Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.356/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_356/2008

Urteil vom 21. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (MWSTV; Solidarhaftung).

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG, mit Sitz in Zürich bzw. R.________/SG (ab 1998), wurde mit
Beschluss der Generalversammlung vom 6. März 2003 aufgelöst; die Liquidation
wurde am 13. Mai 2004 abgeschlossen. Mangels Zustimmung der Eidgenössischen und
der kantonalen Steuerverwaltung konnte die Gesellschaft im Handelsregister noch
nicht gelöscht werden. X.________ war vom 16. April 1996 bis zum 11. Februar
1998 Vizepräsident des Verwaltungsrats der Gesellschaft; Präsident des
Verwaltungsrats war Y.________, der seit dem 11. Februar 1998 als einziges
Mitglied des Verwaltungsrats bzw. als Liquidator verblieb. Die Gesellschaft war
vom 1. Mai 1996 bis zum 30. Juni 1999 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen; sie rechnete nach vereinnahmten Entgelten ab.
Die beiden Verwaltungsräte waren seit 1991 ebenfalls Verwaltungsratsmitglieder
der 1990 gegründeten, nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragenen F.________
AG, Zürich; am 18. Juni 1997 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs
eröffnet.
Im Rahmen einer Kontrolle im Jahr 1999 stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung gravierende Mängel in der Buchführung der D.________ AG fest.
Der Gesellschaft wurde vorgeworfen, insbesondere Steuerbelastungen auf
empfangenen Lieferungen in den Jahren 1996 bis 1998 zu Unrecht in ihren
Mehrwertsteuerabrechnungen als Vorsteuer geltend gemacht zu haben. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung belastete der Gesellschaft daher mit
Ergänzungsabrechnung vom 24. Februar 1999 einen Betrag von Fr. 324'466.--,
zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. Januar 1998 (mittlerer Verfall), nach.
Gleichzeitig löschte sie die Gesellschaft mangels Fortführung der
Geschäftstätigkeit aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen.
Am 16. April 1999 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung die
Mehrwertsteuerforderung und entschied, Y.________ bzw. X.________ hätten als
solidarisch haftende Verwaltungsräte der D.________ AG Fr. 270'436.--
(Gesamtbetrag der Vorsteuerkorrekturen Fr. 270'736.--) bzw. Fr. 267'887.--
Mehrwertsteuer (Korrekturen betreffend den Zeitraum vom vom 1. Mai 1996 bis 11.
Februar 1998) nebst Verzugszins für zu Unrecht geltend gemachte
Vorsteuerkorrekturen zu bezahlen. Die von der D.________ AG (in Liquidation)
bzw. den beiden in Anspruch genommenen Verwaltungsräten am 19. bzw. 17. und 19.
Mai 1999 dagegen gerichteten Einsprachen wurden mit Entscheiden vom 2. bzw. 3.
April 2004 abgewiesen. Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Gesellschaft
und beide Verwaltungsräte Beschwerden bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission. Diese trat sowohl auf die Beschwerde der Gesellschaft
als auch auf jene von Y.________ wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses
nicht ein. Der Entscheid betreffend die D.________ AG ist in Rechtskraft
erwachsen. Eine von Y.________ gegen den Nichteintretensentscheid gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2A.224/
2005 vom 20. April 2005).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches das hängige Verfahren übernommen hatte,
hiess am 7. April 2008 die Beschwerde von X.________ gut, soweit diesem im
Einspracheverfahren Verfahrenskosten auferlegt worden waren; im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Mai 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008 aufzuheben und das Begehren der
Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Bezahlung der Mehrwertsteuer abzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 wies der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 1996 bis 1998, weshalb
hier noch die Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV) anwendbar ist (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).

1.2 Der Beschwerdeführer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzig
für die ihres Erachtens nicht berechtigten Vorsteuerabzüge der Gesellschaft
("Vorsteuerkorrekturen betreffend den Zeitraum 1. Mai 1996 bis 11. Februar
1998") haftbar gemacht. Soweit dieser daher Geschäftsumsätze und negative
Kassensaldi aufgerechnet und die entsprechenden Steuerbeträge nachbelastet
worden sind, ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und insoweit nicht
beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer verweist verschiedentlich auf Eingaben im Einsprache-
und Beschwerdeverfahren. Da die Begründung der Beschwerdebegehren in der
Rechtsschrift selber enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2 BGG), ist auf die
entsprechenden Verweise nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Sachverhaltsergänzungen an
(Beschwerde S. 3 - 7). Er zeigt indessen im Einzelnen weder auf, inwiefern die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich
unrichtig d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, noch dass die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Auf die Ergänzungen ist deshalb nicht einzutreten und es ist vom
Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich eine Verletzung seines Anspruches
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese erblickt er
insbesondere darin, dass er von der Steuerverwaltung über die Verfahren gegen
die Gesellschaft und gegen Y.________ nicht orientiert worden sei. Die Rüge ist
aktenwidrig: Im Einspracheentscheid vom 3. April 2004 hat die Steuerverwaltung
darauf hingewiesen, dass auch gegenüber der Gesellschaft und dem damaligen
Verwaltungsratspräsidenten eine Rückforderung geltend gemacht worden ist.
Soweit er in diesem Zusammenhang beanstandet, er sei nicht zur Revision
beigezogen worden, so bestand dafür kein Anlass, übte er doch nach eigener
Darstellung keinerlei geschäftsführende Funktionen aus; es liegt jedoch auf der
Hand, dass anlässlich der Revision nur die damalige Geschäftsführung
(Y.________) oder andere in jenem Zeitpunkt (Februar 1999) vertretungs- oder
auskunftsberechtigte Personen (hier bereits die G.________ Treuhand, die
offensichtlich auch ab April 1998 die Buchhaltung führte und die
Mehrwertsteuerabrechnungen erstellte) zugegen sein mussten. Dass er von diesen
nicht über die Revision informiert worden ist, haben nicht die
Untersuchungsorgane zu verantworten. Insoweit liegt keine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör seitens der Verwaltung vor.

3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten
Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 4
lit. a-c MWSTV).

3.2 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungsprinzip trägt
die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre
die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze.
Die Mehrwertsteuerverordnung stellt diesbezüglich hohe Anforderungen an den
Steuerpflichtigen, indem sie ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren
der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu
bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt,
sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration
und die Ablieferung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich
(Art. 34 ff. MWSTV). Der Steuerpflichtige ist daher auch an seine Abrechnung
gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge usw. keinen
Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf die Abrechnung bzw. Selbstveranlagung -
ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - nicht mehr zurückkommen. Seine
Bindung ist indessen eine einseitige; sie betrifft nicht auch die
Eidgenössische Steuerverwaltung: Diese kann Überprüfungen vornehmen und dabei
Feststellungen treffen (Art. 50 MWSTV) und von Amtes wegen oder auf Verlangen
des Steuerpflichtigen Entscheide erlassen (Art. 51 MWSTV; Urteil 2A.320/2002
vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3, in: ASA 74 S. 666 ff.).
Bei den Selbstveranlagungssteuern fehlt - im Gegensatz zu den anderen Steuern,
bei denen mittels formeller Veranlagungsverfügung die Steuerschuld verbindlich
festgelegt wird - ein verbindlicher Entscheid über die Steuerschuld, der in
Rechtskraft erwachsen könnte. Der Abrechnung des Steuerpflichtigen kommt daher
zwar nicht die Bedeutung eines verbindlichen Entscheides im Sinne von Art. 51
MWSTV zu. Die Wirkungen der Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen
entsprechen jedoch weitgehend denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, wenn
der Pflichtige keinen Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass er die
eigene Erklärung gegen sich selber gelten lassen will. Insbesondere stellt der
Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Abrechnung seine Zahlungspflicht für
den selber errechneten Betrag fest - dieser braucht sich nicht notwendigerweise
mit dem tatsächlich, von Gesetzes bzw. Verordnungs wegen geschuldeten Betrag zu
decken. Eines Zutuns der Behörde bedarf es nicht, damit die Zahlungspflicht
entsteht. Der Pflichtige trägt somit eine hohe Selbstverantwortung und
namentlich das Risiko für die Richtigkeit seiner Erklärung (Urteil 2A.320/2002
vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3, in: ASA 74 S. 666 ff.).

3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus
ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

3.4 Nach Art. 29 ff. MWSTV darf der Mehrwertsteuerpflichtige unter bestimmten
Voraussetzungen von der Steuer auf seinem Ausgangsumsatz diejenigen Steuern
abziehen, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftragnehmern überbunden
wurden (Vorsteuern).
Wer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist, darf in
Rechnungen nicht auf die Mehrwertsteuer hinweisen (Art. 28 Abs. 4 MWSTV). Weiss
ein Mehrwertsteuerpflichtiger oder hätte er bei sorgfältiger Prüfung wissen
können, dass derjenige, der ihm eine Rechnung nach Art. 28 Abs. 1 MWSTV
ausgestellt hat, nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger im Register eingetragen
ist, so berechtigt ihn diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 5
MWSTV).

3.5 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die bezogene Lieferung oder
Dienstleistung für Zwecke gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. a-d MWSTV verwendet wird.
Im Interesse einer raschen, einfachen und effizienten Kontrolle der
Selbstveranlagung und um Missbräuche auszuschliessen, sind die geltend
gemachten Beträge mit den in Art. 28 Abs. 1 MWSTV genannten Belegen
nachzuweisen.
Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der
formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTV)
für deren Vorliegen dem Mehrwertsteuerpflichtigen. Dieser kann auch noch im
Rahmen einer Beschwerde mittels Belegen erbracht werden.

4.
4.1 Die D.________ AG erzielte nach ihren Deklarationen allein mit
Teppichverkäufen im Geschäftsjahr 1996 einen abgerechneten und vereinnahmten
Umsatz von Fr. 712'482.-- sowie im Geschäftsjahr 1997 einen solchen von Fr.
2'215'861.--. Diese eigenen Angaben der Gesellschaft - auf denen sie nach dem
oben Ausgeführten vollumfänglich zu behaften ist - werden vom Beschwerdeführer
nicht bestritten (vgl. Einsprache vom 17. Mai 1999 S. 13). Die Umsätze für die
Jahre 1996 bzw. 1997 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf die
Buchhaltung der Gesellschaft (vgl. Erfolgsrechnungen 1996 und 1997) in ihrer
Ergänzungsabrechnung um Fr. 3'601.-- bzw. Fr. 804'247.-- (insb.
Beratungshonorare F.________ AG) erhöht; die sich aus dieser Umsatzdifferenz
ergebende Steuer wurde der Gesellschaft nachbelastet.

4.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat festgestellt, dass die von der
Gesellschaft geführten Geschäftsbücher zahlreiche gravierende Mängel aufwiesen
und lückenhaft waren (Verstoss gegen das Bruttoprinzip der Rechnungslegung;
mehrfache negative Kassensaldi; Abwicklung von Ein- und Verkäufen in grossem
Umfang in bar, ohne Erfassung in einer Registrierkasse; fehlende Urbelege;
unverbuchte Rechnungen), weshalb die Voraussetzungen für eine
Ermessenseinschätzung gegeben gewesen wären. Trotz der lückenhaften bzw. nicht
ordnungsgemäss geführten Buchhaltung der D.________ AG sah sie jedoch
ausnahmsweise von einer Ermessenseinschätzung ab, weil sich die ausgewiesenen
Umsatzzahlen (mit den vorgenommenen Korrekturen) im Rahmen der Erfahrungswerte
für ähnliche Unternehmen bewegten - und akzeptierte lediglich die von der
Gesellschaft geltend gemachten Vorsteuerabzüge nicht, weil diese nicht mit der
anlässlich der Kontrolle vorgelegten Buchhaltung übereinstimmten.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, dieses Vorgehen verletze Art. 48 MWSTV, denn
unter den gegebenen Umständen habe nicht auf eine Ermessensveranlagung
verzichtet werden können.
Diese Frage kann offen bleiben, denn auch im Rahmen einer Ermessenstaxation
wird der Vorsteuerabzug von einem strikten Nachweis durch den
Mehrwertsteuerpflichtigen abhängig gemacht; eine ermessensweise Bestimmung des
Vorsteuerabzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen (Urteile 2C_426/2007 vom 22.
November 2007 E. 6 und 2A.558/2005 vom 8. Mai 2006 E. 2, in: ASA 76 S. 682 ff.;
vgl. auch BGE 107 Ib 213 E. 5).
Auf die von der Vorinstanz festgehaltenen Buchhaltungsmängel, die
gegebenenfalls Voraussetzung für eine Ermessenstaxation wären, braucht daher
insoweit nicht weiter eingegangen zu werden.

5.
5.1 In ihren Mehrwertsteuerabrechnungen erklärte die Gesellschaft, im hier
relevanten Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 11. Februar 1998 (Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Verwaltungsrat) in grösserem Umfang steuerbelastete
Leistungen bezogen zu haben, wofür sie Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr.
267'844.-- geltend machte. Zur Prüfung der Eingangsumsatzgeschäfte und der
Vorsteuerabzüge forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung bereits im August/
September 1997 bei der Unternehmung wiederholt entsprechende Originalunterlagen
an und veranlasste nach Einsicht in die eingereichten Papiere zunächst die
Auszahlung der ausgewiesenen Vorsteuer. Erst im Rahmen der nachträglichen
Kontrolle gemäss Art. 50 MWSTV stellte die Verwaltung die fehlende Berechtigung
dieser Abzüge fest.

5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm anlässlich der Revision vom
22. Februar 1999 in Verletzung seines Gehörsanspruches keine Gelegenheit
geboten worden, die angeblichen Differenzen zu belegen, ist unbegründet.
Nachzuweisen ist die Berechtigung des Vorsteuerabzuges durch die
steuerpflichtige Gesellschaft. Zu Folge seines Ausscheidens aus dem
Verwaltungsrat der Unternehmung im Februar 1998 hatte der Beschwerdeführer
später auch keinen Anspruch mehr auf Teilnahme an einer allfälligen Revision.
Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sowohl während des Einsprache-
als auch während des Beschwerdeverfahrens die Berechtigung der streitigen
Vorsteuerabzüge nachzuweisen und die massgebenden, von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung der Vorinstanz eingereichten umfangreichen Akten (15
Bundesordner betreffend die D.________ AG) einzusehen. Der Beschwerdeführer
macht dazu viele Ausführungen. Er zeigt jedoch nicht auf, warum die
entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzutreffend sein
sollten. Es sei hier beigefügt, dass er gemäss Vernehmlassung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (S. 9 f.) jederzeit die Möglichkeit hatte, die
die D.________ AG bzw. ihn betreffenden Akten einzusehen; von diesem Recht habe
er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

5.3 Art. 50 MWSTV sieht die Möglichkeit zur Vornahme von Kontrollen durch die
Eidgenössische Steuerverwaltung - auch vor Ort im Betrieb der
Mehrwertsteuerpflichtigen - vor, um die in den Mehrwertsteuerabrechnungen
gemachten Angaben zu überprüfen. Zuvor erstellten Ergänzungsabrechnungen und
geleisteten Gutschriften kommt nur provisorischer Charakter zu; sie sind keine
formellen Steuerentscheide. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann sie -
innerhalb der Verjährungsfrist - abändern oder aufheben und durch neue
Abrechnungen ersetzen, wenn sich dies nach dem Ergebnis einer Kontrolle als
notwendig erweist (Urteil A.318/1980 vom 25. November 1983 E. 5, in: ASA 55 S.
438, mit Hinweisen; die Rechtsprechung zur Warenumsatzsteuer ist auch auf die
Mehrwertsteuer anwendbar: Urteil 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.3.3.1, in:
ASA 74 S. 666 ff.).
Der Beschwerdeführer verkennt dies, wenn er davon ausgeht, er habe auf Grund
der vorläufigen Tolerierung der Vorsteuerabzüge darauf vertrauen dürfen, dass
die eingereichten Belege (insb. Zollpapiere und Rechnungen) alle in Ordnung
seien und die Vorsteuerabzüge zu rechtfertigen vermochten. Da keine über diese
vorläufige Prüfung der Belege hinausgehenden weiteren behördlichen
Zusicherungen ersichtlich sind, kann sich der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang von vornherein nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben
stützen.

5.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, die D.________ AG habe mehrfach Waren
(Teppiche) von selber nicht mehrwertsteuerpflichtigen Lieferanten bezogen.
Dabei habe es sich um im Ausland oder im Zollfreilager tätige Händler
gehandelt, die auch die Einfuhr der Waren ins Inland übernommen hätten. Jene
Unternehmer hätten - obwohl sie als Nichtsteuerpflichtige nicht dazu berechtigt
gewesen seien - dennoch die Mehrwertsteuer offen deklariert. Dem Empfänger
derartiger Leistungen sei es indessen versagt, diese Mehrwertsteuerbeträge als
Vorsteuer geltend zu machen. Mangels Mehrwertsteuerpflicht jener Händler in der
Schweiz seien diese weder berechtigt, der D.________ AG die der Eidgenössischen
Zollverwaltung entrichtete Einfuhrsteuer offen in Rechnung zu stellen, noch sei
es ihnen möglich, durch Ausstellung einer dahingehend "falschen" Rechnung der
Gesellschaft den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Gesellschaft habe in
derartigen Fällen trotzdem unzulässigerweise die Vorsteuer in ihren
Mehrwertsteuerabrechnungen abgezogen. Eine Anrechnung der Einfuhrsteuer im
Rahmen der eigenen Mehrwertsteuerabrechnung wäre der D.________ AG nur möglich
gewesen, sofern ihr Leistungserbringer im Ausland domiziliert und die
Gesellschaft ausdrücklich auf den zollamtlichen Einfuhrbelegen als Importeurin
vermerkt gewesen wäre.

5.5 Hinsichtlich der Importlieferungen der F.________ AG, mit Sitz in Zürich,
an die D.________ AG hat die Vorinstanz festgehalten, die F.________ AG sei
kein im Mehrwertsteuerregister eingetragenes Unternehmen mit Geschäftssitz im
Inland gewesen. Irrelevant hinsichtlich ihrer Qualifizierung als "inländisches
Unternehmen" sei der Umstand, dass sie ihre Geschäftstätigkeit vor allem im
Zollfreilager Zürich ausgeübt habe. Waren, die sich in einem Zollfreilager
(Freilager bzw. Freihafen) befänden, würden gemäss Art. 3 MWSTV als nicht im
Inland befindlich behandelt. In jenen Fällen, in denen das Formular "Anleitung
zur Ausfüllung der Zolldeklaration" verwendet werde, habe der Importeur in der
Rubrik 9 den Verantwortlichen für den Zahlungsverkehr anzugeben. Damit sei der
Vorsteuerabzug nicht nur bei jenen einfuhrbelasteten Importen ausgeschlossen,
bei denen in dieser Rubrik eine andere Person oder ein anderes Unternehmen als
die D.________ AG figuriere, sondern auch in den Fällen, in denen gar keine
Eintragung erfolge. Ebenfalls ausgeschlossen sei die Geltendmachung der
Einfuhrsteuer auf Grundlage von Importdokumenten über Lieferungen eines im
Ausland ansässigen Händlers, in welchen als Empfänger (Rubrik 8) und
Verantwortliche für den Zahlungsverkehr die F.________ AG bezeichnet worden
sei: Dies sei handschriftlich in "Empfänger: D.________ AG" abgeändert worden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese Erwägungen nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen. Insbesondere widerlegt er nicht, dass die
F.________ AG, von welcher die meisten Teppiche bezogen worden sind, nicht im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen war.

5.6 Die ebenfalls geltend gemachten Vorsteuern auf Investitionen und
Betriebsaufwand (im Betrag von insgesamt rund Fr. 56'594.--) wurden gemäss
Ergänzungsabrechnung zurückbelastet, weil diese nicht mit der anlässlich der
Kontrolle vorgelegten Buchhaltung übereinstimmten.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die
Verweigerung dieser Vorsteuerabzüge werde seitens der Eidgenössischen
Steuerverwaltung nicht begründet und erweise sich somit als willkürlich,
entbehrt damit jeder Grundlage.

5.7 Im Zusammenhang mit Art. 15a der Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) und Art. 45a MWSTGV,
die die Eidgenössische Steuerverwaltung auch rückwirkend für den zeitlichen
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung anwendet, hat die Vorinstanz zu
Recht erkannt, Art. 45a MWSTGV betreffe einzig Formmängel; gesetzliche
Vorschriften wie die Pflicht zum Nachweis würden dadurch nicht aufgehoben (vgl.
Urteil 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.5). Die D.________ AG habe vor allem
Waren (Teppiche) von der F.________ AG mit Sitz in Zürich erworben; diese habe
ihre Geschäftstätigkeit aber im Zollfreilager Zürich ausgeübt, womit die von
ihr vom Zollfreilager in das Inland gebrachten Waren als Einfuhren zu gelten
hätten. Die D.________ AG habe bei der Abwicklung dieser Importe gegenüber der
Verwaltung unrichtige Angaben gemacht bzw. Angaben auf Formularen zu einem
späteren Zeitpunkt in unzulässiger Weise abgeändert, womit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gar nicht gegeben
gewesen seien. Dabei handle es sich um eine materielle Frage, womit kein Raum
für die Anwendung der Bestimmungen von Art. 15a bzw. Art. 45a MWSTGV bleibe. Es
kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil
E. 3.5.3).

5.8 Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss
gekommen ist, die Vorsteuern seien von der Gesellschaft missbräuchlich geltend
gemacht worden und sie seien deshalb zurückzuerstatten.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitraum Verwaltungsrat der
D.________ AG. Ein Organisationsreglement (vgl. Art. 716 und 716b OR) bestand
im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er selber
darlegt, tatsächlich keine geschäftsführende Funktion ausgeübt hat, haftet er
dennoch in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. e MWSTV solidarisch für die von
der Gesellschaft zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

6.2 Seine Haftung entfällt, soweit er nachweist, dass er alles ihm Zumutbare
zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan hat (Art. 25 Abs. 2
MWSTV). Nach dieser Formulierung hat der Verwaltungsrat nachzuweisen, dass er
alles vorgekehrt hat, was nach den Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet
werden darf, damit die Steuerforderung festgestellt und erfüllt werden kann. Er
muss dazu u.U. namentlich verlangen, dass die Steuerschulden oder die übrigen
Gesellschaftsschulden sichergestellt werden (vgl. zu Art. 15 des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]: BGE 115 Ib
393 E. 4a).
An den Entlastungsbeweis sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn das Organ
besondere berufliche Qualifikationen besitzt (z.B. Rechtsanwalt, Notar, Ökonom,
Bücherexperte) und das Geschäftsleben kennt (BGE 115 Ib 274 E. 14d S. 285).

6.3 Dass die endgültige Festlegung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages
durch die Eidgenössische Steuerverwaltung im Falle einer Kontrolle erst zu
einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem die juristische Person die Geschäftstätigkeit
eingestellt hat bzw. nicht mehr besteht, ist gerade ein Grund für die
Mithaftung (vgl. Urteil 2A.191/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 4.2). Der Einwand
des Beschwerdeführers, die Kontrolle sei erst nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat durchgeführt worden, ist daher ohne Bedeutung in Bezug auf seine
Mithaftung.

6.4 Die Vorinstanz hat erkannt, der Beschwerdeführer hätte als Verwaltungsrat
der Gesellschaft dafür sorgen müssen, dass das Rechnungswesen derart
ausgestaltet ist, dass geschuldete Mehrwertsteuerbetrag richtig berechnet und
die offenen Steuerbeträge bezahlt werden. Er habe es ebenfalls unterlassen, den
Geschäftsgang - und damit auch die rechtzeitige und vollständige Begleichung
von Mehrwertsteuerforderungen - stichprobenweise periodisch zu überwachen.
Gerade als (praktizierender) Rechtsanwalt, der in diesem Bereich aufgrund
seiner Ausbildung über besondere berufliche Qualifikationen verfügen müsse,
hätte er über die aktienrechtlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen
eines Verwaltungsrats Bescheid wissen und entsprechende Vorkehren treffen
müssen. Da die Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens nach seinen
Angaben über genügend Vermögenswerte verfügte, um eine allfällige
Mehrwertsteuerforderung zu bezahlen, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest die
auf Grund einer provisorischen Rückerstattung erst vorläufig zurückbezahlten
Vorsteuern sicherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte.
Die Vorinstanz hat demnach auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie erkannt
hat, dem Beschwerdeführer sei die Exkulpation gemäss Art. 25 Abs. 2 MWSTV nicht
gelungen.

7.
Dass das Verfahren bereits neun Jahre dauert und von der Vorinstanz während
fünf Jahren nicht beförderlich behandelt worden ist, erscheint zwar sehr
stossend, vermag hingegen die gesetzlich vorgesehene Verzinsung des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages (Art. 38 Abs. 2 und Art. 81 lit. i MWSTV)
nicht aufzuheben. Hätte der Beschwerdeführer rechtzeitig die notwendigen
finanziellen Mittel für die allenfalls drohenden Nachforderungen sichergestellt
bzw. sicherstellen lassen, so wären diese bei sachgerechter Hinterlegung
angemessen verzinst worden; damit hätte der Beschwerdeführer eine übermässige
zusätzliche finanzielle Belastung vermeiden können. Der Beschwerdeführer legt
zudem nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt worden
sein soll.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng