Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.36/2008
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2C_36/2008/leb

Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 221,
8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Wehrpflichtersatzabgabe für das Ersatzjahr 2005,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 ersuchte X.________ das Amt für
Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) des Kantons Thurgau um Erlass der
Wehrpflichtersatzabgabe 2005 in der Höhe von Fr. 208.95. Mit Entscheid vom
12. September 2007 wies das Amt das Erlassbegehren ab. Der Rekurs beim
Departement für Justiz und Sicherheit blieb ohne Erfolg. Eine Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Dezember
2007 ab.

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht
sinngemäss, es sei ihm der Wehrpflichtersatz für das Jahr 2005 zu erlassen.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 82 lit. a des Bundgesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) beurteilt
das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Nach Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde unzulässig
gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben.

Art. 37 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661)
regelt die Stundung und den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe abschliessend
und ohne Einräumung eines Rechtsanspruches. Das heisst, über ein Erlassgesuch
entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen. Solche Entscheide können nach
dem Sachgebietsausschluss des Art. 83 lit. m BGG nicht angefochten werden.
Eine entsprechende Praxis bestand bereits zu Art. 99 Abs. 1 lit. g des alten
Bundesrechtspflegegesetzes (OG; vgl. die Nachweise bei Thomas Häberli in:
Basler Kommentar, BGG, N 214 f. zu Art. 83). Auf die vorliegende Beschwerde
ist daher nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wurde durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zur
Beschwerdeführung veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann