Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.394/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_394/2008/ble

Urteil vom 30. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
SNF.

Gegenstand
Fortsetzung einer SNF-Förderungsprofessur,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
14. April 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 sprach der Schweizerische Nationalfonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF X.________ den Betrag von Fr.
779'717.-- für eine Förderungsprofessur zu. X.________ trat die dafür
vorgesehene auf vier Jahre befristete Stelle an der Universität R.________ auf
den 1. Juni 2002 an. Am 5. Oktober 2005 stellte sie einen Antrag auf eine
zweijährige Verlängerung ihrer Förderungsprofessur und ersuchte hierfür um
Zusprache von Mitteln in der Höhe von Fr. 424'000.--. Der Nationalfonds wies
das Gesuch am 27. Februar 2006 ab; mit Wiedererwägungsverfügung vom 28.
Dezember 2006 wies er das Gesuch erneut ab. X.________ erhob gegen beide
ablehnenden Verfügungen Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 14. April 2008 abwies.
X.________ hat dieses Urteil beim Bundesgericht mit einer als
Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Rechtsschrift vom 26. Mai 2008 angefochten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht als Rechtsmittel ans
Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offen, sofern sie nicht wegen Vorliegens eines Ausnahmegrundes
im Sinne von Art. 83 BGG unzulässig ist. Ein anderes Rechtsmittel fällt ausser
Betracht; insbesondere kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit
subsidärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden, da dieses
ausserordentliche Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Eine Nichtigkeitsbeschwerde
sodann gibt es nicht.
Streitig ist die Zusprechung eines Bundesbeitrags zwecks Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses gemäss Art. 8 lit. c des Bundesgesetzes vom 7.
Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG; SR 420.1), d.h. die
Gewährung einer Bundessubvention. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf
die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Die Beschwerdeführerin hat
keinen Rechtsanspruch auf Zusprechung des von ihr beantragten Beitrags. Es kann
hierzu auf die Ausführungen in E. 2 des angefochtenen Urteils sowie in E. 2 des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B-18/2006 vom 23. August 2007 E. 2
verwiesen werden, denen umso weniger etwas beizufügen ist, als die
Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsschrift dazu nicht äussert (s. im
Übrigen auch Botschaft des Bundesrats vom 18. November 1981 über ein
Forschungsgesetz (BBl 1981 III S. 1021 ff., insbesondere S. 1078).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin
darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletze (Art. 42 Abs. 2
BGG); in der Tat ist im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör verweigert worden sein könnte oder welche ihrer Vorbringen nicht
zureichend geprüft worden wären. Selbst wenn das Rechtsmittel zulässig wäre,
fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen Nationalfonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller