Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.342/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_342/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte im
Kanton Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln/zulässiges Rechtsmittel

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt X.________ (praktizierend in F.________) vertrat A.________ gegen
ihren von Rechtsanwalt Y.________ (praktizierend in G.________) vertretenen
Ehemann B.________ in einem Ehescheidungs- bzw. Eheschutzverfahren (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 5P.182/2005 vom 21. Oktober 2005). Im
Zusammenhang mit diesem Verfahren zeigte Rechtsanwalt Y.________ seinen
Berufskollegen X.________ bei der Aufsichtskommission über die richterlichen
Behörden und die Rechtsanwälte im Kanton Uri an und verlangte, gegen Kollege
X.________ sei eine disziplinarische Massnahme wegen Verletzung der
Berufsregeln zu verfügen.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2007 belegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt
X.________ wegen Verletzung von Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61)
mit einem Verweis.

B.
Entgegen der diesem Entscheid beigegebenen, auf die Weiterzugsmöglichkeit an
das Bundesgericht hinweisenden Rechtsmittelbelehrung erhob Rechtsanwalt
X.________ am 8. August 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des
Kantons Uri. Dieses trat mit Entscheid vom 3. April 2008 auf die Beschwerde
nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 führt Rechtsanwalt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 3. April 2007 aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. August 2007 einzutreten.

Die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte
im Kanton Uri hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht des Kantons
Uri verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) verzichtet
auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, mit dem dieses
als letzte kantonale Instanz auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid der
urnerischen Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die
Rechtsanwälte nicht eingetreten ist. In der Sache geht es um eine Angelegenheit
des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt. Der genannte kantonal letztinstanzliche Endentscheid
unterliegt daher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art.
82 lit. a, Art. 86 lit. d und Art. 90 BGG), und der Beschwerdeführer ist zur
Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer trägt zutreffend vor, dass nach der bisherigen
Regelung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) gegen - sich auf das eidgenössische Anwaltsgesetz
stützende - letztinstanzliche kantonale anwaltsrechtliche Disziplinarentscheide
bisher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen stand (vgl.
BGE 130 II 270 E. 1.1 S. 272 f.). Dabei habe nach Art. 98a OG als letzte
kantonale Instanz eine richterliche Behörde entscheiden müssen. An dieser
Rechtslage, macht der Beschwerdeführer geltend, habe das neue Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.10)
nichts geändert. Die Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und
die Rechtsanwälte im Kanton Uri sei keine richterliche, sondern eine vom
Obergericht gewählte nichtrichterliche Behörde. Zudem stehe gemäss Art. 55 Abs.
3 lit. a der kantonalen Verordnung vom 23. März 1994 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPV) die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
immer offen, wenn letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht gegeben sei. Diese kantonale Bestimmung sei allein dadurch, dass
der Bundesgesetzgeber die bisherige eidgenössische
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) in eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten "umgetauft" habe, nicht hinfällig
geworden, weshalb das Obergericht auf das bei ihm eingelegte Rechtsmittel hätte
eintreten müssen.

2.2 Das angefochtene Urteil legt Art. 54 und Art. 55 der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege (Fassung vom 23. März 1994) dahingehend aus, dass gegen
Entscheide der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die
Rechtsanwälte die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig sei.
Beim Erlass der auf der gleichen Rechtssetzungsstufe stehenden (jüngeren)
Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 habe der Landrat bewusst darauf verzichtet,
gegen Anordnungen der Aufsichtskommission (welche ein Teil des Obergerichts
sei), als kantonsinternes Rechtsmittel den Weiterzug an das Obergericht
vorzusehen, da eine solche Regelung rechtsstaatlich nicht zu befriedigen
vermöchte. Zwar seien nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV Rechtsstreitigkeiten durch mindestens eine
gerichtliche Instanz zu beurteilen. Zudem bestimme heute Art. 86 Abs. 2 BGG,
dass die Kantone in den Materien der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte
einzusetzen hätten. Art. 130 Abs. 3 BGG gewähre jedoch den Kantonen für die
Anpassung ihres Rechts eine Übergangsfrist von zwei Jahren, innert welcher die
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch nicht vollumfänglich zum Tragen komme.
Der Kanton Uri habe die entsprechenden Bestimmungen innert dieser laufenden
Frist noch nicht erlassen, weshalb heute gegen den streitigen
Disziplinarentscheid der Aufsichtskommission nur die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG an das
Bundesgericht gegeben sei; auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Obergericht sei nicht einzutreten.

2.3 Diese Argumentation des Obergerichts verstösst nicht gegen die angerufenen
Vorschriften des Bundesrechts (bzw. gegen die sinngemäss angerufene Garantie
von Art. 49 Abs. 1 BV [Vorrang des Bundesrechts]):
2.3.1 Die Regelung von Art. 55 Abs. 3 lit. a VRPV ist gemäss ihrem Wortlaut
eine Ausnahme von den in Abs. 1 und in Abs. 2 desselben Artikels genannten
Fällen, in denen die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Obergericht aufgrund des Verfahrensgegenstandes (Abs. 1) oder der
verfahrensrechtlichen Natur des angefochtenen Entscheides (Abs. 2)
ausgeschlossen ist. Hingegen bezieht sich der Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 lit.
a VRPV, wie das Obergericht zumindest ohne Willkür annehmen durfte, nicht auch
auf die Regelung von Art. 54 Abs. 2 VRPV, wonach die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt,
gegen Verfügungen des Regierungsrates grundsätzlich zulässig ist, während
Verfügungen anderer Behörden diesem Rechtsmittel nur dann unterliegen, wenn die
Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht. Die
heutige Verfahrensordnung (Art. 55a VRPV, in der Fassung vom 1. Juni 2008, in
Kraft seit 1. September 2008) enthält einen weitergehenden Vorbehalt, indem die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr in jedem Fall zulässig ist, "wenn
übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale
Gerichtsinstanz verlangt". Zwar liesse sich mit dem Beschwerdeführer die
Auffassung vertreten, schon dem bisherigen Vorbehalt in Art. 55 Abs. 3 VRPV
(gemäss der ursprünglichen Fassung vom 23. März 1994) habe, entgegen seinem
Wortlaut, diese weitergehende Tragweite zuerkannt werden müssen, da die
beabsichtigte Respektierung der Vorgaben von Art. 98a OG und Art. 6 Ziff. 1
EMRK nur so gesichert gewesen sei. Die gegenteilige Auslegung des Obergerichts
erscheint jedoch keineswegs unhaltbar: Gemäss den unwidersprochen und
jedenfalls unwiderlegt gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
(S. 7/8) hat der Landrat beim Erlass der - das eidgenössische Anwaltsgesetz
vollziehenden - jüngeren Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 erklärtermassen
davon abgesehen, gegenüber Anordnungen der Aufsichtskommission das Obergericht
als Rechtsmittelinstanz einzusetzen, da zwischen den beiden Instanzen eine zu
enge personelle Verbindung bestünde; auf ein kantonsinternes Rechtsmittel ist
bewusst verzichtet worden (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3.
April 2001 an den Landrat zur Anwaltsverordnung, S. 9/10). Die Auffassung des
Obergerichts, wonach die (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch
geltende) Regelung von Art. 54 und Art. 55 VRPV den Weiterzug von Anordnungen
der Aufsichtskommission mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Obergericht nicht zulasse, verstösst bei dieser Sachlage nicht gegen das
Willkürverbot.
2.3.2 Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG haben die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen
des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen. Kantonal erstinstanzliche
Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte können aufgrund ihrer Aufgabe und
Funktion nicht als unabhängige Gerichte eingestuft werden (BGE 126 I 228, mit
Hinweisen). Die urnerische Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden
und die Rechtsanwälte (welche vom Obergerichtspräsidenten präsidiert wird und
zum Teil aus Mitgliedern des Obergerichts besteht), ist wohl eine obere
kantonale Behörde, aber kein Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG, weshalb
die geltende Regelung im Kanton Uri den genannten bundesrechtlichen Vorgaben
nicht genügt. Art. 130 Abs. 3 BGG gewährt jedoch den Kantonen für die Anpassung
ihrer Gesetzgebung an die Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGG (einschliesslich der
weiteren Bestimmungen zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV)
eine Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten (1. Januar 2007) des
Bundesgerichtsgesetzes. Die vorliegend festgestellte Nichtübereinstimmung mit
Art. 86 Abs. 2 BGG schliesst daher die einstweilige Weitergeltung der heutigen
kantonalen Verfahrensordnung nicht aus (vgl. auch Urteil 2C_271/2008 vom 27.
November 2008, E. 3.2.3).
2.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine den Kantonen zur
Anpassung ihres Rechts gewährte Übergangsfrist allerdings nicht dazu benutzt
werden, in dieser Zeit neue disharmonisierende Vorschriften zu erlassen oder
ihre Praxis in eine disharmonisierende Richtung zu ändern (so betreffend
Steuerharmonisierung: BGE 124 I 101 E. 3 und 4 S. 103 ff.; betreffend Art. 98a
OG: BGE 134 I 125 E. 3.5 S. 135; betreffend Art. 80 Abs. 2 BGG: BGE 133 IV 267
E. 3 sowie Urteil 1P. 64/2007 vom 20. Juni 2008, E. 2; vgl. auch Urteile 1C_183
/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1.3 sowie 2C_271/2008 vom 27. November 2008, E.
3.2.3).

Vorliegend kann dem Kanton Uri nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, er
habe eine nach der bisherigen Verfahrensordnung bestehende Möglichkeit,
Entscheide der Aufsichtskommission mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Obergericht weiterzuziehen, während der Anpassungsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3
BGG durch eine disharmonisierende Rechtsänderung abgeschafft. Ebenso wenig ist
dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die streitige Gesetzesauslegung durch das
Obergericht auf eine die bisherige innerkantonale Weiterzugsmöglichkeit
abschaffende Praxisänderung hinausläuft. Dass die in Frage stehende, auf Art.
98a OG ausgerichtete Verfahrensvorschrift von Art. 55 Abs. 3 lit. a VRPV
(ursprüngliche Fassung vom 23. März 1994) allenfalls auch eine andere Auslegung
erlaubt hätte, welche den Weiterzug von Disziplinarentscheiden der
Aufsichtskommission an das Obergericht zulässt, lässt den angefochtenen
Nichteintretensentscheid noch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
Beizufügen bleibt, dass das kantonale Recht in Fällen, wo Art. 6 Ziff. 1 EMRK
die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle erfordert, den Zugang an ein
kantonales Gericht ungeachtet der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 3 BGG schon
bisher vorsehen musste (vgl. Urteil 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008, E. 1.1.4).
Vorliegend ging es in der Sache aber lediglich um einen gegenüber dem als
Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer ausgesprochenen disziplinarischen
Verweis, für dessen Überprüfung die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
anwendbar sind; der Beschwerdeführer hat sich denn auch nicht auf diese
Konventionsbestimmung berufen.

3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die
richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte im Kanton Uri, dem Obergericht des
Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) und dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein