Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.360/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_360/2008/ble

Urteil vom 19. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
Martin Kraska,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
(Revision des Entscheids VB.2005.00359),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 13. März 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. September 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung). Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2006 ab. Mit Urteil
2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 wies das Bundesgericht die gegen den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde von
Martin Kraska ab, soweit darauf einzutreten war. Zahlreiche weitere
Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche sowie Beschwerden in dieser Angelegenheit
blieben erfolglos.
Am 5. Dezember 2007 reichte Martin Kraska sowohl bei der Gesundheitsdirektion
wie auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich je ein weiteres
Revisionsgesuch ein. Die Gesundheitsdirektion überwies das bei ihr eingereichte
Revisionsgesuch dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Beschluss vom 13.
März 2008 wies das Verwaltungsgericht ein Ausstandsbegehren von Martin Kraska
gegen die am Beschwerdeentscheid vom 13. Juli 2006 mitwirkenden
Gerichtsmitglieder ab, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 13. März
2008 wies es auch das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai
(Postaufgabe 9. Mai) 2008 beantragt Martin Kraska dem Bundesgericht, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2008 sei aufzuheben und es sei
die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die Verfügung vom 12.
September 2005 aufzuheben und ihm die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit zu erteilen. Nicht angefochten wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts betreffend das Ausstandsbegehren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann allein
die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden, wozu insbesondere Bundes
(verfassungs)recht, Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte gehören
(Art. 95 lit. a-c BGG), nicht aber kantonales Gesetzesrecht. Der angefochtene
Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, nämlich auf §§ 86a - 86d des
Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflege), worin die Revision rechtskräftiger Entscheide
geregelt ist. Der Beschwerdeführer hat daher in der Beschwerdeschrift
aufzuzeigen, inwiefern durch die Anwendung dieser Normen Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt worden sei (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Frage kommt letztlich
einzig die Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Rechtsanwendung gegen dem
Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte verstossen, wofür das
Gesetz eine besonders strikte Rüge- bzw. Begründungspflicht statuiert (Art. 106
Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung des kantonalen Rechts, indem
er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen
erheblicher neuer Tatsachen im Sinne von § 86a lit. b VRG verneint. Eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, insbesondere eine
verfassungswidrige, bspw. willkürliche Anwendung der kantonalrechtlichen
Revisionsbestimmungen, wird dabei nicht substantiiert dargelegt.
Hinzu kommt ein Weiteres: Zur Geltendmachung des Revisionsgrundes von § 86a
lit. b VRG machte der Beschwerdeführer im Kanton neue Tatsachen bzw.
Beweismittel einzig in Bezug auf die Frage unkorrekter Rechnungsstellungen
geltend. Das Verwaltungsgericht hat einerseits die Relevanz dieser neuen
Vorbringen für den Vorwurf unkorrekter Rechnungen selber verneint, weil sie
nicht geeignet seien, diesen konkreten Vorwurf zu widerlegen, und der
Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen früher hätte beschaffen können und
müssen. Andererseits hat es festgehalten, dass ein revisionsweises Zurückkommen
auf den Entzug der Praxisbewilligung sich angesichts der übrigen Umstände, die
zum Praxisentzug führten, nicht rechtfertige. Es hat diesbezüglich auf das
Urteil des Bundesgerichts 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 verwiesen; in E. 9.1
jenes Urteils wurde namentlich erwogen, der Beschwerdeführer habe gegenüber den
Gesundheitsbehörden insgesamt ein renitentes und unverfrorenes Verhalten an den
Tag gelegt, welches seine Vertrauenswürdigkeit schwer beeinträchtige; in der
Tat lege er durch sein ganzes Gebaren gegenüber Behörden und Patienten ein
derartiges Mass an Geringschätzung für gesetzliche Vorschriften und
öffentlichrechtliche Verpflichtungen an den Tag, dass seine Eignung für die
selbständige, freiberufliche Tätigkeit als Arzt nicht nur kurzfristig, sondern
nachhaltig in Frage gestellt sei. Mit dieser Begründung, die nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts, unabhängig von der Frage der Korrektheit der
Arzt-Rechnungen, zur Abweisung des Revisionsgesuchs führe, befasst sich der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde mit keinem Wort. Enthält ein
beim Bundesgericht angefochtener Entscheid mehrere Begründungen, die ihn je für
sich allein rechtfertigen, müssen diese alle selbständig angefochten werden,
ansonsten das Bundesgericht mangels formgerechter Begründung auf die Beschwerde
nicht eintritt (vgl. BGE 132 I 13 E. 3 S. 16 f. mit Hinweis).
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten ist.

2.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht
entsprochen werden, erschien doch die Beschwerde von vornherein aussichtslos
(Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller