Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.337/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_337/2008/ble

Urteil vom 6. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Aufenthaltsbewilligung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung,
vom 7. April 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende R.________, geboren 1983, lebt seit 1993 mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist seit Mai 2006 mit einer Schweizer
Bürgerin, der Mutter seines 2005 geborenen Kindes, verheiratet. Die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte am 27. Juni 2007
sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte seine
Wegweisung; begründet wurde dies mit den zahlreichen Verstössen des Ausländers
gegen die Rechtsordnung, welche Freiheitsstrafen von insgesamt 39 Monaten und
14 Tagen zur Folge hatten. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen
diese Verfügung der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs am 5. März 2008 ab;
einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung. R.________
erhob gegen den Rekursentscheid am 4. April 2008 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte das Begehren, es sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der 2. Abteilung
des Verwaltungsgerichts wies das Begehren um aufschiebende Wirkung (Genehmigung
des Aufenthalts im Kanton Zürich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens) am 7. April 2008 ab (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Mai 2008 stellt
R.________ dem Bundesgericht den Antrag, Ziff. 1 der Verfügung vom 7. April
2008 aufzuheben und seinem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Genehmigung des Aufenthaltes im
Kanton Zürich für die Dauer des Verwaltungsgerichtsverfahrens) aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Angefochten ist eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Gegen
den Endentscheid stünde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), sodass dieses
Rechtsmittel auch zur Anfechtung der Verfügung vom 7. April 2008 zulässig ist,
soweit die Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind
(insbesondere Art. 93 BGG). Weiteres Eintretenserfordernis ist, dass zulässige
Rügen erhoben und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise
begründet werden. Die Beschwerdegründe werden durch Art. 98 BGG beschränkt: Mit
der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Dies setzt voraus, dass in
der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welches verfassungsmässige Recht und
inwiefern es durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, "dass die durch die Vorinstanzen
verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung in qualifiziertem Ausmass unverhältnismässig ist, mithin
also eine Rechtsverletzung von Art. 5 Abs. 2 BV vorliegt, welche gegen das
verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw.
Art. 8 Abs. 1 EMRK verstösst."
Art. 5 Abs. 2 BV ist zwar ein von allen Behörden einzuhaltendes
verfassungsmässiges Prinzip, stellt aber kein verfassungsmässiges Recht (im
Sinne von Art. 98 BGG) dar (vgl. BGE 126 I 112 E. 5b S. 119; 125 I 161 E. 2b S.
163). Wohl erhebt der Beschwerdeführer die Rüge der Unverhältnismässigkeit im
Zusammenhang mit Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Was er im Einzelnen dazu ausführt,
entspricht im Wesentlichen aber dem, was gegen einen die Aufenthaltsbewilligung
verweigernden und die Wegweisung bestätigenden Endentscheid vorgebracht werden
kann; dies zeigt insbesondere der vorstehend wortwörtlich wiedergegebene Passus
aus seiner Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer verliert dabei aus den
Augen, dass selbst die Möglichkeit einer Gutheissung der Beschwerde durch das
Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 8 EMRK die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung nicht als unzulässig bzw. als verfassungswidrig erscheinen lässt, wäre
doch sonst jeder nicht aussichtslos erscheinenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht könnte die angefochtene
Zwischenverfügung jedenfalls nur dann aufheben, wenn sie auf einer
willkürlichen Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhte bzw. sich auf
keinen nachvollziehbaren Grund stützen liesse, d.h. im Ergebnis willkürlich
wäre (vgl. Urteil 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2 und 2.3.3 mit Hinweisen
spezifisch zur Frage der vorsorglichen Anwesenheitsregelung in
ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK).
Dass es sich so verhalte, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht
in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar.
Insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit den in der angefochtenen
Verfügung angestellten Überlegungen zur möglicherweise von ihm ausgehenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit auseinander; auch genügt der nun vor
Bundesgericht gemachte Hinweis darauf, dass der Arbeitsvertrag irrtümlich vom
12. März 2007 statt vom 12. März 2008 datiert sei, nicht, um eine im Hinblick
auf die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers willkürliche
Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht darzutun.

2.3 Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde insgesamt offensichtlich keine
hinreichende Begründung, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller