Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.327/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_327/2008

Urteil vom 17. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 28. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 1. November 2007 ermächtigte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (Aufsichtskommission) Rechtsanwalt
lic. iur. Y.________, gegenüber den zuständigen Behörden sein Berufsgeheimnis
in Bezug auf X.________ zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine
Honorarforderung gegen diesen durchzusetzen. Die von X.________ hiergegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer,
mit Urteil vom 28. Februar 2008 kostenfällig ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. April 2008 beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 aufzuheben und dem vor der Vorinstanz
gestellten Antrag zu entsprechen.

Die Aufsichtskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das
Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen seines
Entscheides Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner Y.________ hat sich
nicht vernehmen lassen.

3.
Die klageweise Einforderung des Anwaltshonorars setzt eine Befreiung des
Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus. Verweigert der Mandant die
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann sich der Anwalt, der sein Honorar auf dem
Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die
zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Der Beschwerdeführer bringt vorliegend
nichts vor, was einer Gutheissung des betreffenden Begehrens durch die
Aufsichtsbehörde entgegenstehen könnte. Dass der Beschwerdegegner seine
Honorarforderung - offenbar erfolglos - schon verschiedentlich auf dem
Betreibungswege einzutreiben versucht hat und dabei nach Darstellung des
Beschwerdeführers diesbezügliche Unterlagen mit den diversen
Rechtsöffnungsbegehren bereits eingereicht haben soll, lässt sein Begehren um
Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht als hinfällig oder überflüssig erscheinen.
Es kann hierfür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich
unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem gestellten Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht im Kanton
Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Moser