Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.31/2008
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2C_31/2008/leb

Urteil vom 14. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________ bzw. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Aabachstrasse 1, 6301 Zug.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Haftrichter,
vom 27. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1973) alias Y.________ (geb. 1971) stammt nach eigenen
Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein
Asylverfahren. Auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug hin nahm das Amt für
Ausländerfragen des Kantons Zug ihn am 29. September 2007 in
Ausschaffungshaft. Am 27. Dezember 2007 wurde diese bis zum 28. Februar 2008
verlängert. X.________ ist hiergegen am 8. Januar 2008 mit dem sinngemässen
Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit der Betroffene
sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und
kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren und mit summarischer
Begründung nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Die Bestimmungen über die Ausschaffungshaft gemäss der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 decken sich inhaltlich mit jenen im
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Es kann
dehalb dahingestellt bleiben, welches Recht im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung kommt (Urteil 2C_2/2008 vom 9. Januar 2008, E. 2.1).
2.2 Das Bundesamt für Migration hat den Beschwerdeführer am 16. Mai 2006 aus
der Schweiz weggewiesen; statt das Land zu verlassen, wurde er hier
straffällig (Aufbrechen von Autos, Einbruchsdiebstähle, Sachbeschädigungen
usw.). Nach eigenen Angaben hält er sich bereits seit Jahren unter
verschiedenen Identitäten in Europa auf. Einer Ausschaffung aus den
Niederlanden nach Algerien will er sich durch Flucht bei einer
Zwischenlandung entzogen haben. Er weigert sich, nach Algerien zurückzukehren
und hat es abgelehnt, hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Unter diesen
Umständen besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Da auch
alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere der Vollzug
seiner Wegweisung absehbar ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen -, verletzt
der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Der
Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Ausschaffung schwierig gestaltet
und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen noch mit den ausländischen
Behörden verhandelt werden muss, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits
unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 13b Abs. 2 in
der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006
4745 ff., dort S. 4770] bzw. Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Ist
die Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig, können zudem die Voraussetzungen
für eine Durchsetzungshaft geprüft werden (Art. 13g ANAG bzw. heute Art. 78
AuG: zu Algerien: BGE 133 II 97 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Schweiz Richtung Niederlande verlassen zu wollen, ist nicht
ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E.
4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); er hätte seit dem Wegweisungsentscheid
hinreichend Gelegenheit gehabt, allenfalls eine legale Ausreise in einen
Drittstaat zu organisieren. Nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn
gegebenenfalls auch ohne Papiere zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E.
4.2.2). Die illegale Einreise von der Schweiz aus in einen Drittstaat ist
heute strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG), weshalb die Behörden nicht bewusst zu
einer solchen Hand bieten dürfen.

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Amt
für Ausländerfragen des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und
nötigenfalls erläutert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar