Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.37/2008
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2C_37/2008/leb

Urteil vom 14. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
10. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1969) ersuchte für sich und
für seinen Sohn Y.________ (geb. 1991) um Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt leitete
die Akten - im Hinblick auf die allfällige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen - an das Bundesamt für
Migration zum Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
gemäss Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) weiter. Mit
Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das Bundesamt für Migration die
Zustimmung zur Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 10. Dezember 2007 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht für sich und für seinen Sohn
Y.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihnen die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit der vorliegenden Beschwerde
ist ausschliesslich die Frage, ob allfällige Aufenthaltsbewilligungen von den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen wäre. Gemäss Art. 83 lit.
c Ziff. 5 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend
Ausnahmen von den Höchstzahlen. Die vorliegende Beschwerde kann auch nicht
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da der
Entscheid einer Bundesbehörde angefochten ist (vgl. Art. 113 BGG).

Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration, dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller