Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.392/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_392/2008

Urteil vom 1. September 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter H. Meier,

gegen

Liechtensteinische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Streichung aus dem MWST-Register wegen Nichterreichung des jährlichen
Mindestumsatzes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums
Liechtenstein vom 17. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in Vaduz/FL ist seit dem 7. September 2000 als
Aktiengesellschaft im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen. Es
handelt sich um eine Sitzgesellschaft im Sinne von Art. 84 des
liechtensteinischen Steuergesetzes.
Am 2. Oktober 2000 reichte die Gesellschaft bei der liechtensteinischen
Steuerverwaltung den Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige
ein. Aufgrund ihrer Angaben wurde die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. April
2001 in das Mehrwertsteuer-Register des Fürstentums Liechtenstein eingetragen.
Die X.________ AG machte geltend, dass sie eine Helikopter Agusta A109 unter
dem Registerkennzeichen HB-________ betreiben werde und ihr daraus erhebliche
Einnahmen zufliessen würden.
Gestützt auf die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 eingereichten
Mehrwertsteuerabrechnungen erhielt die X.________ AG Vorsteuerguthaben im
Umfang von CHF 412'272.05 ausbezahlt.
Anlässlich einer Überprüfung stellte die liechtensteinische Steuerverwaltung
fest, dass seit dem 1. Quartal 2003 keine Umsätze mehr deklariert wurden, und
verlangte von der Steuerpflichtigen weitere Unterlagen. Nach Prüfung dieser
Unterlagen gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass die Eintragung ins
Mehrwertsteuer-Register durch unzutreffende Angaben erwirkt wurde und dass
mangels Inlandumsätze die Voraussetzungen für die Eintragung als
Steuerpflichtige nie erfüllt gewesen seien. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005
setzte die Steuerverwaltung die steuerbaren Entgelte und die Vorsteuern für die
Periode ab 2. Quartal 2001 bis und mit 2. Quartal 2004 auf Fr. 0.-- fest und
bestimmte, dass das Konto der Beschwerdeführerin per Verfügungsdatum einen
Saldo von Fr. 411'828.30 zu Gunsten der Steuerverwaltung aufweise und der
Betrag innert zehn Tagen auf das Konto der Steuerverwaltung zu bezahlen sei.
Des Weiteren verfügte die Steuerverwaltung die Streichung der Gesellschaft aus
dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen rückwirkend per 1. April 2001.
Mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 bestätigt die liechtensteinische
Steuerverwaltung diese Verfügung.

B.
Die X.________ AG gelangte mit Beschwerde an die Landessteuerkommission des
Fürstentums Liechtenstein und, nachdem diese innert der gesetzlich vorgesehenen
Frist nicht entschieden hatte, mit Säumnisbeschwerde direkt an den
Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein. Dieser wies mit Urteil
vom 17. April 2008 das Rechtsmittel ab und bestätigte die Entscheidung der
liechtensteinischen Steuerverwaltung.

C.
Hiergegen führt die X.________ AG am 16. Mai 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der Entscheid des
liechtensteinischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2008 sei aufzuheben,
sie sei mit Wirkung ab 1. April 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
einzutragen, es seien die Vorsteuerguthaben für die Steuerperioden 2. Quartal
2001 bis 3. Quartal 2003 entsprechend festzusetzen und es sei festzustellen,
dass das Konto der Beschwerdeführerin bei der liechtensteinischen
Steuerverwaltung einen Saldo null aufweise.
Die liechtensteinische Steuerverwaltung verzichtete unter Hinweis auf den
Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme. Ebenso auch der
Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein. Die ebenfalls zur
Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen den Entscheid des liechtensteinischen Verwaltungsgerichtshofs an das
Schweizerische Bundesgericht ergibt sich völkerrechtlich aus Art. 11 der
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein vom 28. November 1994 zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer
im Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend: MWST-Vereinbarung; SR
0.641.295.142.1) und landesrechtlich aus Art. 66 Abs. 1 des liechtensteinischen
Gesetzes vom 16. Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG
/FL; LGBl. 2000, Nr. 163). Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem
Recht (Art. 11 MWST-Vereinbarung, Art. 66 Abs. 5 MWSTG/FL). Auf die unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 66 Abs. 1 MWSTG/FL, Art. 100 Abs. 1
BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zulässig
sind auch die von der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung eingereichten Stellungnahmen (vgl. BGE 133 I 98 ff.).

1.2 Art. 11 der MWST-Vereinbarung mit Liechtenstein beschränkt die
Anfechtbarkeit auf "Entscheidungen über materielle Vorschriften der
Mehrwertsteuer". Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann somit nur gerügt
werden, materielle Rechtsvorschriften der liechtensteinischen
Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser Gesetzgebung anwendbaren
Vorschriften seien verletzt (s. auch Art. 66 Abs. 2 MWSTG/FL). Eine
Sachverhaltsprüfung steht dem Bundesgericht nicht zu.
Bezüglich der hier streitigen Fragen (Zulassung der Beschwerdeführerin als
Steuersubjekt und die damit verbundene Zuteilung einer Mehrwertsteuernummer)
ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben.

1.3 Anwendbar ist im vorliegenden Fall das liechtensteinische
Mehrwertsteuergesetz vom 16. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (Art. 89
und 90 MWSTG/FL). Da das Gesetz das schweizerische Mehrwertsteuerrecht in
weiten Teilen unverändert in das eigene Recht übernommen hat (vgl. Art. 1 Abs.
1 MWST-Vereinbarung), kann bei der Beurteilung auf die entsprechende Lehre und
Rechtsprechung zur schweizerischen Mehrwertsteuer abgestellt werden. Das gilt
zumindest insoweit, als keine abweichenden Gesetzesbestimmungen bestehen.

2.
2.1 Steuerpflichtig - und damit zur Anmeldung bei der Steuerverwaltung
verpflichtet (Art. 55 Abs. 1 MWSTG/FL) - ist, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr.
75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG/FL). Die Tätigkeit ist beruflich
oder gewerblich, wenn sie gegenüber Dritten erfolgt, auf die Erzielung von
Einnahmen angelegt ist und eine gewisse Nachhaltigkeit in zeitlicher Hinsicht
verfolgt (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
2. Aufl. 2003, Rz. 995, 1001 ff.; Schafroth/Romang, in mwst.com, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, N. 22 ff. zu Art. 21 MWSTG; Rivier/
Rochat, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, 2000, S. 99 ff.).
Zu den Umsätzen, die der Steuer unterliegen, sofern sie nicht ausdrücklich
davon ausgenommen sind (vgl. Art. 18 MWSTG/FL), zählen nach Art. 5 MWSTG/FL:
a) im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen;
b) im Inland gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen;
c) Eigenverbrauch im Inland;
d) Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im
Ausland.

2.2 Um der Steuer zu unterliegen, muss der Umsatz somit einen Inlandbezug
aufweisen. Als Inland im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn gilt gemäss Art. 3 Abs.
1 MWSTG/FL in Verbindung mit Art. 2 der MWST-Vereinbarung das Gebiet des
Fürstentums Liechtenstein und das Gebiet der Schweiz als ein gemeinsames
Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer. Für die Frage, ob steuerbare (oder
steuerbefreite) Umsätze vorliegen, ist daher der Ort der Lieferung oder
Dienstleistung wesentlich. Für Lieferungen und Dienstleistungen gelten
verschiedene Grundsätze:
Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt
der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, der Ablieferung oder der
Überlassung zum Gebrauch befindet (Art. 13 lit. a MWSTG/FL). Wird der
gelieferte Gegenstand versendet oder befördert, gilt die Lieferung als an dem
Ort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (Art. 13 lit. b
MWSTG/FL). Das Befördern ist dabei nicht als eine selbständige Leistung zu
verstehen (Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, 2000, N 3 zu
Art. 13).
Eine Lieferung liegt nach Art. 6 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL auch vor, wenn ein
Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird. Die Vermietung und
das Leasing von Gegenständen sind daher als Lieferungen zu behandeln. Die
Vercharterung oder das Leasing von Luftfahrzeugen gilt folglich als an dem Ort
ausgeführt, wo sich das Luftfahrzeug im Zeitpunkt der Überlassung zum Gebrauch
befindet (Art. 13 lit. a MWSTG/FL; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.314/1998
vom 27. Februar 2001 E. 2b, in: ASA 73 S. 316 ff.). Befindet sich dieser Ort im
Ausland, liegt kein steuerbarer Umsatz vor.
Demgegenüber werden Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 MWSTG/FL an demjenigen
Ort erbracht, wo die Person, welche die Dienstleistung erbringt, ihren Sitz
oder ihre Betriebsstätte hat. Das gilt unter dem Vorbehalt, dass keine der
Ausnahmen der Absätze 2 und 3 zutrifft. Eine dieser Ausnahmen betrifft die
Beförderungsleistungen. Diese gelten als in dem Land erbracht, wo die
zurückgelegte Strecke liegt (Art. 14 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL).

2.3 Im internationalen Luftverkehr ist zudem Art. 19 Abs. 2 lit. b und Abs. 3
MWSTG/FL zu beachten: Nach Absatz 3 dieses Artikels sind die Beförderungen im
internationalen Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder Abflugort im
Inland liegt, sowie Beförderungen im internationalen Luftverkehr von einem
ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über
inländisches Gebiet aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuer
befreit (Art. 19 Abs. 3 MWSTG/FL, entspricht Art. 6 der Verordnung vom 29. März
2000 zum schweizerischen Mehrwertsteuergesetz, SR 641.201). Es handelt sich um
eine echte Steuerbefreiung, weil die Vorsteuern auf der Beschaffung der
Gegenstände und Dienstleistungen, welche für die steuerbefreiten Umsätze
verwendet werden, abgezogen werden können (auch Nullsatz-Besteuerung, vgl. Art.
19 Abs. 1 MWSTG/FL).
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL sind ferner auch die Vermietung und
Vercharterung von Schienen- und Luftfahrzeugen, sofern diese vom
Lieferungsempfänger überwiegend im Ausland genutzt werden, von der Steuer mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug (echt) befreit.

2.4 Keine steuerbaren Umsätze sind demnach reine Auslandlieferungen, d.h.
Lieferungen die sich ausschliesslich auf ausländischem Gebiet abspielen, sowie
Beförderungen im Ausland. Insoweit stimmen die massgeblichen Vorschriften der
liechtensteinischen Mehrwertsteuer mit denjenigen der schweizerischen
Mehrwertsteuer (vgl. Art. 5-7, 13, 14 und 19 MWSTG/CH) überein.

3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des im Jahre 2001
erworbenen Helikopters Agusta A109E ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Helikopter an die
A.________ SA mit Sitz in Bukarest (Rumänien) vermietet hatte. Umsätze aufgrund
von Vermietungen unterliegen als Lieferungen der Steuer dort, wo sich der
Gegenstand im Zeitpunkt der Überlassung zum Gebrauch befindet (Art. 13 lit. a
MWSTG/FL). Entscheidend ist daher, wo sich der Helikopter im Zeitpunkt der
Verschaffung der Verfügungsmacht befand.

3.1 Aufgrund der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs ist
davon auszugehen, dass der Helikopter Agusta A109E durch die Beschwerdeführerin
am 24. April 2001 direkt vom Hersteller in Samarate (Italien) übernommen wurde.
Das geht aus dem Flugbuch (Attività di volo / Flight Records) hervor, wonach
nach Testflügen im März 2001 am 24. April 2001 die Annahme durch den Kunden und
ein Trainingsflug erfolgten ("Customer Acceptance and Training"). In der Folge
wurde der Helikopter von einem Piloten der REGA, der von der Beschwerdeführerin
beauftragt worden war, von Italien nach Locarno in die Schweiz gebracht, wo er
gemäss Bestätigung des Zollinspektorats vom 22. November 2004 am 25. April 2001
verzollt und unter der Bezeichnung HB-________ ins schweizerische
Luftfahrzeugregister eingetragen wurde. Aus den Aufzeichnungen im Flugbuch ist
des Weiteren ersichtlich, dass nach der Überführung des Helikopters in die
Schweiz am 24. April 2001 bis zum 13. Mai 2001 keine Flugbewegungen
stattgefunden haben. Für den 13. Mai 2001 wurde ein Flug von 20 Minuten
vermerkt. Am 14. Mai 2001 wurde der Helikopter nach Bukarest geflogen.

3.2 Die Beschwerdeführerin will diesen Helikopter gemäss Vertrag mit Wirkung ab
1. Juni 2001 an die A.________ SA, Bukarest, vermietet haben. Dieser
Mietvertrag ist weder datiert noch liegt er im Original mit den
Originalunterschriften vor. Zwar wird darin festgehalten, dass er heute, d.h.
am 1. Juni 2001 zu laufen beginnt, woraus geschlossen werden könnte, dass er
auch am selben Tag abgeschlossen wurde ("This agreement starts today, the 1st
day of June 2001 and shall be valid for 1 calendar year from that day"). Doch
ist anderen Unterlagen (Fax vom 18. April 2001 an das Bundesamt für
Zivilluftfahrt, BAZL) zu entnehmen, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt
vereinbart worden war, dass der Helikopter der A.________ SA überlassen und von
dieser "für private Flüge eingesetzt werden sollte". Das wird auch durch eine
Rechnung vom 5. Juni 2001 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin der
A.________ SA für den Monat Mai 2001 insgesamt 41 Std. und 50 Min. an
Flugstunden fakturierte. Wäre der Mietvertrag erst mit Wirkung ab dem 1. Juni
2001 in Kraft getreten, wie die Beschwerdeführerin vorgibt, so hätten keine
Flugstunden für Vermietung vor diesem Zeitpunkt fakturiert werden können. Am
27. Juni 2001 stellte die B.________ SA der A.________ SA die Kosten für die
Überlassung des Hangars im Tessin für die Zeit vom 25. April bis zum 13. Mai
2001 in Rechnung. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass bereits vor dem 1.
Juni 2001 ein Mietverhältnis bestanden haben muss, wäre doch sonst die
Benutzung des Hangars durch die A.________ SA nicht nötig gewesen. In diesem
Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hin, dass sich
auch die Auffassung der Steuerverwaltung vertreten lasse, wonach die Übergabe
des Helikopters an die rumänische A.________ SA bereits in Samarate (Italien)
erfolgte.

3.3 Wann und wo das Fluggerät zu Miete übergeben wurde, lässt sich mithin nicht
einwandfrei feststellen. Aus der Vereinbarung von 1. Juni 2001 ergibt sich
Rumänien als Lieferungsort, weil sich das Fluggerät am 1. Juni 2001 in Rumänien
befand. Allerdings ist dieses Dokument, wie gesagt, nicht schlüssig, nachdem
Rechnung für sämtliche vor diesem Vertrag getätigten Flugstunden gestellt
worden ist. Sofern der Helikopter in Italien (Samarate) übergeben wurde,
befände sich der Lieferungsort dort. In beiden Fällen lägen keine
Inlandlieferungen vor.
Eine Übergabe des Helikopters in der Schweiz (Locarno) konnte der
Verwaltungsgerichtshof demgegenüber nicht feststellen. Der Helikopter wurde
durch den REGA-Piloten von der Schweiz nach Bukarest verbracht. Dass zwei
Piloten der rumänischen Unternehmung mitflogen, erachtete der
Verwaltungsgerichtshof nicht als erwiesen, weil nicht klar war, für welches
oder welche Unternehmen die beiden Piloten tätig waren. Neben der rumänischen
A.________ SA käme zumindest auch die C.________ AG, Glattbrugg, in Betracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bemerkt, hat gemäss Art. 57 Abs. 1 Satz
1 MWSTG/FL jede steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher "ordnungsgemäss"
so zu führen und einzurichten, "dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren
Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen"
(ebenso Art. 58 Abs. 1 MWSTG/CH). In Bezug auf den hier fraglichen
Geschäftsvorfall (Vermietung des Helikopters an die A.________ SA) sind die
Unterlagen der Beschwerdeführerin unklar und widersprüchlich, was die
Beschwerdeführerin selbst zu vertreten hat. Es kann daher nicht angenommen
werden, die Vermietung des Helikopters sei in der Schweiz erfolgt.

3.4 Der Lieferungsort befindet sich somit im Rumänien oder Italien. Weitere
Umsätze sind nicht nachgewiesen. Es liegen damit keine steuerbaren Umsätze vor,
welche die Eintragung der Beschwerdeführerin als Mehrwertsteuerpflichtige im
Register der Steuerverwaltung rechtfertigen würde. Da bereits aus diesen
Gründen die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin zu verneinen war,
durfte der Verwaltungsgerichtshof die Frage offen lassen, ob es sich bei der
Beschwerdeführerin und der A.________ SA um nahestehende Personen handelt und
allenfalls private Leistungen vorliegen.

4.
Was die Beschwerdeführerin einwendet, ist nicht geeignet, die Rechtsanwendung
durch den Verwaltungsgerichtshof in Frage zu stellen.

4.1 Dass der fragliche Helikopter offenbar regelmässig in Locarno gewartet wird
(Beschwerde S. 26, 41), ist für Frage nach dem Lieferungsort nicht relevant.
Entscheidend ist, wo der Abnehmerin die Verfügungsmacht über den Helikopter
eingeräumt wurde (Art. 13 MWSTG/FL). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 28) lässt sich auch nichts Schlüssiges aus
der Art der Fakturierung der Helikopterstunden ableiten. Diese weist, wie
dargelegt, allenfalls auf Italien als Lieferungsort hin (Fakturierung
sämtlicher bisheriger Flugstunden bereits ab Italien), nicht aber auf die
Schweiz.

4.2 Es trifft freilich zu, wie die Beschwerdeführerin bemerkt (Beschwerde S.
34), dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Reihengeschäft handelt. Das
ist schon deshalb nicht der Fall, weil an das Kaufgeschäft eine Vermietung
anschloss. Diese Feststellung enthält aber noch keine Aussage darüber, wo das
Luftfahrzeug im Rahmen der Vermietung an die rumänische A.________ AG übergeben
wurde. Die Übergabe kann, wie ausgeführt, in Italien oder in Rumänien
stattgefunden haben.

4.3 Für die Frage, ob bei der Vermietung eines schweizerischen Luftfahrzeugs
die Lieferung im Inland oder im Ausland erfolgt, ist im Übrigen nach Art. 13
MWSTG/FL auf den Ort der Lieferung abzustellen. Der zollrechtliche Status des
Luftfahrzeugs ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unerheblich
(Urteil 2A.557/1999 vom 10. November 2000 E. 5d in: ASA 70 S. 312; Urteil 2A.55
/1999 vom 23. Januar 2001 e. 8d, 9 in: ASA 71 S. 564).

4.4 Der Vorwurf des Methodendualismus geht schon deshalb fehl, weil die auf der
Einfuhr des Helikopters erhobene Einfuhrsteuer durch die räumliche Bewegung des
Gegenstandes über die Zollgrenze ausgelöst wurde (vgl. Art. 73 MWSTG/CH),
während der Inland-Umsatzsteuer ein entgeltliches Umsatzgeschäft zugrunde
liegt. Die beiden Steuern sind miteinander nicht vergleichbar (Camenzind/
Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 1838-1842).

4.5 Die eidesstattlichen Erklärungen, auf welche sich die Beschwerdeführerin
beruft (Beschwerde S. 21), betreffen die Feststellung des Sachverhalts, den der
liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof in eigener staatlicher Souveränität
autonom und ohne Einmischung durch das Bundesgericht festlegt und der im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Das gilt auch, soweit die
Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
hinsichtlich des Lieferungsorts in Italien bemängelt. Aus dem gleichen Grund
ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach für die Interimsphase
von der Stationierung des Helikopters in Locarno (Schweiz) bis zum Abschluss
und Inkrafttreten des Vertrages mit der A.________ SA am 1. Juni 2001 angeblich
ein mündlicher Mietvertrag bestanden haben soll (Beschwerde S. 31), nicht
weiter einzugehen.
Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht besser
begründet.

5.
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein
Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung, dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann