Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.368/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_368/2008/ble

Urteil vom 23. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt),
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 19. März 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1974, reiste im Juli 1996
erstmals in die Schweiz ein und ersuchte - erfolglos - um Asyl. Der
Ausreiseaufforderung leistete er keine Folge. Er durfte schliesslich gestützt
auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend gruppenweise Aufnahme
von jugoslawischen Staatsangehörigen bis zur Aufhebung dieses Beschlusses
vorläufig in der Schweiz blieben. Am 27. Juni 2002 wurde er nach Pristina
ausgeschafft. Zwei Jahre später reiste er erneut in die Schweiz ein und stellte
wiederum erfolglos ein Asylgesuch. Er wurde per 19. November 2004 aus der
Schweiz weggewiesen. Am 3. September 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein,
und am 4. November 2005 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, weshalb ihm am
16. Dezember 2005 gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde. Da die eheliche Gemeinschaft schon kurze Zeit nach der Heirat aufgegeben
wurde, widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich am
13. Juni 2006 die bis zum 3. November 2006 gültige (und zwischenzeitlich durch
Zeitablauf längst erloschene) Aufenthaltsbewilligung wegen missbräuchlicher
Berufung auf die Ehe bzw. auf Art. 7 ANAG; gleichzeitig wurde die Wegweisung
aus dem Kanton Zürich angeordnet. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 21. November 2007 ab. Ebenso wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 19. März 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, eventuell die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer bzw. die Nichtverlängerung
seiner im November 2006 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen
die Wegweisung (Ziff. 4).
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Berufung
auf Art. 7 ANAG im Falle des Beschwerdeführers nicht (mehr) erfüllt seien. Der
Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Rüge und beruft sich - angesichts
der einleuchtenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu Recht - nicht
(mehr) auf Art. 7 ANAG als eine ihm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
BGG einen Anspruch auf Bewilligung verschaffende Norm. Einen solchen Anspruch
scheint er hingegen aus dem durch Art. 13 BV garantierten Recht auf Achtung des
Privatlebens ableiten zu wollen. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten
strengen Kriterien sind offensichtlich nicht erfüllt: Er reiste erstmals vor
knapp 12 Jahren in die Schweiz ein, hielt sich hier teilweise illegal auf und
war ab Sommer 2002 (Ausschaffung in seine Heimat) während praktisch zwei Jahren
und ab Ende 2004 während mehrerer Monate im Ausland; er hat im Kosovo Eltern
und Freunde, zu denen er Kontakte pflegt (so waren für den Zeitraum September/
Oktober 2007 nach unwidersprochen gebliebener Darstellung im angefochtenen
Entscheid vier Wochen Ferien in der Heimat geplant); von besonders intensiven,
über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechenden vertieften
sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich kann
nicht die Rede sein (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.); dazu bedarf es
keiner näherer Abklärungen.
Ein Bewilligungsanspruch besteht unter keinem Titel. Damit aber ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Zu prüfen ist noch, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden kann.
Hinsichtlich der Bewilligungsfrage selber ist der Beschwerdeführer zu diesem
Rechtsmittel nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185 E. 6 S.
197). Berechtigt wäre er zwar trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst
zur Rüge, das rechtliche Gehör sei ihm verweigert worden. Nicht zu hören sind
dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf eine Überprüfung des
Bewilligungsentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des
angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen
sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die
Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der
Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich
festgestellt worden; unzulässig ist namentlich die Rüge, Beweisanträge seien
wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE
114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; 117 Ia
90 E. 4a S. 95). Bei seiner Gehörsverweigerungsrüge beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, geltend zu machen, die Verhältnisse (z.B. in seinem
Heimatland) seien nicht genügend abgeklärt worden, was das Bundesgericht nach
dem Gesagten nicht prüfen kann. Ohnehin zeigt er nicht auf, zur Anordnung
welcher konkreter Beweismassnahmen das Verwaltungsgericht angesichts seiner
Ausführungen insbesondere in E. 3.4 und 3.5 des angefochtenen Entscheids im
Hinblick auf eine korrekte Entscheidfindung noch verpflichtet gewesen wäre. Was
schliesslich die Wegweisung betrifft, erklärt der Beschwerdeführer nicht,
welches verfassungsmässige Recht durch die Anordnung dieser vom Gesetz bei
Fehlen einer Bewilligung zwingend vorgesehenen Massnahme (vgl. Art. 12 ANAG, s.
auch Art. 64 und 66 AuG) verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer hat keine im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde
zulässigen bzw. in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 und 116 BGG genügenden Weise begründeten Rügen erhoben.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige bzw. einer hinreichenden Begründung
entbehrende (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller