Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.320/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_320/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

gegen

Politische Gemeinde R.________,
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Bewilligung zur Führung eines Kleinheims,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
6. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ führt in der Gemeinde R.________ seit 1998 zusammen mit seiner
Ehefrau die Werk- und Heimstätte H.________ für geistig behinderte Erwachsene.
Gegen Entgelt gewährt er folgenden drei mündigen Personen Unterkunft,
Verpflegung und Betreuung: A.________ (geb. 1949, Eintritt 1996), B.________
(geb. 1962, Eintritt 1991) und C.________ (geb. 1979, Eintritt 2000).
Die genannten betreuten Erwachsenen leben zusammen mit der Familie X.________
in einer Liegenschaft in T.________; nachts steht ihnen je ein Einerzimmer zur
Verfügung. Im 2. Obergeschoss befindet sich das Zimmer von A.________
(Raumgrösse 5,37 m2, abgeschrägt), im Erdgeschoss dasjenige von C.________
(8,08 m2 ) und im 1. Obergeschoss dasjenige von B.________ (10,46 m2).
Den Tag verbringen die betreuten Erwachsenen auf dem von X.________ geführten
Landwirtschaftsbetrieb in S.________ und erhalten dort eine Beschäftigung mit
verschiedensten Arbeiten in Hof, Garten und Haushalt.

B.
Seit dem 1. Oktober 2003 bedarf im Kanton Thurgau die Errichtung und der
Betrieb von Betreuungsangeboten, in denen bis zu vier mündigen Personen gegen
Entgelt Unterkunft, Verpflegung, Betreuung oder weitere Dienstleistungen
gewährt werden, einer Bewilligung der Politischen Gemeinde. Solche Wohnstätten
unterstehen ausserdem ihrer Aufsicht. Für die Heime sowie für die Betreuungs-
und Pflegeangebote erlässt das kantonale Departement für Finanzen und Soziales
die notwendigen Richtlinien (§§ 6c und 6d des thurgauischen Sozialhilfegesetzes
vom 29. März 1984, Fassung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Oktober 2003).

C.
Im Zusammenhang mit diesen genannten Regelungen überprüften Vertreter der
Politischen Gemeinde R.________ am 10. Mai 2005 vor Ort unangemeldet das
Betreuungsangebot von X.________. Am Ortstermin mit dabei war auch Z.________,
der Leiter des Ressorts Heimwesen des kantonalen Fürsorgeamtes. Die Vertreter
der Gemeinde stellten fest, dass neben den in der Heimstätte ständig betreuten
drei Personen auch noch zwei ebenfalls betreuungsbedürftige Feriengäste
anwesend waren. Sodann bemängelten die Gemeindevertreter den baulichen Zustand
der Liegenschaften in T.________ und S.________ (u.a. die Grösse der zur
Verfügung gestellten Zimmer), was sie X.________ mit eingeschriebenem Brief vom
7. Juni 2005 mitteilten. Mit demselben Schreiben setzten sie X.________ ferner
Frist, um ein schriftliches Gesuch (samt Unterlagen) um Bewilligung des
Betreuungsangebotes einzureichen; die Gemeindevertreter stellten darüber hinaus
die Schliessung der Heimstätte in Aussicht, sollten die verlangten Massnahmen
nicht bis zum 30. September 2005 umgesetzt werden.
In der Folge reichte X.________ ein Gesuch um Erteilung einer
Betriebsbewilligung für ein Betreuungsangebot für weniger als vier Personen
ein. An seiner Sitzung vom 6. März 2006 wies der Gemeinderat R.________ dieses
Gesuch ab. In seinem tags darauf verfassten schriftlichen Entscheid erwog er im
Wesentlichen, X.________ habe keinen Nachweis für eine anerkannte Ausbildung
des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie eingereicht, weswegen er die
Ausbildungsvoraussetzungen für eine hauptverantwortliche Betreuungsperson nicht
erfülle. Ausserdem seien die baulichen Anpassungen der Einzelzimmer nicht
vorgenommen worden, was die Schliessung des Betreuungs- und Pflegeangebotes ab
dem 1. Oktober 2006 zur Folge habe.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Rekurs beim Departement für Finanzen
und Soziales des Kantons Thurgau. Er reichte u.a. eine "rückwirkende
Anerkennung" des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie ein, wonach er
aufgrund seiner Ausbildung berechtigt sei, den Titel "dipl. Sozialpädagoge HFS"
zu tragen. Im Übrigen verlangte er, es sei seinem Gesuch stattzugeben.
Am 26. Juni 2006 fand unter der Leitung des instruierenden Departementsjuristen
E.________ ein Augenschein in R.________ statt. Als Vertreter der kantonalen
Fachinstanz anwesend war wiederum der Leiter des Ressorts Heimwesen aus dem
Fürsorgeamt, Z.________. Dieser führte auch das Protokoll der Verhandlung,
welches am 6. Juli 2006 - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - an die
Verfahrensbeteiligten versandt wurde.
Nachdem die Politische Gemeinde R.________ am 13. Juli 2006 und X.________ am
18. August 2006 zum Protokoll des Augenscheins Stellung genommen hatten,
schloss der instruierende Departementsjurist am 6. September 2006 den
Schriftenwechsel. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 wies das Departement den
Rekurs ab; gleichzeitig wies es X.________ an, die Werk- und Heimstätte
H.________ bis zum 28. Februar 2007 zu schliessen und innert derselben Frist
für die bedürfnisgerechte Umplatzierung der betreuten Personen zu sorgen.

E.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 25. Oktober 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung liess
er am 15. November 2006 vortragen, der Protokollführer des Augenscheins vom 26.
Juni 2006, Z.________, habe schon beim seinerzeitigen Entscheid der Gemeinde
mitgewirkt und sei daher befangen gewesen. Sodann machte er geltend, das
Betreuungsangebot sei zu bewilligen. Das Departement habe zu Unrecht einseitig
auf die zur Verfügung gestellte Raumgrösse der Zimmer abgestellt und die
tatsächlichen Bedürfnisse der seit Jahren in der Wohnstätte betreuten Personen
unberücksichtigt gelassen. Diese Personen und ihre gesetzlichen Vertreter seien
zu befragen und bei ihren Ärzten seien medizinische Berichte einzuholen. Ferner
sei betreffend die Angemessenheit der Wohnsituation ein unabhängiges
Fachgutachten zu erstellen und erneut ein Augenschein durchzuführen.
Nachdem das Verwaltungsgericht zusammen mit einem von ihm - im Einverständnis
mit den Verfahrensbeteiligten - eingesetzten Sachverständigen, dem
Sozialversicherungsfachmann und Sozialpädagogen F.________, am 25. April 2007
einen weiteren Augenschein durchgeführt und vom Gutachter eine Expertise zur
Situation in der Werk- und Heimstätte H.________ (datiert vom 9. Oktober 2007)
eingeholt hatte - wozu die Parteien wiederum Stellung nehmen konnten -, wies es
die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab.

F.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 führt X.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht
mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008
aufzuheben und den Kanton Thurgau anzuweisen, die beantragte Bewilligung zur
Führung eines Kleinheimes zu erteilen, eventuell den Sachverhalt ergänzend
abzuklären und einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen.
Die Politische Gemeinde R.________ beantragt sinngemäss, die Beschwerde
abzuweisen ("Schutz unseres Entscheides"). Das kantonale Departement für
Finanzen und Soziales schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.

G.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die vorliegend mit "Beschwerde"
bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu behandeln.
Der Beschwerdeführer, dem die anbegehrte Betriebsbewilligung zur Führung eines
Kleinheims nicht erteilt worden ist und der am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit
er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Das Bundesgericht
prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II
249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.3 Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der gleiche Beamte des kantonalen
Fürsorgeamtes (Z.________), auf dessen Anregung und unter dessen Mitwirkung
(Anwesenheit an einem unangemeldeten Augenschein der Gemeindebehörden, vgl.
vorne lit. C) der kommunale Entscheid ergangen sei, auch am anschliessenden
Rekursverfahren vor dem Departement als "Fachinstanz" und als Protokollführer
teilgenommen habe. Z.________ sei klarerweise befangen gewesen, was in dem von
ihm verfassten Augenscheinprotokoll - welches nicht nur den objektiven
Sachverhalt wiedergebe, sondern auch Wertungen enthalten habe - zum Ausdruck
komme. Indem weder das Departement noch das Verwaltungsgericht die
Ausstandspflicht dieses Beamten bejaht hätten, sei Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch
auf ein gerechtes Verfahren) verletzt worden.

2.2 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts äussert sich zu diesem
Vorwurf nicht explizit. Es übernimmt damit offenbar stillschweigend die
Darstellung des Departementes für Finanzen und Soziales, welches in seiner
Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht eine Mitwirkung des Beamten beim
Entscheid der Gemeinde überhaupt in Abrede stellte. Im Verfahren vor
Bundesgericht erklärt das Departement, Z.________ habe beim Augenschein der
Gemeinde lediglich als Sachverständiger teilgenommen und sei in die
Entscheidfindung nicht einbezogen worden. Seine Teilnahme sei damals deshalb
notwendig gewesen, weil (noch) nicht klar gewesen sei, ob die Zuständigkeit für
die beantragte Bewilligung bei der Gemeinde oder beim Kanton liege.

2.3 Ob durch das beanstandete Vorgehen Ausstandspflichten des kantonalen
Verfahrensrechts oder unmittelbar aus der Verfassung folgende
Verfahrensgarantien verletzt wurden, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Dem
Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass Ausstandsbegehren sofort nach
Kenntnis des behaupteten Ausstandsgrundes in unmissverständlicher Weise zu
stellen sind (vgl. etwa BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 sowie Urteil 2C_10/2007
vom 8. Oktober 2007, E. 2.4). Nach Treu und Glauben hätte der schon damals
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits an der Augenscheinsverhandlung
vom 26. Juni 2006 im Verfahren vor dem Departement gegen die Mitwirkung des
betreffenden Beamten als Protokollführer protestieren und dessen Ausstand
verlangen müssen. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Erst in seiner
späteren schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2006 zum Protokoll dieser
Augenscheinsverhandlung bezeichnete der Beschwerdeführer die Mitwirkung des
betreffenden Beamten als Protokollführer wegen dessen vorangegangener Teilnahme
am kommunalen Verfahren als "problematisch" und erachtete den Ausstandsgrund
gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 3 (des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes) als
"grundsätzlich" erfüllt, ohne jedoch ausdrücklich einen entsprechenden Antrag
zu stellen. Seine nach Abweisung des Rekurses durch das Departement im
Verfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Rüge der Verletzung der
Ausstandspflicht war damit verspätet. Wenn das Verwaltungsgericht diesen
Einwand ohne nähere Begründung überging, liegt darin im Ergebnis keine
Verfassungsverletzung. Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung der Streitsache nicht auf die Feststellungen im
Augenscheinprotokoll des Departementes abgestellt, sondern selber einen
Gutachter beigezogen und mit diesem eine nochmalige Augenscheinsverhandlung
durchgeführt hat (vgl. vorne lit. E).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die diesbezüglich angebotenen Beweise
seien nicht abgenommen bzw. willkürlich oder überhaupt nicht gewürdigt worden.
Das Verwaltungsgericht habe zunächst mit Bezug auf die Raumgrösse der zur
Verfügung gestellten Zimmer völlig einseitig auf die kantonalen Richtlinien zum
Sozialhilfegesetz abgestellt, wonach allen Klienten ein Einerzimmer mit einer
Mindestgrundfläche von 12 m2 zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Betreuten
selber seien aber zu ihrer Wohnsituation nie befragt worden; und auch die
Befragung ihrer gesetzlichen Vertreter hätte sich zwingend aufgedrängt. Sodann
sei dem angefochtenen Entscheid keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen,
weshalb dem Antrag, bei den behandelnden Ärzten der betreuten Personen eine
Meinungsäusserung einzuholen, nicht stattgegeben worden sei. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liege auch darin, dass
der Beschwerdeführer zu einer Eingabe des Departements vom 6. Dezember 2007,
worin von einer angeblichen, vorher nie thematisierten
"Überforderungssituation" der Betreuerfamilie die Rede sei, nicht habe Stellung
nehmen können. Und schliesslich erweise es sich als klar überspitzt
formalistisch, vom Beschwerdeführer - nach seinen diversen Eingaben an die
Behörden - noch ein schriftliches Betreuungskonzept zu verlangen.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung
kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E.
4a S. 211).
3.3
3.3.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss der "eindeutigen Auffassung"
des beigezogenen Experten vermöge das Angebot des Beschwerdeführers
"hinsichtlich der erforderlichen Raumgrössen insgesamt den Betreuenden nicht zu
genügen". Die kantonalen Richtlinien, welche sich am Richtraumprogramm der
Bundesämter für Sozialversicherung und für Bauten und Logistik vom 1. Juli 1995
orientierten, schrieben für Einbettzimmer eine minimale Raumgrösse von 12 m2
vor. Zwar lasse diese kantonale Richtlinie den (für die Bewilligung von
Kleinheimen zuständigen) Gemeinden durchaus einen Spielraum, doch seien
vorliegend sowohl der beigezogene Experte als auch die Vertreter der Gemeinde
zum Schluss gekommen, dass "die heutige Wohnsituation der Werk- und Heimstätte
H.________ dem Standard nicht zu genügen" vermöge (S. 9 des angefochtenen
Entscheides). Der Gutachter habe auch die Lage von Menschen mit Behinderungen
und ihre Bedürfnisse allgemein dargelegt. Er weise darauf hin, dass er diese
Bedürfnisse aus objektiver Sicht zu beurteilen habe, weshalb auf eine
individuelle Befragung der vom Beschwerdeführer betreuten Personen verzichtet
worden sei. Auch aus der Sicht des Gerichts könne eine solche Befragung
unterbleiben, zumal kaum anzunehmen sei, dass die Behinderten anderes als etwas
Positives aussagten. Sie kennten nichts anderes; und zudem bestehe
offensichtlich die Gefahr eines Loyalitätskonflikts zu ihren Betreuern.
3.3.2 Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich
verfassungsrechtlich nicht beanstanden: Vorweg ist dem Beschwerdeführer
entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz bei ihrer Gesamtbetrachtung der
Verhältnisse nicht "völlig einseitig" auf die unzureichende Grösse der zur
Verfügung gestellten Einerzimmer abgestellt hat; vielmehr sind nach den für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 95
BGG) die von den Betreuten benutzten Räume zum Teil auch feuerpolizeilich nicht
abgenommen (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheides), was der Erteilung einer
Betriebsbewilligung ebenfalls entgegensteht (vgl. Ziff. 5.11 der erwähnten
kantonalen Richtlinien). Das Gericht durfte sodann dem Umstand, dass die Werk-
und Heimstätte H.________ über kein schriftliches Betreuungs- und Pflegekonzept
verfügt, ohne Willkür eine ebenfalls wesentliche Bedeutung für die Verweigerung
der Bewilligung beimessen. Inwiefern es überspitzt formalistisch sein könnte,
vom Beschwerdeführer ein solches Konzept zu verlangen, ist nicht ersichtlich,
umso weniger, als die ihm bekannten kantonalen Richtlinien eine solche
Vorschrift enthalten (Anhang 1) und er von den Gemeindebehörden bereits ganz zu
Beginn des Verfahrens ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, dieser
Bewilligungsvoraussetzung nachzukommen (vgl. Schreiben vom 7. Juni 2005, Ziff.
4).
3.3.3 Auch die Rüge der Gehörsverletzung durch Nichtabnahme von Beweisen
erscheint unbegründet: Das Verwaltungsgericht durfte ohne Willkür davon
ausgehen, dass die Aussagen der behinderten Personen zu ihrer Befindlichkeit
bzw. zu ihrer Wohnsituation in der Heimstätte am gesamten Beweisergebnis nichts
mehr zu ändern vermöchten. Die Standpunkte ihrer gesetzlichen Vertreter
wiederum sind schriftlich ins Verfahren eingeflossen und waren dem
Verwaltungsgericht bekannt (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers an die
Vorinstanz vom 21. März und 11. April 2007); für eine persönliche Befragung
bestand kein Anlass.
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die kantonalen Behörden darauf verzichtet
haben, im vorliegenden Verfahren - wo es allein um die Betriebsbewilligung für
die Führung eines Kleinheimes ging - die behandelnden Ärzte der Behinderten
beizuziehen und medizinische Gutachten einzuholen. Die medizinischen Aspekte
werden von den Verantwortlichen vielmehr bei der notwendig werdenden
sorgfältigen Vorbereitung bzw. dem umsichtigen Vollzug der Umplatzierung von
A.________, B.________ und C.________ zu berücksichtigen sein.
3.3.4 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) ist auch dadurch nicht verletzt, dass er zu einer Eingabe des kantonalen
Departementes für Finanzen und Soziales vom 6. November 2007, worin sich dieses
gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Gutachten des Experten Holenstein
geäussert hat, offenbar nicht hat Stellung nehmen können: Diese Eingabe ist dem
Beschwerdeführer vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 5. Dezember 2007
mit dem Hinweis zur Kenntnisnahme zugestellt worden, das "weitere Vorgehen" sei
nun "Sache des Gerichts". Das Verwaltungsgericht hat den Fall in der Folge am
6. Februar 2008, also rund zwei Monate später, entschieden. Hätte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der ihm zur Kenntnisnahme zugestellten
Eingabe des Departementes für erforderlich gehalten, hätte er diese gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unverzüglich einreichen oder zumindest
beantragen müssen. Dies tat er nicht, weshalb das Verwaltungsgericht
stillschweigend davon ausgehen durfte, dass er auf eine Stellungnahme verzichte
(BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen). Im Übrigen war die Frage, wie es
sich mit der Betreuung der behinderten Personen verhalte, wenn der
Beschwerdeführer oder seine Frau einen Unfall hätten oder erkrankten, bereits
Thema der Augenscheinsverhandlung vom 25. April 2007, wozu sich der
Beschwerdeführer hatte äussern können und dies auch getan hat (Eingabe vom 14.
Mai 2007). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt auch unter diesem Aspekt
nicht vor.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art.68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der politischen Gemeinde R.________,
dem Departement für Finanzen und Soziales und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein