Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.349/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_349/2008

Urteil vom 14. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
A.________-Holding AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 16. April 2008.

Sachverhalt:

A.
lm Jahre 2004 verkaufte die A.________-Holding AG ihre vor 1997 erworbene
51%-Beteiligung an der B.________ Holding AG (vormals C.________ Holding AG,
heute D.________ Holdings AG) an eine nicht bekannte Käuferschaft. Auf dem
"Bruttoertrag" (Verkaufserlös minus Nennwert der verkauften Aktien) von CHF
1'062'300.-- liess sie von der Käuferin eine Verrechnungssteuer von 35 %
absetzen, die CHF 371'805.-- ausmachte.

B.
Für die Steuerperiode 2004 deklarierte die A.________-Holding AG einen Gewinn
von CHF 597'951.--. Gleichzeitig mit der Steuererklärung reichte sie einen
Antrag auf Gewährung der Beteiligungsermässigung für die im Jahre 2004
verkaufte 51%ige Beteiligung an der B.________ Holding AG ein, da der
Bruttoertrag der genannten Veräusserung nicht Kapitalgewinn bilde, sondern aus
einem sog. Mantelhandel stamme. Demgemäss deklarierte sie einen Nettoertrag aus
Beteiligungen von CHF 304'558.--

C.
Mit Veranlagungsverfügung vom 30. März 2006 und Einspracheentscheid vom 30.
Juni 2006 wurde die A.________-Holding AG von der Steuerverwaltung des Kantons
Glarus auf einen pro 2004 steuerbaren Gewinn von CHF 597'900.-- eingeschätzt.
Die Beteiligungsermässigung auf der erwähnten Transaktion wurde nicht
zugelassen, auf Beschwerde hin aber von der kantonalen Steuerrekurskommission
gewährt. Dagegen gelangte die Eidgenössische Steuerverwaltung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, das die Beschwerde guthiess und den
Einspracheentscheid im Ergebnis bestätigte.

D.
Am 7. Mai 2008 hat die A.________-Holding AG Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragt sinngemäss, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. April 2008
aufzuheben, wobei der steuerbare Reinertrag gemäss ihrer Steuererklärung, d.h.
unter Berücksichtigung eines Beteiligungsabzugs von 50,934 %, zu übernehmen
sei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während die kantonale
Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82
ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zulässig. Die Beschwerdeführerin
ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert; auf ihr frist-
und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist demgemäss weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen ist der Reingewinn (Art.
57 DBG). Der steuerbare Reingewinn bemisst sich grundsätzlich nach dem Saldo
der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres
(Art. 58 Abs. 1 DBG). Kapitalgesellschaften mit Beteiligungen an anderen
Gesellschaften können aber in den Genuss des sog. Beteiligungsabzugs kommen:
Voraussetzung ist, dass sie zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sind oder eine solche
Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 2 Mio. Franken aufweist. Ist
eines der genannten Kriterien erfüllt, so ermässigt sich die Gewinnsteuer der
Gesellschaft im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum
gesamten Reingewinn (Art. 69 DBG). Diese Regelung dient dazu, eine mehrfache
Besteuerung jener Gewinne zu vermeiden, welche in- und ausländische
Kapitalgesellschaften an in der Schweiz steuerpflichtige Zwischen- oder
Obergesellschaften ausschütten. Der Beteiligungsabzug wurde zunächst nur auf
(echten) Erträgen aus Beteiligungen gewährt, nicht aber auf Kapitalgewinnen aus
Beteiligungen (Art. 70 Abs. 2 lit. c DBG, in seiner ursprünglichen Fassung).
Nach der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Reform des
Unternehmenssteuerrechts zählen nunmehr neu ausdrücklich auch die - durch
Veräusserung der Titel oder zugehöriger Bezugsrechte erzielten (vgl. Art. 70
Abs. 2 lit. c DBG, in der Fassung vom 10. Oktober 1997) - Kapitalgewinne zum
für die Berechnung des Abzugs nach Art. 69 DBG massgebenden Nettoertrag aus
Beteiligungen (Art. 70 Abs. 1 DBG, in der Fassung vom 10. Oktober 1997). Das
gilt aber noch nicht, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1.
Januar 1997 der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehörten und die
erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt wurden (Art. 207a Abs. 1 DBG;
vgl. zum Ganzen auch ASA 74 224 E. 1 sowie RDAF 2008 II 247 E. 2; mit
Hinweisen).

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die fragliche Beteiligung der
Beschwerdeführerin schon vor dem 1. Januar 1997 gehört hatte und damit eine
sog. Altbeteiligung war. Ebenso steht fest, dass diese Beteiligung vor dem 1.
Januar 2007 verkauft worden ist. Für einen darauf erzielten Kapitalgewinn steht
der Beschwerdeführerin deshalb nach Art. 207a Abs. 1 DBG noch keine Ermässigung
im Sinne von Art. 69 DBG zu. Die Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, der
Ertrag aus der hier massgeblichen Beteiligungsveräusserung stelle einen
Kapitalgewinn gemäss Art. 70 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 207a Abs. 1
DBG dar und könne somit nicht Anlass zum beantragten Abzug geben. Dagegen meint
die Beschwerdeführerin, bei der Beteiligungsabtretung sei kein Kapitalgewinn
realisiert worden, weil es sich um einen Mantelhandel gehandelt habe. Ein
solcher führe zu einem faktischen Liquidationserlös, d.h. zu einem
Beteiligungsertrag nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 DBG, was ohne Rücksicht auf die
Übergangsregelung von Art. 207a DBG zur Ermässigung berechtige. Zwischen diesen
widerstreitenden Standpunkten ist hier zu entscheiden, nachdem das
Bundesgericht die Frage im Urteil vom 26. August 2008 (vgl. RDAF 2008 II 247 E.
5.2) noch offen lassen konnte.

2.3 Das Gesetz umschreibt den Begriff des Beteiligungsertrags in Art. 70 Abs. 1
Satz 1 DBG nicht näher. Die erforderliche Konkretisierung hat im Einklang mit
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (wo derselbe Begriff verwendet wird) zu erfolgen; es
ist aber auch auf Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) VStG abzustellen. Danach sind
unter anderem Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inländer
ausgegebenen Aktien Gegenstand der Verrechnungssteuer. Art. 20 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) bezeichnet jede geldwerte Leistung der
Gesellschaft an Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen
nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der
Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital
darstellt, als steuerbaren Ertrag. Die gleiche Vorschrift erwähnt als Beispiel
geldwerter Leistungen Liquidationsüberschüsse, d.h. Leistungen, die den
Aktionären oder ihnen nahestehenden Personen im Zusammenhang mit der Auflösung
der Gesellschaft gewährt werden, soweit es sich nicht um die Rückzahlung des
statutarischen Grundkapitals handelt.
Dabei wird der Begriff der Liquidation im Steuerrecht deutlich weiter gefasst
als im Handelsrecht. Nach ständiger Praxis ist die Verrechnungssteuer auf
Liquidationsüberschüssen nicht nur dann geschuldet, wenn die Gesellschaft
förmlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern
auch dann, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert wird. Eine
Gesellschaft wird faktisch liquidiert, indem ihre Aktiven veräussert oder
verwertet werden und der Erlös nicht wieder investiert, sondern verteilt wird.
Das kann dann erfolgen, wenn ihr sämtliche Aktiven entzogen werden, aber
ebenfalls, wenn ihr zwar einige Aktiven (wie namentlich Bankguthaben, flüssige
Mittel oder Buchforderungen gegen ihre Aktionäre u.ä.) verbleiben, ansonsten
jedoch die wirtschaftliche Substanz entzogen wird (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 115
Ib 274 E. 9 u. 10 S. 279 ff.; ASA 68 739 E. 4; je mit Hinweisen).
Der Begriff der geldwerten Leistung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG deckt sich
im Übrigen mit der nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG als Einkommen
steuerbaren geldwerten Leistung, was grundsätzlich auch dem Sicherungszweck der
Verrechnungssteuer entspricht. Dementsprechend ist Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG
wie Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG - den das Bundesgericht wiederholt als eine
Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten bezeichnet hat - unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Charakters auszulegen. Die Steuerbehörden
sind daher bei der Interpretation dieser Vorschrift nicht strikte an die
zivilrechtliche Gestaltung gebunden; vielmehr haben sie den Sachverhalt
entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen (vgl. ASA 68 739 E. 2b
mit Hinweisen).

2.4 Die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts
von Beteiligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften
unterliegt nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die
Stempelabgaben (StG; SR 641.10) der Emissionsabgabe. Die Stempelabgabe ist eine
Kapitalverkehrssteuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des
Rechtsverkehrs anknüpft. Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der
Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend. Dem formalen Charakter dieser Steuer
entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines
Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte
wirtschaftliche Zweck. Die Verwaltung darf sich deshalb grundsätzlich nicht von
der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Ausnahme gilt dort,
wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen
verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 lit. b StG, d.h. bei
der Umschreibung des sog. Mantelhandels (vgl. ASA 65 666 E. 3a mit Hinweisen).
Gemäss dieser Vorschrift ist der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von
Art. 5 Abs. 1 StG der Handwechsel der Mehrheit der Aktien einer inländischen
Gesellschaft gleichgestellt, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form
gebracht worden ist. Mit der Gleichstellung soll verhindert werden, dass die
Aktien stillgelegter Gesellschaften bei Inbetriebnahme einer Gesellschaft mit
verändertem Gesellschaftszweck verwendet werden, ohne dass die bei einer
Neugründung anfallende Emissionsabgabe entrichtet wird. Der Verkauf eines
Aktienmantels ist somit der Emissionsabgabe unterworfen (vgl. dazu schon ASA 62
628 E. 2b mit Hinweisen).
Unter einem solchen Mantelhandel verstehen Lehre und Praxis die Veräusserung
von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in
liquide Form gebracht worden sind, wobei sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt, zum andern aber - ohne formell gefassten und im Handelsregister
eingetragenen Auflösungsbeschluss - ihre Aktiven liquidiert haben. Auch eine
Aktiengesellschaft, die auf der Aktivseite der Bilanz noch gewisse Werte
ausweist, kann im Sinn dieser Bestimmung "wirtschaftlich liquidiert oder in
liquide Form gebracht" worden sein. Nach erfolgtem Mantelerwerb werden
regelmässig Zweck und Firma der Gesellschaft geändert und wird der
Verwaltungsrat ausgewechselt. Den Liquidationsüberschuss zahlt die Gesellschaft
beim Mantelhandel zwar nicht aus; er verbleibt ihr vielmehr in Form der
Liquiditäten; er wird aber durch den übernehmenden dem abtretenden Aktionär als
Preis für die erworbenen Aktien ausbezahlt, soweit dieser den Anteil am
einbezahlten Grundkapital übersteigt; der entsprechende Teil des Kaufpreises
wird in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" als Liquidationsgewinn der
Verrechnungssteuer unterstellt (vgl. zum Ganzen u.a. ASA 65 666 E. 2a u. 3c, 62
628 E. 2b, 55 649 E. 2a, 52 649 E. 1 u. 2, je mit Hinweisen; siehe auch RDAF
2008 II 247 E. 5.1).

2.5 Dagegen hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Auffassung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung - gemäss einem strikt zivilrechtlichen Ansatz
geprüft, ob im Fall von Mantelhandel ein Beteiligungsertrag oder ein
Kapitalgewinn gemäss Art. 70 Abs. 1 DBG vorliegt. Ein solcher Ansatz vermag
nach den eben dargestellten Grundsätzen nicht zu überzeugen. Er lässt
insbesondere ausser Acht, dass die erforderliche Prüfung sowohl im Recht der
direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer wie auch im hier massgeblichen
Spezialbereich der Stempelabgabe unter Einbezug wirtschaftlicher Gesichtspunkte
zu erfolgen hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kreisschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Juni 1998 betreffend Auswirkungen des
Bundesgesetzes über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 auf die
Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften (ASA 67 117 ff., insb. 120). Eine Einschränkung, wonach unter
"Liquidationsüberschuss" nur das Produkt einer nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts abgewickelten Liquidation zu verstehen sei, enthält das
Kreisschreiben richtigerweise nicht. Der Begriff der Liquidation ist - wie
hervorgehoben (vgl. oben E. 2.3) - im hier wesentlichen Bereich deutlich weiter
gefasst als im Handelsrecht.
Ebenso wenig kann etwas aus dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz
für die steuerrechtliche Beurteilung abgeleitet werden, geht es hier doch nicht
um eine steuerrechtliche Korrektur im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b und c
DBG; ob das Produkt aus dem Mantelhandel unter dem Titel "Beteiligungsertrag"
oder "Kapitalgewinn" in die Erfolgsrechnung der Gesellschaft Eingang findet,
ist letztlich unerheblich, denn es ist so oder anders im "gesamten Reingewinn"
nach Art. 69 DBG enthalten; erst für die in dieser Bestimmung vorgesehene
Beteiligungsermässigung spielt die Natur des Zuflusses eine Rolle. Das
widerspricht im hier massgeblichen Zusammenhang auch nicht dem Zweck oder der
Systematik von Art. 207a Abs. 1 DBG, wo es um Unterscheidungen innerhalb der
Gesamtkategorie der Kapitalgewinne geht; beim Mantelhandel handelt es sich aber
- wie eben dargelegt - um Beteiligungserträge.

2.6 Indessen ist zu fragen, ob sich eine steuerpflichtige Gesellschaft zum
Zweck einer geringeren Steuerbelastung überhaupt auf das Vorliegen eines
Mantelhandels berufen kann, wird doch mit dieser Qualifikation üblicherweise
missbräuchlichen Gestaltungen der Besteuerungsverminderung entgegengewirkt
(vgl. dazu schon RDAF 2008 II 247 E. 5.3). Diese Frage muss hier indessen nicht
end- oder allgemeingültig beantwortet werden. Um eine ungerechtfertigte
Inanspruchnahme der Beteiligungsermässigung im Sinne von Art. 69 DBG zu
verhindern, genügt es, im Einzelfall und nach den gesamten (namentlich
wirtschaftlichen) Umständen zu überprüfen, was von der Beschwerdeführerin
einfach behauptet und in allen kantonalen Verfahrensstadien ohne (genügende)
Hinterfragung übernommen worden ist, ob nämlich die einem Mantelhandel
zugrundeliegenden Sachverhaltsmerkmale hier wirklich erfüllt sind.
Unbestrittenermassen änderten 51 % der fraglichen Gesellschaft die Hand. Ob die
Gesellschaft in liquide Form gebracht wurde, ist indessen, wie auch das
Bestehen der weiteren Indizien eines Mantelhandels, bislang nicht
sachverhaltsmässig erstellt worden. Die kantonalen Instanzen haben sich damit
begnügt, dass die Beschwerdeführerin diese Transaktion selbst als Mantelhandel
deklarierte und es entsprechend zuliess, dass die Käuferin den "Bruttoerlös" um
die Verrechnungssteuer kürzte (vgl. Art. 14 Abs. 1 VStG). Eine solche spontane
und zweckorientierte Deklaration vermag unter den gegebenen Umständen indessen
die steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer nicht zu
präjudizieren; anders könnte es allenfalls sein, wenn die Verrechnungssteuer
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund umfassender Abklärungen
verfügt worden wäre.
Hier hätte es die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Hand gehabt, die
verschiedenen Indizien für die Annahme eines Mantelhandels beweismässig
darzutun. Sie ist allerdings nie aufgefordert worden, sachdienliche
Beweismittel lückenlos vorzulegen. Vielmehr ist auf ihre Behauptungen
abgestellt worden, namentlich auf ihre Erklärung, die B.________ Holding AG sei
im Zeitpunkt des Handwechsels der Beteiligung in liquider Form gewesen. Aber
Bilanzen dieser Gesellschaft sind nicht einverlangt worden, insbesondere auf
den massgebenden Stichtag hin, woraus das zentrale Element der Liquidität
ersichtlich gewesen wäre. Das wäre aber umso wichtiger gewesen, als es bei
einer Beteiligungsgesellschaft durchaus vorkommen kann, dass sie vorübergehend
über eine hohe Liquidität verfügt, ohne dass daraus auf eine faktische
Liquidation zu schliessen wäre.
Wohl geht aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervor,
dass im Laufe des Jahres 2005 der Zweck der Gesellschaft etwas erweitert wurde,
teilweise neue Verwaltungsräte hinzukamen und eine Änderung des Firmennamens
erfolgte. Ob aber ein genügend enger Zusammenhang zum Zeitpunkt des
Handwechsels der Beteiligungsrechte bestand, bleibt ungewiss, umso mehr, als
der Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung (offenbar 24. November 2004) nie
klar offengelegt worden ist. Weiter ist vom massgebenden Kaufvertrag immer nur
eine einzige Seite unterbreitet worden; daraus muss geschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin gewisse Informationen bewusst nicht offenlegen wollte,
und zwar wohl deshalb, weil hier ein echter Mantelhandel höchst fraglich ist.
Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt
nur ungenügend abgeklärt hat. Darin liegt eine Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 123 DBG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 4 DBG bzw. Art. 145 DBG. Eine
solche Sachverhaltsfeststellung kann für das Bundesgericht nicht massgebend
sein (Art. 105 BGG; vgl. dazu auch oben E. 1.2).

2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung sowie zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Kanton Glarus, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen
(Art. 65 f. BGG). Zudem hat der Kanton Glarus der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. April
2008 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Sachverhaltsergänzung und zum
Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kanton Glarus auferlegt.

3.
Der Kanton Glarus hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter