Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.380/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_380/2008/ble

Urteil vom 5. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, 2. Kammer, vom 19. März 2008.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. 1946, war im Jahre 1993 im
Besitz der Niederlassungsbewilligung, als er in seine Heimat zurückkehrte. Am
6. Mai 2003 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1959), worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Mit
Verfügung vom 21. Juni 2005 wies das Migrationsamt (Sicherheitsdirektion) des
Kantons Zürich ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der
Begründung, die Ehe sei nur geschlossen worden, um die ausländerrechtlichen
Bestimmungen zu umgehen. Eine eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft habe nie
bestanden.
Gegen die erwähnte Verfügung rekurrierte X.________ erfolglos an den
Regierungsrat des Kantons Zürich (Beschluss vom 5. September 2007). Mit
Entscheid vom 19. März 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2.
Kammer) eine dagegen eingereichte Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde,
mit welcher er um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und um
Rückweisung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und
Neubeurteilung ersucht. Eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.

2.
2.1 Da das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung noch vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) eingereicht wurde, bleibt vorliegend noch das
vormalige Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG).

2.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat
damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung
grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch soll dann nicht bestehen, wenn es
zum Vornherein am Willen fehlte, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und
der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55
mit Hinweisen).

3.2 Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
fremdenpolizeilichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a
S. 57). Diesbezügliche Indizien lassen sich u.a. darin erblicken, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und
die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,
dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe
gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung
einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon
daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E.
2b S. 295 mit Hinweisen).

3.3 Das Verwaltungsgericht ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die
Ehefrau, wie von ihr selber behauptet und vom Beschwerdeführer nicht
bestritten, bei der Heirat von diesem Fr. 30'000.-- erhalten hat. Dass es sich
dabei um die Rückzahlung eines vorehelich gewährten Darlehens der Ehefrau
gehandelt haben soll, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar. Sodann habe die
Ehefrau im Laufe des Verfahrens zugegeben, den Beschwerdeführer nicht zu
lieben. Die Ehegatten hätten sich durch Vermittlung türkischer Bekannter
kennengelernt. Ihre zum Teil widersprüchlichen früheren Aussagen habe die
Ehefrau damit begründet, dass sie ihrem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz
nicht habe vereiteln wollen. Der Beschwerdeführer selbst habe erst auf ein
eheliches Zusammenleben gedrängt, als seine Wegweisung gedroht habe. Weitere
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe könnten darin erblickt werden, dass
die Ehefrau den Eheschluss gegenüber ihren erwachsenen Kindern aus früherer Ehe
verheimlicht habe und der Beschwerdeführer bereits ein halbes Dutzend
erfolglose Versuche unternommen habe, um nach der erloschenen früheren
Niederlassungsbewilligung wieder zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen.
Dass die eheliche Gemeinschaft, sobald sich die zwischenzeitlich inhaftierte
Ehefrau wieder in Freiheit befinde, wieder aufgenommen würde, sei nicht
substantiiert und widerspreche der in einer späteren Eingabe an das
Verwaltungsgericht gemachten Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die
angebliche Verhaftung seiner Ehefrau zum Anlass nehme, sich schnellstmöglich
von ihr scheiden zu lassen.

3.4 Wenn das Verwaltungsgericht in der erstellten Zahlung eines Heiratsgeldes
von Fr. 30'000.-- zusammen mit den übrigen in diese Richtung weisenden
Sachumstände ein nicht zu erschütterndes Indiz erblickt und demzufolge auf das
Vorliegen einer Scheinehe schliesst, lässt sich dies bundesrechtlich nicht
beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz und die von ihr daraus gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerungen in Frage stellen könnte. Insbesondere bestreitet er auch in
seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht, die erwähnte Zahlung getätigt zu
haben. Die erneut vorgebrachte, jedoch nicht näher belegte Behauptung, wonach
es sich dabei um die Begleichung von vorehelichen Schulden handle, durfte ohne
weiteres als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Für weitere Beweisvorkehren,
so unter anderem die (nochmalige) Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers,
bestand angesichts der klaren Sachlage kein Anlass.

3.5 Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem in Art.
8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens abzuleiten. Dazu
müssten besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflichter Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen
Bereich vorliegen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen), woran
es vorliegend bereits angesichts der fast zehnjährigen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers und der kurzen Aufenthaltsdauer seit seiner Wiedereinreise
fehlt. Auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann sich der Beschwerdeführer schon
deshalb nicht berufen, weil im vorliegenden Verfahren - wie bereits erwähnt (E.
2.1) - noch das bisherige Recht zur Anwendung kommt.

4.
Die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Moser