Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.400/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_400/2008 / aka

Urteil vom 2. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
1. A. X.________,
2. B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt Meierskappel, Dorfstrasse 2,
6344 Meierskappel.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 30. April 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2007 wurden A. X. + B. X.________ für die
Staats- und Gemeindesteuern 2004 rechtskräftig veranlagt. Gestützt hierauf
stellte ihnen das Steueramt Meierskappel eine Steuerrechnung über insgesamt
142'276.75 Franken zu. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten die
Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches ihre
Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 30. April 2008).

2.
Am 26. Mai 2008 haben A. X. + B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Weil keiner der
Ausschlussgründe von Art. 83 BGG erfüllt ist, wäre dieses Rechtsmittel an sich
zulässig. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt allerdings den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass
Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären. Die Urteilsbegründung kann sich
dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art.
108 Abs. 3 BGG).

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende
2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine
Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde
nicht ein.

2.2 Vorliegend steht allein der Steuerbezug nach § 57 ff. des Luzerner
Steuergesetzes in Frage, insbesondere die Handhabung von § 62 betreffend die
steuerliche Höchstbelastung von natürlichen Personen. Das Bundesgericht kann
die Anwendung von solchen kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht frei
überprüfen, sondern nur im Hinblick auf eine allfällige Verfassungsverletzung
(vgl. Art. 95 BGG), wobei diesbezüglich regelmässig ein Verstoss gegen das
Willkürverbot von Art. 9 BV im Vordergrund steht. Zu einer entsprechenden
Prüfung ist es aber auch nur dann berufen, wenn die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wird
(vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).

2.3 Diese Gegebenheiten scheinen die Beschwerdeführer zu verkennen, zumal sie
den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid in ihrer Beschwerdeschrift
lediglich in allgemeiner Form kritisieren. Jedenfalls erheben sie keinerlei
Verfassungsrügen und legen insbesondere nicht dar, inwiefern § 62 StG/LU hier
auf geradezu unhaltbare und damit willkürliche Weise gehandhabt worden sei.
Ihrer Beschwerde fehlt es mithin an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne
von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführer keinen tauglichen Antrag stellen, so dass für den Leser nicht
einmal verständlich wird, was sie mit ihrer Eingabe genau verlangen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt Meierskappel, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli