Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.403/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_403/2008/ble

Urteil vom 29. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Verlängerungen und Massnahmen.

Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftentlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 8. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Das Migrationsamt des Kantons
Aargau nahm ihn am 25. März 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 25. März 2008 prüfte und
bis zum 23. Juni 2008 bestätigte. Das Bundesgericht wies die von X.________
hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am
11. April 2008 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_270/ 2008).

1.2 Mit Urteil vom 8. Mai 2008 wies der Präsident des Rekursgerichts des
Kantons Aargau ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab, da die
Voraussetzungen für dessen ausländerrechtliche Festhaltung nach wie vor gegeben
seien. X.________ ist hiergegen am 22. Mai 2008 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Unterlagen als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden; es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob sie
den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat am
11. April 2008 die Haftvoraussetzungen umfassend geprüft und deren Vorliegen
bejaht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die damalige Beurteilung in
Frage stellen könnte. Er weigert sich nach wie vor, in die Türkei
zurückzukehren, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich ohne
Haft den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung
halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56
E. 3.1 S. 58 f.). Sein (nachträglich) eingereichtes Asylgesuch hat den
Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen lassen, da mit dessen Beurteilung in
absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380 und die
Ausführungen hierzu im Urteil 2C_270/2008 vom 11. April 2008, E. 2.2); offenbar
wurde er denn inzwischen auch am 15. Mai 2008 zu seinen Asylgründen
einvernommen. Die Asyl- und Wegweisungsfrage bildet - wie ihm dies bereits
dargelegt worden ist - als solche nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens,
weshalb auf seine entsprechenden Ausführungen hier nicht weiter einzugehen ist.
Seinen gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Festhaltungsvollzugs
Rechnung getragen werden; es steht ihm frei, um den Besuch eines Arztes oder
die Abgabe von Medikamenten zu ersuchen. Für alles Weitere wird auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im bundesgerichtlichen Urteil vom
11. April 2008 verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände, keine Gerichtsgebühr zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. Eine Kopie des
vorliegenden Entscheids wird zudem dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren zur Kenntnis gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Aargau,
dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Migration sowie (zur Information) dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar