleute damals in der gleichen Stadt wohnten,
haben sie sich - ihren Angaben zufolge - nur einmal, allenfalls zweimal in der
Woche getroffen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus
dem besagten Schreiben im Übrigen nicht, die Eheleute wollten die eheliche
Gemeinschaft wieder aufnehmen. Darauf deuten auch keine zusätzlichen objektiven
Umstände. Selbst der Beschwerdeführer hat - trotz entsprechenden Vorhalten der
Vorinstanzen - nichts Substantiiertes dargelegt, wie er sich um die Rettung der
Ehe bemüht haben will bzw. wie eine eheliche Beziehung geführt wurde, obgleich
getrennte Unterkünfte bestanden.

6.3 Demnach haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt, dass seit dem Jahr
1999 keine eheliche Gemeinschaft mehr gelebt wurde und aus der Sicht des
Beschwerdeführers in der Folge auch keine berechtigte Hoffnung auf eine
Wiederaufnahme derselben gehegt werden konnte. Damit wurde ebenfalls zu Recht
gefolgert, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor Ablauf der
Fünfjahresfrist nur noch rechtsmissbräuchlich auf die Ehe berufen, um seinen
Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 7 Abs. 1 ANAG zu ermöglichen. Eine
Beziehung, die sich über Jahre - wenn überhaupt - im Wesentlichen auf ein bis
zwei wöchentliche Treffen beschränkt, verdient nicht den Schutz der erwähnten
Bestimmung. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zumindest
zeitweise einen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau bezahlt hat (vgl. Urteil
2C_278/2008 vom 18. Juni 2008, E. 4).

6.4 Zwar sollen die Eheleute nach rund vierjährigem getrennten Wohnen gegen
Ende 2003 - wie auch von der Amtsvormundin der Ehefrau bestätigt - die eheliche
Wohngemeinschaft für höchstens ein Jahr wieder aufgenommen haben. Auf den
Vorhalt der Behörden hin, das Zusammenwohnen sei mit Blick auf die im Februar
2004 beantragte Niederlassungsbewilligung inszeniert worden, um das
Migrationsamt zu täuschen, begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Erklärung,
das treffe nicht zu. Nachdem sich die Eheleute aber in der Folge wieder
getrennt haben und erneut seit über drei Jahren nicht mehr zusammenleben,
erscheint die Annahme der Vorinstanzen als richtig. Der blosse Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Hospitalisation bzw. den gesundheitlichen Zustand der
Ehefrau ist unbehelflich. Wie erwähnt, hatte sich dieser unter anderem im
Sommer 2005 derart gebessert, dass er einer Fortsetzung der Wohngemeinschaft
nicht entgegengestanden hätte. Zudem reiste der Beschwerdeführer im Januar 2004
- demnach während der Zeit des angeblichen Zusammenlebens - für fast einen
Monat ohne seine Ehefrau in seine Heimat.

7.
Der Beschwerdeführer beruft sich zusätzlich auf den Vertrauensschutz sowie Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. allgemein BGE 131 II 627 E. 6.1
S. 637, mit Hinweisen). Die Behörden hätten in Kenntnis aller massgeblichen
Umstände die Aufenthaltsbewilligung mehrmals verlängert und könnten ihm daher
nicht nachträglich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen. Als ihm die
Niederlassungsbewilligung im Jahre 2004 verweigert worden sei, hätten ihm die
Behörden nur eine im Strafregister eingetragene Verurteilung vorgehalten.

Dieses Vorbringen geht fehl: Zunächst begründet die blosse Erneuerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sich allein noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf
weitere Verlängerungen derselben (BGE 126 II 377 E. 3b S. 388). Sodann waren
den Behörden nicht von vornherein alle Umstände bekannt, welche nunmehr die
Verweigerung der beantragten Bewilligung rechtfertigen. Schliesslich ist weder
erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt worden, welche Dispositionen er
mit Blick auf das Verhalten der Behörden getroffen hat, die er nicht mehr ohne
Schaden rückgängig machen kann.

8.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend hat der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art.
65 und 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Regierungsrat
sowie dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Zürich und dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz