Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.32/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_32/2008/ble

Urteil vom 25. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Migrationsamt Kanton Aargau.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau
vom 22. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________, geb. 1974, reiste 1993 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seinen Eltern. Am 12. August 1998 heiratete er die aus
Kroatien stammende Y.________, welcher am 9. August 2000 (auf ein zweites
Gesuch hin) die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.
Der Ehe sollte in der Folge ein Sohn, geb. 2003, entspringen. Seit dem 22.
Januar 2003 besitzt X.________ die Niederlassungsbewilligung.
Während seiner Anwesenheit wurde X.________ mehrfach im Strassenverkehrsbereich
straffällig: Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Muri/AG vom 11. September 2003
wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Busse
von Fr. 1'200.-- verurteilt, weil er mit einem Personenwagen, trotz
Gegenverkehr, in einer Rechtskurve mehrere Fahrzeuge in einer Kolonne überholt
und ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen hatte, wobei die betroffenen
Lenker stark abbremsen mussten, um ihm das Einbiegmanöver zu ermöglichen;
zugleich erfolgte ein Schuldspruch wegen mehrfachen Führens von Motorfahrzeugen
ohne Führerausweis. Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2003 wurde X.________
erneut verurteilt wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne
Führerausweis und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Am 8. November 2003
lieferte sich X.________ ein Duell mit einem überholenden Fahrzeug und
verursachte dadurch einen schweren Unfall, bei welchem zwei Personen das Leben
verloren und mehrere verletzt wurden. Mit rechtskräftigem Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2007 wurde X.________ (im
Wesentlichen in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) der mehrfachen
fahrlässigen Tötung, mehrfachen einfachen, fahrlässigen Körperverletzung, des
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des Überschreitens der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und
der Missachtung der Überholvorschriften schuldig gesprochen und mit einer
(unbedingten) Gefängnisstrafe von drei Jahren bestraft.

B.
Am 7. August 2007 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion
Verlängerungen und Massnahmen, die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte
Dauer und wies ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieser
Verfügung zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das
Strafurteil des Obergerichts vom 8. März 2007 und das in der dort ausgefällten
Strafe zum Ausdruck kommende schwere Verschulden verwiesen. Dagegen erhob
X.________ erfolglos Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamtes
(Entscheid vom 10. Oktober 2007).
Mit Urteil vom 22. November 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des
Rekursgerichts im Ausländerrecht aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
Im Weiteren wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Verfahren vor Bundesgericht ersucht.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für
Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt verweist
auf die Ausführungen im Urteil des Rekursgerichts sowie auf die Erwägungen in
seinem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2007.

D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 15.
Januar 2008 entsprochen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte Ausweisung, wogegen
das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für
die materielle Beurteilung bleibt vorliegend aber, in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG, grundsätzlich das bisherige Recht (vgl. Urteile 2C_579/
2007 vom 28. Januar 2008, E. 1.2; 2C_488/2007 vom 6. Februar 2008, E. 1.2;
2C_756/2007 vom 13. Februar 2008, E. 1).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz oder
aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2007 u.a. wegen mehrfacher
fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und mit drei Jahren Gefängnis bestraft.
Er hat damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt.

2.2 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der
Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S.
523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse
zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG
verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

2.3 Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat die massgeblichen Gesichtspunkte
des vorliegenden Falles im Rahmen der Interessenabwägung umfassend gewürdigt.
Obwohl der Beschwerdeführer dreimal bei der theoretischen Prüfung durchgefallen
und sein Lernfahrausweis abgelaufen war, steuerte er von anfangs Mai 2002 bis
zum 13. Mai 2003 mehrfach Personenwagen ohne Führerausweis. Am 3. Mai 2003
gefährdete er durch Überholen trotz Gegenverkehrs andere Verkehrsteilnehmer und
wurde hierfür am 11. September 2003 mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft.
Trotz des laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens lenkte er am 25. und
26. August 2003 erneut seinen Personenwagen, ohne im Besitz eines
Führerausweises zu sein, wofür er am 29. Oktober 2003 mit Fr. 500.-- Busse
bestraft wurde. Am 8. November 2003 setzte sich der Beschwerdeführer abermals
ohne Führerausweis ans Steuer und verursachte durch ein unverantwortliches
Fahrverhalten den erwähnten schweren Unfall, welcher Gegenstand des
obergerichtlichen Urteils vom 8. März 2007 bildete. Der Beschwerdeführer hat
sich damit während längerer Zeit fortgesetzt und renitent über die geltende
Ordnung hinweggesetzt und als Verkehrsteilnehmer ein gefährliches und
rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt, welches andere Personen das Leben
gekostet hat. Das Mass des Verschuldens kommt in der ausgefällten
Gefängnisstrafe von drei Jahren zum Ausdruck.
Eine Rückfallsgefahr kann trotz gegenteiliger Beteuerungen nicht ausgeschlossen
werden. Dies zunächst deshalb, weil der Beschwerdeführer sich trotz Vorstrafen
bzw. laufenden Strafuntersuchungen nicht von weiteren Verfehlungen im
Strassenverkehr hat abhalten lassen. Der Umstand, dass der gravierende Unfall
erneut auf ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem gefährlichen
Überholmanöver zurückzuführen ist, zeugt von der Unbelehrbarkeit des
Beschwerdeführers, welcher charakterlich - wie die Vorinstanz zurecht festhält
- zur Selbstüberschätzung neigt, wenn er meint, Motorfahrzeuge lenken zu
können, obwohl er bereits an der Hürde der theoretischen Prüfung gescheitert
ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die behaupteten Bemühungen des
Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, sich beruflich
wieder zu integrieren, nichts zu ändern. Die ins Feld geführte "vorzeitige"
(gesetzesterminologisch korrekt: bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug
(Art. 86 StGB) bildet bei der Verbüssung von Freiheitsstrafen den Normalfall;
der Beschwerdeführer vermag daraus fremdenpolizeilich nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
Gewichtige Gründe - nicht zuletzt auch generalpräventiver Art - sprechen für
die Entfernung und Fernhaltung derartiger, die Sicherheit des Strassenverkehrs
massiv gefährdender Straftäter aus der Schweiz.

2.4 Der Beschwerdeführer kam 1993 als junger Erwachsener im Alter von 19 Jahren
in die Schweiz, wo er seit 14 Jahren weilt. Er ist beruflich nicht besonders
gut integriert. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm nicht unzumutbar, zumal er
dessen Sprache immer noch beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten
vertraut sein dürfte. Bezüglich der Ehefrau stellte die Vorinstanz fest, dass
diese erst seit dem Jahr 2000 in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung
besitze und sowohl ihr als auch dem vierjährigen (und damit noch nicht
eingeschulten) Kind eine Übersiedlung ins Heimatland des Beschwerdeführers
zugemutet werden könne. Es werde bezeichnenderweise denn auch nicht geltend
gemacht, dass sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennen würde, wenn dieser
ausreisen müsste. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass der Ehefrau die
Ausreise in seine Heimat zumutbar sei. Er bringt hiezu in seiner
Beschwerdeschrift neu vor, die Ehefrau habe im November 2007 ein
Eheschutzverfahren eingeleitet, welches am 9. Januar 2008 in einer Verhandlung
vor Bezirksgericht Bremgarten zu einer Vereinbarung geführt habe, gemäss
welcher die Ehe auf unbestimmte Zeit getrennt und der gemeinsame Sohn unter die
Obhut der Ehefrau gestellt werde, unter Einräumung eines Besuchsrechtes an den
Beschwerdeführer, welcher sich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet habe. Es
stehe damit fest, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht in die Heimat
folgen würde. Wie es sich damit verhält, bedarf hier keiner weiteren
Erörterung. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um
nachträglich eingetretene neue Tatsachen, die als solche für die Beurteilung
des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt werden können (oben E. 1.3).
Nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt, der für die
Beurteilung massgebend ist, ist es auch der Ehefrau und dem gemeinsamen Kind
grundsätzlich zumutbar, dem Ehemann in dessen Heimatland zu folgen, auch wenn
die Ehefrau (als Kroatin) nicht aus dem gleichen Teil des ehemaligen
Jugoslawiens stammt. Wenn für die Übersiedelung in die Schweiz ein
entsprechender Wechsel des Kulturkreises jeweils in Kauf genommen wird, muss
dies, wie die Vorinstanz zulässigerweise annehmen durfte, auch für eine
Rückkehr in den Herkunftsstaat gelten. Die vorgebrachte nachträgliche Änderung
des Sachverhaltes wäre im Übrigen schwerlich geeignet, den Standpunkt des
Beschwerdeführers zu stützen. Die alleinige Ausreise des Beschwerdeführers wäre
diesem umso eher zumutbar, wenn das eheliche Verhältnis getrübt ist und die
Ehefrau ohnehin nicht mehr mit ihm zusammenleben will. Sodann wären diesfalls
auch die seitens des Migrationsamtes in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht
eingereichten Polizeirapporte einer näheren Betrachtung zu unterziehen, wonach
der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine Ehefrau und sein Kind im November
2007 mehrfach geschlagen, bedroht und genötigt sowie ausserdem den
Strafbestimmungen des ANAG zuwider gehandelt zu haben, was, sollten sich die
erwähnten Vorwürfe erhärten, die Entfernung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz erst recht als gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

2.5 Damit hält die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung
bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Die Ausweisung erweist sich
als verhältnismässig und mithin bundesrechts- und staatsvertragskonform. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Aufgrund der dargestellten, schon im
angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Sach- und Rechtslage besass das
vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch ist
demzufolge abzuweisen (Art. 64 BGG).
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr.1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser