Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.362/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_362/2008/ble

Urteil vom 16. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 7. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt aus Kamerun und hat sich hier ursprünglich
als Y.________ (geb. 1977) ausgegeben. Er befand sich vom 28. März 2007 bis zum
9. Juli 2007 in Ausschaffungshaft, welche das Bundesgericht auf Beschwerde hin
am 24. April 2007 (2C_132/2007) prüfte und im Grundsatz bestätigte.

1.2 Am 6. Mai 2008 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ erneut
in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern Mittelland
prüfte diese am 8. Mai 2008 und genehmigte sie bis zum 6. August 2008.
X.________ beantragte gleichentags sinngemäss, er sei aus der Haft zu
entlassen. Das Haftgericht leitete sein Schreiben am 13. Mai 2008
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.
2.1 Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer
ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen worden und hätte die Schweiz
längst verlassen müssen. Er hat falsche Angaben zu seiner Person gemacht und
ist hier untergetaucht. Im Juli 2007 musste er aus der Haft entlassen werden,
da keine Papiere beschafft werden konnten; inzwischen liegt sein kamerunischer
Reisepass vor und ist für ihn ein Rückflug in seine Heimat für den 9. Mai 2008
gebucht worden, doch hat er sich geweigert, diesen anzutreten. Es ist nun eine
Rückführung per Sonderflug geplant. Die gesetzlichen Voraussetzungen für seine
ausländerrechtliche Festhaltung sind somit erfüllt (vgl. Art. 76 AuG [SR
142.20]).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Trotz seiner
Heiratsabsichten liegt gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor,
dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Die von
ihm geplante Ehe lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig
unzulässig erscheinen; nur in diesem Fall hätte das Haftgericht praxisgemäss
von Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II
56 E. 4.2.4 S. 63 f.). Es ist dem Beschwerdeführer, wie dies bereits im Urteil
2C_132/2007 vom 24. April 2007 dargelegt worden ist, zumutbar, die Vorbereitung
seiner Heirat und den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in
seiner Heimat abzuwarten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG). Die Bewilligungsfrage
bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb auf die Darlegung
seiner bisherigen Integrationsbemühungen nicht weiter einzugehen ist. Da auch
alle weiteren Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene
Entscheid kein Bundesrecht.

3.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar