Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.34/2008
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2C_34/2008

Urteil vom 21. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat,
vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse
20, 3011 Bern.

Verantwortlichkeit; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine
Staatshaftungsklage ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11.
Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des Klägers, ihm für das
kantonale Klageverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
erteilen, ab, unter Ansetzung einer Frist bis 7. Januar 2008, um einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten.
Am 10. Januar 2008 gelangte X.________ ans Bundesgericht. Unter Bezugnahme
auf die ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Verfügung des
Verwaltungsgerichts hielt er fest, er reiche das entsprechende Gesuch beim
Bundesgericht ein.
Zuständig zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen
Klageverfahren ist nicht das Bundesgericht, sondern das Verwaltungsgericht;
die Eingabe von X.________ ist mithin als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dessen Verfügung vom 11.
Dezember 2007 zu betrachten und als solche entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und  2 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dies setzt
voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den sich stellenden Sach- und
Rechtsfragen und zumindest rudimentär mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass deren
Gewährung gemäss Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) nebst dem Bedürftigkeitsnachweis
voraussetze, dass das Verfahren nicht aussichtslos sei; das Klagebegehren des
Beschwerdeführers erscheine aussichtslos. Zu dieser entscheidwesentlichen
Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Es fehlt mithin
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem
sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller