Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.377/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_377/2008/ble

Urteil vom 21. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Droz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 11. April 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1960) stammt aus der Republik Kamerun und durchlief in der
Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm
sie am 8. April 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Bezirksgericht Zürich am
11. April 2008 prüfte und bis zum 7. Juli 2008 genehmigte. Hiergegen gelangte
der Rechtsvertreter von X.________ am 13. Mai 2008 mit dem Antrag an das
Bundesverwaltungsgericht, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und seine
Klientin sofort aus der Haft zu entlassen. Die Eingabe wurde am 16. Mai 2008
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
Die Beschwerde, welche als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen ist (Art. 82 ff. BGG), erweist sich als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden:

2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden und hätte das Land längst verlassen müssen; zwei hiergegen
gerichtete Wiedererwägungsgesuche blieben am 5. April 2004 bzw. am 12.
September 2007 ohne Erfolg. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht ausgereist
und hat am 8. April 2008 erklärt, nicht bereit zu sein, in ihre Heimat
zurückzukehren. Sie ist insofern ihren verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; gestützt auf ihr Verhalten besteht -
wie der Haftrichter zu Recht angenommen hat - Untertauchensgefahr im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG [SR
142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass
die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) bzw. sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden
(Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Ihren
gesundheitlichen Problemen (Knieschmerzen, Medikamentenallergie, Depression)
kann im Rahmen des Vollzugs der administrativen Festhaltung in geeigneter Weise
Rechnung getragen werden; das von ihr eingereichte ärztliche Zeugnis stellt
weder ihre Hafterstehungsfähigkeit noch ihre Transportfähigkeit in Frage.
Soweit sie geltend macht, in ihrer Heimat verfolgt zu werden und dort von
keiner geeigneten medizinischen Betreuung profitieren zu können, verkennt sie,
dass diese Probleme nicht (mehr) Gegenstand der Haftprüfung bilden können;
hierüber ist im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden (vgl. BGE 128 II
193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.).

3.
Da die vorliegende Beschwerde keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte,
ist das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann jedoch aufgrund der
Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) davon abgesehen
werden, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar