Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.406/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_406/2008/ble

Urteil vom 25. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________ , alias Y.________
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel,
Kantonspolizei Bern, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 3, vom 30. April 2008.

Erwägungen:

1.
Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende X.________, alias Y.________,
wurde am 5. Februar 2008 in Biel von der Polizei aufgegriffen und in
Ausschaffungshaft versetzt, welche der Haftrichter 3 am Haftgericht III
Bern-Mittelland zunächst bis zum 4. Mai 2008 genehmigte. Der Haftrichter
verlängerte diese mit Entscheid vom 30. April 2008 bis zum 4. Oktober 2008.
X.________ beantragt vor Bundesgericht mit am 28. Mai 2008 der Post
aufgegebenem, undatiertem und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmendem Schreiben sinngemäss, ihn aus der Haft zu
entlassen. Der Haftrichter beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Fremdenpolizei der Stadt Biel verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt
für Migration hat sich am 11. Juni 2008 vernehmen lassen, ohne einen
ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und wurde kurz nach
seiner Ergreifung formlos weggewiesen (vgl. Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20, AS 2007
5437]). Er war bei seiner Verhaftung mittel- und obdachlos, führte gefälschte
Reisepapiere mit sich und gab an, er wolle nicht in seine Heimat zurück. Zwar
erklärte er, er verfüge bei seinen Eltern über einen eigenen Pass und wolle
bald in Italien heiraten. Dennoch hat er bisher keine echten Dokumente zu
seiner wahren Identität vorgelegt, obwohl die Behörden ihn hiezu wiederholt
aufgefordert und ihm die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Familie und
der angeblichen Verlobten gegeben haben. Mithin hat die Vorinstanz sowohl bei
der erstmaligen Anordnung der Haft als auch bei deren Verlängerung zu Recht das
(Weiter-)Bestehen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG bejaht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei seiner Haftentlassung sofort
ohne Papiere nach Italien auszureisen, verkennt er, dass die schweizerischen
Behörden nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand
bieten dürfen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103). Das ist ihm bereits von den
Vorinstanzen erläutert worden. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgelegt, aus
dem sich ergibt, dass er nach Italien einreisen darf.
Auch die übrigen Haftvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere erweist sich
die Massnahme als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft darf höchstens 18
Monate, zusammen mit einer Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft höchstens 24
Monate betragen (Art. 76 Abs. 3 und 79 AuG). Die beanstandete Genehmigung der
Haft vom 5. Mai bis zum 4. Oktober 2008, d.h. direkt um weitere fünf Monate und
nicht wie üblich um zunächst drei Monate, lässt sich aufgrund der konkreten
Umstände sachlich rechtfertigen (vgl. dazu BGE 126 II 439 E. 4 S. 440 ff.): Die
einheimischen Behörden haben - bisher unter Einhaltung des
Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 BGG) - bei den diplomatischen
Vertretungen von Algerien und Marokko Anträge zur Ausstellung eines
Laissez-passer gestellt. Die erwähnten Vertretungen lassen sich
erfahrungsgemäss erst nach vier bis sechs Monaten vernehmen. Die Dauer für die
Beschaffung von Reisepapieren kann länger ausfallen, wenn der Beschwerdeführer
unter verschiedenen Namen aufgetreten ist und bisher kein echtes Dokument
vorgelegt hat, aus dem sich seine Personalien ergeben.

3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Aufgrund der Umstände rechtfertigt sich indessen, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.2
Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und übersetzt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel, der
Kantonspolizei Bern, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, dem Haftgericht III
Bern-Mittelland, Haftrichter 3, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz