Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.367/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_367/2008

Urteil vom 20. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
Tankred Warnke, Bahnhofplatz, 6300 Zug,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, Postfach 6064,
8050 Zürich,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zug, Verwaltungsgebäude am Postplatz, 6301
Zug.

Gegenstand
Gesundheitswesen (Verwendung der Bezeichnung Zahnklinik),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. dent. Tankred Warnke betreibt am Bahnhofplatz in Zug eine
Zahnarztpraxis, welche er als "Zahnklinik" bezeichnet.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 untersagte ihm die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zug, für die Bezeichnung seiner Praxis den Begriff "Klinik" zu
verwenden, und setzte ihm eine 30-tägige Frist, um sämtliche diesbezügliche
Hinweise - u.a. im Handelsregister und auf dem Aushängeschild - zu beseitigen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass Arzt- und Zahnarztpraxen
nach den massgeblichen Bestimmungen des zugerischen Rechts unter dem Namen der
betreffenden Medizinalperson zu führen seien und die Bezeichnung "Klinik"
allein stationären Institutionen vorbehalten sei.

Eine von Tankred Warnke dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, mit Urteil
vom 1. April 2008 ab (Ziff. 1 des Dispositivs), wobei es die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegte (Ziff. 2 des Dispositivs); eine Parteientschädigung
sprach es nicht zu (Ziff. 3 des Dispositivs).

B.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2008 erhebt Tankred Warnke beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die
Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
aufzuheben bzw. eventualiter diese Ziffern "zu kassieren" und den Fall zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er
darum, ihm "für alle Instanzen bis zum Bundesgericht eine angemessene
Parteientschädigung" zuzusprechen bzw. die "Verfahrenskosten aller Instanzen"
der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug schliessen
auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

Der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat,
ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und besitzt ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer seine Zahnarztpraxis als "Zahnklinik"
bezeichnen darf.

2.1 § 35 des Gesetzes vom 21. Mai 1970 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug
(im Folgenden auch: GesG/ZG) statuiert unter der Überschrift "Kranken- und
Pflegeanstalten" eine besondere Bewilligungspflicht für den Betrieb eines
"Spitals, Sanatoriums, Präventoriums oder Pflegeheims" (Abs. 1); solche
"Anstalten" unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des
Gesundheitsrates (Abs. 2). Die Verordnung I zum Gesundheitsgesetz (medizinische
und pharmazeutische Berufe, Hilfsberufe sowie wissenschaftlich nicht anerkannte
Behandlungen) vom 22. Dezember 1981 (im Folgenden auch: Vo I GesG/ZG) bestimmt
in § 7 Abs. 2, dass "Auskündungen" den Namen der (als Praxisinhaber
zugelassenen) Medizinalperson enthalten müssen (Satz 1). Die Auskündungen
dürfen "keinen rechtswidrigen Inhalt haben und zu keinen Täuschungen Anlass
geben" (Satz 2).

2.2 Im angefochtenen Urteil kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die
Bezeichnung der Zahnarztpraxis des Beschwerdeführers als "Zahnklinik" verstosse
gegen das in § 7 Abs. 2 Vo I GesG/ZG statuierte Täuschungsverbot. Der Betrieb
von Kranken- und Pflegeanstalten im Kanton Zug sei gemäss § 35 Abs. 1 GesG/ZG
einer Bewilligungspflicht unterstellt, während es bei Arztpraxen genüge, dass
der betreffende Arzt über eine persönliche Berufsausübungsbewilligung verfüge.
In Verbindung mit dem Täuschungsverbot nach § 7 Abs. 2 Vo I GesG/ZG ergebe sich
ohne weiteres, dass die in § 35 Abs. 1 GesG/ZG genannten Begriffe "Spital",
"Sanatorium", "Präventorium" oder "Pflegeheim" von nicht
bewilligungspflichtigen Einrichtungen nicht verwendet werden dürften. Diese
Aufzählung sei jedoch nicht abschliessend. Intention der Bewilligungspflicht
gemäss § 35 Abs. 1 GesG/ZG sei es unter anderem, sicherzustellen, dass die
Patienten klar unterscheiden könnten zwischen ausschliesslich ambulanten und
zumindest teilweise stationären Einrichtungen. Zum Begriff "Klinik" gehöre als
notwendiges Merkmal die stationäre Aufnahme von Patienten. Eine solche
Einrichtung biete Gesamtleistungen an, die im Regelfall durch einen
niedergelassenen Zahnarzt nicht erbracht werden könnten, so u.a. die
Möglichkeit der stationären Unterbringung und Verpflegung, eine besondere
personelle Ausstattung mit Ärzten und Pflegepersonal wie auch das Vorhandensein
einer erweiterten apparativen und sonstigen Ausstattung. Die Zahnarztpraxis des
Beschwerdeführers unterscheide sich demgegenüber nicht wesentlich von anderen
Praxen im Kanton. Daran vermöge auch der von ihm angebotene 24-Stunden-Service
nichts zu ändern, da auch dieser in erster Linie für ambulante Behandlungen
vorgesehen sei. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Zahnklinik" wolle der
Beschwerdeführer den Patienten ein - nicht vorhandenes - grösseres und besseres
Behandlungsangebot als in einer gewöhnlichen Zahnarztpraxis suggerieren. Ein
solches Vorgehen halte vor dem Täuschungsverbot von § 7 Abs. 2 Vo I GesG/ZG
nicht stand.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache einen Verstoss gegen die
Wirtschaftsfreiheit und das Willkürverbot. Er stellt sich auf den Standpunkt,
dass § 35 GesG/ZG die bewilligungspflichtigen Kranken- und Pflegeanstalten
abschliessend regle und auch § 7 Abs. 2 Vo I GesG/ZG den Begriff der "Klinik"
nicht erwähne (qualifiziertes Schweigen). Es fehle damit an einer gesetzlichen
Grundlage für den Eingriff, was zugleich dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5
Abs. 1 BV und dem Gewaltenteilungsprinzip gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 31 lit. b und § 41 lit. b der Verfassung des Kantons Zug (KV/ZG; SR 131.218)
zuwiderlaufe. Willkürlich sei sodann die Auslegung der kantonalen Behörden in
Bezug auf den Begriff der "Klinik", worunter gemäss allgemeinem Sprachgebrauch
in der Schweiz nicht bloss Krankenhäuser mit stationärer Behandlung, sondern
auch Praxen mit ambulanter Behandlung verstanden würden. Die Patienten könnten
insofern durch den Begriff "Zahnklinik" nicht getäuscht werden, weshalb auch
ein öffentliches Interesse für die verfügte Anordnung, welche sich zudem als
unverhältnismässig erweise, fehle. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers seien im kantonalen Verfahren in Verletzung des rechtlichen
Gehörs gänzlich ungeprüft geblieben. Verletzt würden schliesslich das
Gleichbehandlungsgebot und die Wirtschaftsfreiheit dadurch, dass der
Beschwerdeführer im Unterschied zu seinen Konkurrenten in anderen Kantonen den
weit verbreiteten Begriff "Klinik" nicht mehr verwenden dürfe.

3.
Am 1. September 2007, d.h. während des hängigen Rechtsmittelverfahrens beim
kantonalen Verwaltungsgericht, ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die
universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) in
Kraft getreten. Dieses Gesetz, welches auch den Zahnarztberuf erfasst (Art. 2
Abs. 1 lit. b), ermächtigt den Bundesrat, zu regeln, wie die von den
betreffenden Medizinalpersonen erlangten Diplome und Weiterbildungstitel in der
Berufsbezeichnung verwendet werden dürfen (Art. 39 MedBG). Nach dem
Gesetzeswortlaut bleibt diese Regelungskompetenz freilich beschränkt auf die
Verwendung von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln (vgl. auch die
betreffende bundesrätliche Ausführungsbestimmung in Art. 12 der Verordnung vom
27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den
universitären Medizinalberufen [SR 811.112.0]). Andere Zusatzbezeichnungen für
die Praxis verbleiben demgegenüber grundsätzlich in der Regelungskompetenz der
Kantone. Gemäss einer Lehrmeinung gilt dies u.a. auch für Bezeichnungen wie
"Zentrum" oder "Klinik" (BORIS ETTER, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz
MedBG, Bern 2006, N. 4 f. zu Art. 39). Zum Marktauftritt von Medizinalpersonen
gehört - abgesehen von der Berufsbezeichnung an sich - auch die Werbung. Das
Medizinalberufegesetz sieht in Art. 40 einen - bundesrechtlich
vereinheitlichten - Katalog an Berufspflichten vor, worunter die Vorschrift,
dass Medizinalpersonen nur Werbung machen dürfen, "die objektiv ist, dem
öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist"
(Art. 40 lit. d MedBG). Als in diesem Sinne zulässig gelten etwa Hinweise auf
eine Spezialisierung der Medizinalperson oder die bevorzugten Tätigkeiten
(Botschaft zum Medizinalberufegesetz, in: BBl 2005 S. 229, zu Art. 40). Die
Verwendung des Begriffs "Zahnklinik" im Zusammenhang mit einer Zahnarztpraxis
ist - jedenfalls aus Sicht der potentiellen Kundschaft (Patienten), auf welche
es in diesem Kontext in erster Linie ankommt - als werbender Zusatz in der
Firmenbezeichnung zu betrachten, was es nahelegen würde, die entsprechenden
Schranken von Art. 40 lit. d MedBG zur Anwendung zu bringen. Der angefochtene
Entscheid geht auf die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung nicht näher ein,
sondern beurteilt die Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs
"Klinik" ausschliesslich nach kantonalem Recht (vgl. E. 4b sowie E. 5b des
angefochtenen Urteils). Auch der Beschwerdeführer scheint von der (alleinigen)
Massgeblichkeit dieser Bestimmungen auszugehen und beruft sich nicht auf das
eidgenössische Medizinalberufegesetz. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
insbesondere ob und inwieweit die bundesrechtliche Regelung von Art. 40 lit. d
MedBG im vorliegenden Zusammenhang zum Tragen kommt bzw. noch Raum für
(selbständiges) kantonales Recht belässt und ob sie vom Verwaltungsgericht
bereits auf das hängige Verfahren hätte angewendet werden müssen, kann
dahingestellt bleiben, da sich das Täuschungsverbot in gleicher Weise aus dem
kantonalen Gesundheitsrecht (§ 7 Abs. 2 Vo I GesG/ZG) als auch aus der
genannten Bestimmung des Medizinalberufegesetzes ergibt (vgl. dazu ETTER,
a.a.O., N. 25 ff. zu Art. 40; Walter Fellmann, Berufspflichten der
Medizinalpersonen nach Art. 40 MedBG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser/Tomas
Poledna [Hrsg.], Das neue Medizinalberufegesetz, St. Gallen 2008, S. 110 f.).

4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes
(gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 lit. b und § 41 lit. b KV/ZG)
geltend macht, geht dieser Einwand an der Sache vorbei. Vorliegend geht es
nicht darum, ob die einschlägigen kantonalen Vorschriften kompetenzkonform
erlassen worden sind, sondern allein um deren Auslegung im konkreten Falle. Im
Weiteren hat die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs.
1 BV - ausserhalb der Sonderbereiche des Abgabe- und des Strafrechts - keine
selbständige Bedeutung, soweit gleichzeitig (wie vorliegend mit der
Wirtschaftsfreiheit) ein spezifisches Grundrecht als verletzt angerufen wird
und das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage unter dem
Gesichtswinkel von Art. 36 Abs. 1 BV zu prüfen ist (vgl. BGE 127 I 60 E. 3a S.
67; 130 I 388 E. 4 S. 391 f.; 129 I 161 E. 2.1 S. 162 f.; Urteil 2C_212/2007
vom 11. Dezember 2007, E. 3.1).

Der Beschwerdeführer kann sich als selbständig praktizierender Zahnarzt auf die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.1 S. 40 mit
Hinweisen), welche insbesondere auch die freie Ausübung einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit garantiert, worunter das Recht, für ein
Produkt oder eine Dienstleistung zu werben (BGE 128 I 295 E. 4b S. 304 sowie E.
5a in fine S. 308 mit Hinweisen). Die Wirtschaftsfreiheit kann nach Art. 36 BV
eingeschränkt werden, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht, die
Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt, die entsprechende Massnahme
verhältnismässig erscheint und zudem rechtsgleich erfolgt. Unzulässig sind
wirtschaftspolitische oder standespolitische Massnahmen, die den freien
Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu
sichern oder zu begünstigen, oder sonstwie den Wettbewerb verzerren (Art. 94
Abs. 4 BV; BGE 130 I 26 E. 4.5 S. 43 mit Hinweisen).

4.2 Das kantonale Gesundheitsgesetz unterscheidet zwischen den speziell
organisierten Kranken- und Pflegeanstalten einerseits, welche als solche einer
besonderen Bewilligung der Gesundheitsdirektion bedürfen und der Aufsicht des
Gesundheitsrates unterstehen (§ 35 GesG/ZG), und der selbständigen
Berufsausübung durch zugelassene private Medizinalpersonen andererseits (§§ 16
ff. GesG/ZG). Es liegt im öffentlichen Interesse, zu verlangen, dass dieser
Unterschied in der Bezeichnung der Betriebe zum Ausdruck kommt. Der Patient
soll wissen, ob er es mit einer im Sinne von § 35 GesG/ZG bewilligten
Einrichtung oder aber mit einer privaten Arztpraxis zu tun hat. Der Begriff
"Klinik" bezieht sich, wovon die kantonalen Instanzen zulässigerweise und
willkürfrei ausgehen durften, auf stationäre Institutionen, weshalb es dem
Kanton Zug insoweit nicht verwehrt werden kann, privaten Arztpraxen ohne
stationäre Einrichtungen die Verwendung dieser Bezeichnung zu untersagen. Zu
dieser Frage brauchten die kantonalen Behörden - entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers - kein Gutachten einzuholen; von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs, einer willkürlichen Beweislastverteilung oder
Beweiswürdigung kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Zwar trifft zu,
dass gewisse Kantone die Bezeichnung als "Zahnklinik" bei grösseren privaten
Zahnarztpraxen tolerieren, offenbar aus der Einsicht, dass stationäre
Einrichtungen in der Zahnmedizin kaum eine Rolle spielen und insoweit auch
keine Verwechslungsgefahr für die Patienten besteht. Wo es sich um
Gruppenpraxen handelt, kann diese Besonderheit aber auch durch anderweitige
Bezeichnungen zum Ausdruck gebracht werden, etwa durch den im Kanton Zug
praxisgemäss zugelassenen Begriff "Zentrum" oder "Center". Der vom
Beschwerdeführer offerierten Patientenbetreuung "rund um die Uhr" vermag auch
diese andere Umschreibung gerecht zu werden. Die Wirtschaftsfreiheit wird durch
die beanstandete Einschränkung der Bezeichnungsmöglichkeit nicht
unverhältnismässig eingeschränkt.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Verbot auf einer hinreichenden
gesetzlichen Grundlage beruht. Ein schwerer Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit, der als solcher formellgesetzlich explizit vorgesehen sein
müsste (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV), liegt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht vor. Auch eine kompetenzkonform erlassene
Verordnungsvorschrift kann eine hinreichende Rechtsgrundlage darstellen.
Inwiefern sich aus den angerufenen kantonalen Verfassungsvorschriften etwas
Weitergehendes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Da, wie erwähnt, kein
schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit in Frage steht, prüft das
Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts
lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Anders als im vormaligen Recht
des Kantons Zürich (vgl. § 20 Abs. 2 der Ende Juni 2008 aufgehobenen
zürcherischen Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Zahnärztinnen und
Zahnärzte) ist die Verwendung des Begriffes "Klinik" im Kanton Zug nicht
ausdrücklich stationären Einrichtungen vorbehalten. Die zugerischen Behörden
können sich für ihr Verbot einzig auf die Regelung von § 7 Vo I GesG/ZG
stützen, wonach die Auskündungen den Namen der zugelassenen Medizinalperson
enthalten müssen sowie keinen rechtswidrigen Inhalt haben und zu keinen
Täuschungen Anlass geben dürfen. Inwiefern und wieso der Verordnungsgeber mit
dem Erlass dieser letzteren, an sich selbstverständlichen Norm die ihm
zustehenden Kompetenzen überschritten haben sollte, ist nicht einzusehen.
Zweifelhaft erscheint dagegen, ob der Begriff "Zahnklinik" im Hinblick auf die
heute in gewissen anderen Kantonen für grosse Zahnarztpraxen offenbar nicht
selten verwendete Terminologie bei den Patienten tatsächlich den irrigen
Eindruck erwecken kann, es mit einer stationären Heilanstalt im Sinne von § 35
GesG/ZG zu tun zu haben. Der kantonale Verordnungsgeber hätte es ohne weiteres
in der Hand gehabt, § 2 Vo I GesG/ZG durch eine entsprechende Bestimmung zu
ergänzen und in Bezug auf die zulässigen Bezeichnungen für Zahnarztpraxen die
erforderliche Klarheit zu schaffen. Von einer geradezu willkürlichen
Rechtsauslegung kann aber nicht gesprochen werden, wenn dem Beschwerdeführer
gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung die Bezeichnung seiner Praxis
als "Zahnklinik" untersagt wird.

4.4 Unbegründet ist die Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt, weil andere
Kantone die Verwendung des Begriffs "Zahnklinik" bei grossen Zahnarztpraxen
sowie bei öffentlich-rechtlichen Instituten ohne stationäres Behandlungsangebot
zuliessen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wie auch
der aus der Wirtschaftsfreiheit abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen schützen nicht davor, dass ausserhalb des Kantons gelegene
Konkurrenzbetriebe möglicherweise in den Genuss günstigerer rechtlicher
Rahmenbedingungen kommen; dies ist eine grundsätzlich hinzunehmende Folge des
föderalistischen Aufbaus des schweizerischen Staatswesens (BGE 125 I 173 E. 6d
S. 179; 122 I 44 E. 3b/cc S. 47; 120 Ia 126 E. 6c S. 145, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, die Zuger Behörden würden
bei anderen zur selbständigen Berufsausübung im Kanton zugelassenen Zahnärzten
die Verwendung des Terminus "Zahnklinik" als Praxisbezeichnung tolerieren und
insofern die betreffenden Bestimmungen in rechtsungleicher oder
wettbewerbsverzerrender Weise anwenden.

4.5 Die vom angefochtenen Urteil geschützte Verfügung der kantonalen
Gesundheitsdirektion verlangt vom Beschwerdeführer die Beseitigung sämtlicher
Hinweise, welche seine Praxis mit "Klinik" bezeichnen. Dabei wird im Rahmen
einer beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung der zu korrigierenden
Auskündungen auch das Handelsregister genannt, in welchem der Beschwerdeführer
(im Kanton Zug) mit der Firma "AAA Zahnklinik Bahnhof Zug Ltd, Birmingham,
Zweigniederlassung Zug" eingetragen ist.

Die sich ausschliesslich auf das Täuschungsverbot gemäss § 7 Abs. 2 Vo I GesG/
ZG stützende Pflicht zur Anpassung der Auskündung kann sich nur auf jene
Verlautbarungen beziehen, welche vom Publikum bei der Suche nach einem
behandelnden Zahnarzt auch tatsächlich wahrgenommen werden können, so unter
anderem auf die Auskündungen am Gebäude und in der Presse, die Eintragungen im
Telefonbuch und in Branchenregistern sowie den Auftritt im Internet. Auch wenn
der Eintrag im Handelsregister das Publikum bei der Wahl des Arztes weniger
beeinflussen dürfte, handelt es sich auch dabei um eine öffentliche und über
Internet einfach einsehbare Form von Auskündung, welcher im Übrigen - als
Eintrag in einem öffentlichen Register - erhöhte Beweiskraft und bis zu einem
gewissen Grad auch öffentlicher Glaube zukommt (vgl. Art. 933 OR, Art. 9 ZGB).
Wenn die Zuger Behörden unter diesen Umständen darauf drängen, dass der
Beschwerdeführer den Begriff "Klinik" auch im Handelsregister streichen lässt,
verstossen sie nicht gegen das Willkürverbot.

Dass eine Firma bereits anlässlich ihrer Eintragung ins Handelsregister auf die
Gebote der Firmenwahrheit und -klarheit bzw. auf ein firmenrechtliches
Täuschungsverbot hin überprüft wird und dabei auch allfälligen
entgegenstehenden öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Art. 944 OR,
Art. 26 und 28 HRegV [SR 221.411]), steht - entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers - der streitigen Anordnung nicht entgegen. Gleiches gilt für
den Einwand, dass die betreffenden Abänderungen im Handelsregister nicht ohne
weiteres möglich bzw. mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden sind, hängt
dies doch einzig mit der vom Beschwerdeführer selbst gewählten komplexen
Firmenstruktur (Aktiengesellschaft nach britischem Recht mit Sitz in
Birmingham, Zweigniederlassung im Kanton Zug) zusammen.

Worin schliesslich die Verweigerung eines fairen Beweisverfahrens (Art. 29 Abs.
1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oder die Verletzung des Prinzips der
Waffengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegen soll, ist
nicht ersichtlich.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen.

Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 BGG).

Für eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren besteht bei diesem Ausgang kein
Anlass (Art. 67 bzw. Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Kammer) des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser