Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.395/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_395/2008

Verfügung vom 3. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, z.Zt. Kantonsgefängnis Schwyz,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Durchsetzungshaft (Haftentlassungsgesuch/Verlängerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24.
April 2008.

Erwägungen:

1.
Am 30. Januar 2007 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern gegenüber
X.________ eine Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat; das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte die Haftanordnung am 2.
Februar 2007. In der Folge wurde die Durchsetzungshaft immer wieder um zwei
Monate verlängert, wobei X.________ mehrere Haftverlängerungsentscheide -
jeweilen erfolglos - an das Bundesgericht weiterzog. Mit Urteil vom 24. April
2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein Haftentlassungsgesuch
von X.________ ab; zugleich bestätigte es die vom Amt für Migration verfügte
Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 28. Juni
2008.

X.________ gelangte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit eigenhändiger
Rechtsschrift vom 23. Mai 2008 ans Bundesgericht. Seine ihm im kantonalen
Verfahren beigegebene Rechtsvertreterin ergänzte die Beschwerde am 29. Mai 2008
noch innerhalb der Beschwerdefrist. Am 2. Juni 2008 wurden die Rechtsschriften
vom 23. und 29. Mai 2008 unter anderem dem Verwaltungsgericht und dem Amt für
Migration des Kantons Luzern zur Kenntnis gebracht, wobei ihnen freigestellt
wurde, bis zum 12. Juni 2008 eine allfällige Vernehmlassung einzureichen. Am
10. Juni 2008 teilte das Amt für Migration dem Bundesgericht mit, dass der
Beschwerdeführer gleichentags aus der Durchsetzungshaft entlassen worden sei.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist bis zum
25. Juni 2008 angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur
Verfahrenserledigung einschliesslich Kostenfrage einzureichen. Das Amt für
Migration begrüsst eine kostengünstige Verfahrenserledigung und beantragt, die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu belasten. Der Beschwerdeführer ist mit
einer Verfahrensabschreibung einverstanden; er beantragt, ihm keine Kosten
aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.
Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft ist das aktuelle
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen bzw. diese
gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist mithin durch Entscheid des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs.
1 und 2 BGG), wobei dieser mit summarischer Begründung über die Gerichtskosten
und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72
BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Haftentlassung im Hinblick auf
die Kostenregelung praktisch wie eine Gutheissung der Beschwerde einzustufen
sei. Nicht jede Haftentlassung während hängiger Beschwerde rechtfertigt die
Annahme, die gegen den Haftentscheid erhobene Beschwerde wäre gutzuheissen
gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsschrift der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2008, worin unter anderem
das Recht beansprucht wird, selbst im Beschwerdeverfahren angeblich bestehende
Gründe für das bisher die Haft rechtfertigende unkooperative Verhalten zu
verschweigen, erscheint das angefochtene Urteil nicht a priori
bundesrechtswidrig. Andererseits fällt auf, dass das Amt für Migration den
Beschwerdeführer gut 45 Tage nach dem Haftverlängerungsentscheid und weniger
als 20 Tage vor Ablauf der bewilligten Haftdauer freigelassen hat, dies kurz
nach Zustellung der Beschwerdebegründung und innert der ihm eingeräumten kurzen
Vernehmlassungsfrist. Unter diesen Umständen darf angenommen werden, dass
vorliegend die Beschwerdeerhebung die Haftentlassung ausgelöst habe, was es
rechtfertigt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als
obsiegende Partei zu betrachten. Mithin sind keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Luzern ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Da sich der Beizug einer Rechtsanwältin
rechtfertigte, ist ihm eine Parteientschädigung in der Höhe der (nicht zu
beanstandenden) Honorarnote seiner Vertreterin zuzusprechen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 885.35 zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller