Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.33/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_33/2008

Urteil vom 7. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Imbach,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer,
vom 21. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Algerien stammende X.________ (geb. 1972) reiste 1997 in die Schweiz
ein und ersuchte erfolglos um Asyl, worauf ihm eine Ausreisefrist bis zum 15.
November 1998 angesetzt wurde. Am 23. Februar 1999 heiratete er eine 1931
geborene Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Heirat wurde X.________ eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Die Eheleute lebten zunächst in der Alterswohnung der Ehegattin. Im Juni 2000
zog X.________ aus der nur für eine Person bestimmten Wohnung aus und lebt
seither getrennt von seiner Ehefrau. Die Eheleute erklärten gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich wiederholt, dass ihre Ehe weiterhin gelebt
werde und sie ihre Beziehung pflegten, indem sie fast täglich miteinander
telefonierten und sich wöchentlich mindestens einmal gegenseitig besuchten. Es
sei eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens beabsichtigt, sobald sie
eine neue gemeinsame Wohnung fänden, die für sie bezahlbar und hinsichtlich des
auswärtigen Arbeitsortes des Ehemannes günstig gelegen wäre. Nachdem sich die
Eheleute am 2. und 5. Februar 2004 erneut in diesem Sinne geäussert und eine
Änderung der ehelichen Verhältnisse verneint hatten, wurde X.________ am 10.
Februar 2004 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.
Am 23. September 2004 wurde die Ehe geschieden; das Scheidungsurteil erwuchs am
26. Oktober 2004 in Rechtskraft. X.________ heiratete am 14. Oktober 2004 in
Algerien eine Landsfrau (geb. 1980), welche er angeblich über Weihnachten/
Neujahr 2003/2004 in Algerien kennengelernt hatte. Diese ersuchte im November
2004 in Algerien um ein Visum zwecks Aufenthalt bei ihrem Ehemann in der
Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies das Gesuch seiner zweiten
Ehefrau um Bewilligung der Einreise ab.
Der gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Rekurs
blieb erfolglos. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich den regierungsrätlichen Beschluss vom 30. Mai 2007 mit Urteil
vom 21. November 2007, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2008
beantragt X.________, "in Gutheissung der Beschwerde sei von einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen"; eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs
des Urteils des Verwaltungsgerichts bzw. Ziffer I und II des Beschlusses des
Regierungsrates sowie Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Migrationsamtes
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das Bundesamt
für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 15. Januar 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Das vorliegende
Rechtsmittel ist als solche entgegenzunehmen. Soweit damit auch teilweise die
Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamtes des Kantons
Zürich vom 27. Mai 2005 bzw. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons
Zürich vom 30. Mai 2007 beantragt wird, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Kraft
getreten. Vorliegend ist jedoch noch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) massgebend (Art. 126 Abs. 1
AuG analog).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge,
welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des
Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Vorab rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil es die Vorinstanz abgelehnt hätte, seine ehemalige Gattin sowie
Y.________ als Zeugen zu befragen.

2.1 Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, die rechtzeitig und
formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen
eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die
streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit
Hinweisen). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht
ausgeschlossen; der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464
E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Art. 6 EMRK, auf den sich der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang ebenfalls beruft, findet auf den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung keine Anwendung (vgl. VPB 61/1997 Nr. 121 S. 1009)

2.2 Der Regierungsrat hatte von einer persönlichen Befragung der nunmehr
geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers abgesehen, weil sich dieser im
Rekursverfahren umfassend äussern konnte und seine frühere Ehefrau zu ihrer Ehe
mehrmals Stellungnahmen abgegeben hatte. Das Verwaltungsgericht hat sich im
angefochtenen Entscheid zum Antrag des Beschwerdeführers, im vorinstanzlichen
Verfahren die ehemalige Ehefrau und Y.________ als Zeugen einzuvernehmen, nicht
explizit geäussert. Indem es aber von den beantragten Zeugeneinvernahmen
abgesehen hat, hat es indirekt deren Relevanz verneint. Dies ist vertretbar.
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Standes der Ehe im Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung in tatsächlicher Hinsicht auf die
Angaben des Beschwerdeführers vor dem Migrationsamt, seine Aussagen anlässlich
der persönlichen Befragung durch die Scheidungsrichterin sowie auf die diversen
Aussagen und schriftlichen Eingaben seiner ehemaligen Gattin abgestellt. Daraus
ergab sich eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weshalb in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine erneute persönliche Anhörung der ehemaligen Ehefrau
des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte. Wenn schon der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Scheidungswillens widersprüchliche
Angaben machte (vgl. E. 3.3.2), bedurfte es hierzu im vorliegenden Zusammenhang
nicht mehr der Einvernahme des angebotenen Zeugen Y.________. Von einer
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann daher
nicht die Rede sein.

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; des
Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die
sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E.
2.1 S. 151 mit Hinweisen). Der Anspruch entfällt darüber hinaus auch bei
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE
128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen). Als eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung
nicht mit der Auflösung der Ehe. Sie kann aber widerrufen werden.

3.2 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf
setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2A.33/2007 vom
9. Juli 2007, E. 4.1; 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006, E.2.2; 2A.436/2003 vom 6.
Januar 2004, E. 3.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG
ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.511/2001
vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Das Erschleichen
einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches
Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf
welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten,
falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).

3.3 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung aus und hat diese korrekt angewandt.
3.3.1 Der Beschwerdeführer versucht, die von den kantonalen Instanzen
angeführten Indizien, die darauf schliessen lassen, dass der Ehewille des
Beschwerdeführers schon vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr
bestanden hat, zu entkräften. Er macht geltend, dass nur zwei der von der
Vorinstanz angeführten Indizien (Altersunterschied und kurzes Zusammenleben) im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vorgelegen hätten. Diese beiden Angaben
habe der Beschwerdeführer weder verschwiegen noch falsch mitgeteilt. Die
übrigen Indizien (Scheidung kurz nach der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, neue Beziehung und Eheschliessung mit der jetzigen
Ehegattin sowie einschlägige Aussagen des Beschwerdeführers im
Scheidungsverfahren) bezögen sich ausschliesslich auf Gegebenheiten nach
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Vorinstanz verfalle in Willkür,
wenn sie aufgrund dieser späteren Ereignisse auf einen früheren Sachverhalt
schliesse.
3.3.2 Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 1.3 und
2) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind indessen nicht zu
beanstanden. Es mag zwar zutreffen, dass gewisse einzelne Umstände für sich
allein genommen nicht genügen, um bereits auf das Vorliegen einer Täuschung
zwecks Erschleichen einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu schliessen. Es
kommt aber auf eine Gesamtbetrachtung an. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers kann daher auch auf Indizien abgestellt werden, die sich aus
Tatsachen nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ergeben.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, war der kantonalen Behörde bekannt,
dass er mit seiner 41 Jahre älteren Ehefrau spätestens seit Juni 2000 nicht
mehr zusammenlebte. Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau erklärten
indessen wiederholt übereinstimmend, letztmals im Februar 2004, als sich
aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG die Frage des Anspruchs auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer stellte, dass sie bei
einer passenden Wohnung das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen würden und
dass keine Scheidungsabsichten bestünden. Die Behörde verliess sich bei der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 10. Februar 2004 auf diese
Auskünfte. Bereits am 12. Mai 2004 reichten die Eheleute ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein. Gemäss Protokoll des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8.
Juli 2004 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage der Einzelrichterin,
wann sein Wille, sich scheiden zu lassen, entstanden sei, er glaube, schon etwa
vor einem Jahr oder schon im Jahr 2001. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht
erwogen hat, lässt sich aus dem Umstand, dass diese Aussage unpräzis ist, weil
der Beschwerdeführer seine Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt zum Ausdruck
bringt, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer trotz der zeitlichen Ungenauigkeit damit klar zum Ausdruck
gebracht, dass bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 ANAG sein
Ehewille erloschen war und Scheidungsabsichten bestanden. Der Beschwerdeführer
hätte bei wahrheitsgetreuer Darlegung der Verhältnisse keinen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung gehabt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG ist somit erfüllt. Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirken einer
Aufenthaltsbewilligung nach abgewiesenem Asylgesuch durch Heirat einer
Schweizerin, Altersunterschied von 41 Jahren zwischen den Ehegatten, kurze
Dauer des gemeinsamen Haushaltes, Scheidungsbegehren drei Monate nach Erteilung
der Niederlassungsbewilligung, Heirat mit einer Landsfrau noch vor Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils) entspricht im Übrigen einem aus zahlreichen
Verfahren bekannten Verhaltensmuster (vgl. dazu etwa Urteile 2C_492/2007 vom
11. Februar 2008 und 2A.129/2006 vom 27. Juni 2006).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Vorliegen
einer Täuschung zwecks Erschleichung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu
widerlegen. Abgesehen davon, dass sich die Belege für die (erfolglose)
Wohnungssuche auf das Jahr 2000 beziehen, bedarf es diesbezüglich keiner
weiteren Erörterungen, nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der Fremdenpolizeibehörde falsche Angaben gemacht hat, indem er erklärte, das
eheliche Zusammenleben werde wieder aufgenommen und es bestünden keine
Scheidungsabsichten.
3.3.3 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
Fremdenpolizeibehörde über den Fortbestand des Ehewillens getäuscht und die ihm
erteilte Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG durch
falsche Aussagen bzw. wissentliches Verschweigen seiner wahren Intentionen
erschlichen, ist somit nicht zu beanstanden. Hätte der Beschwerdeführer seine
Absicht, sich wenige Monate nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung scheiden
zu lassen, um eine Landsfrau zu heiraten und diese in die Schweiz nachzuziehen,
den Behörden bekanntgegeben, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht
erteilt worden.

4.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen
auch verhältnismässig. Zwar scheint der Beschwerdeführer hier persönlich und
beruflich integriert zu sein. Von einer eigentlichen Verwurzelung in der
Schweiz kann jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zum
25. Altersjahr in seiner Heimat und hat damit die prägenden Lebensjahre in
Algerien verbracht, wo er auch den Jahreswechsel 2003/04 feierte. Es darf davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens
vertraut ist. Ins Gewicht fällt zudem, dass seine heutige Ehefrau sowie seine
Familie dort leben. Dem Beschwerdeführer ist somit zuzumuten, nach Algerien
zurückzukehren.

5.
5.1 Der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist folglich
bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs