Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.319/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_319/2008/ble

Urteil vom 10. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 ANAG (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 25. März 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ kam 1992 im Alter von 15
Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine
Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2000 heiratete er in seiner Heimat die
Mazedonierin Y.________, die ihm anschliessend in die Schweiz folgte und
mittlerweile ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 3.
August 2002 kam der gemeinsame Sohn Z.________ zur Welt.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. März 2005 wegen
eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte zu 3¼
Jahren Zuchthaus und - mit bedingtem Vollzug - zu fünf Jahren Landesverweisung.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 25. März
2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6S.372/2005). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern verfügte am 8. Februar 2007 die Ausweisung
von X.________ aus der Schweiz für unbestimmte Zeit. Die dagegen bei den
kantonalen Instanzen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das in dieser Sache zuletzt ergangene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2008 aufzuheben;
die Niederlassungsbewilligung sei zu "verlängern" und die Ausweisung lediglich
anzudrohen.

1.3 Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 30.
April 2008 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen
Voraussetzungen der Ausweisung eines Ausländers und die massgebliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar (Art. 10 und 11 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG; BS 1 121] in der Fassung vom 8. Oktober 1948 [AS 1949 I 221];
Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; AS
1949 I 228; vgl. zuletzt BGE 134 II 1 E. 2.2 S. 3, und Urteil 2C_32/2008 vom
25. April 2008, auch zum Übergangsrecht). Sie prüft im Einzelnen das
öffentliche Interesse an der Ausweisung und wägt es mit den privaten Interessen
des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz ab. Dabei
gelangt sie zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Ausweisung
rechtmässig ist, namentlich aufgrund der Art und Schwere des begangenen
Gewaltdelikts, des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des
Umstands, dass der Ehefrau und dem Kind eine Übersiedlung nach Mazedonien
zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde eine
Rückfallgefahr zu Unrecht bejaht und das öffentliche Interesse an seiner
Ausweisung überbewertet; umgekehrt werde seinem privaten Interesse, in der
Schweiz bleiben zu können, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt. Er setzt
sich jedoch mit den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur
Rückfallgefahr und zu seinen privaten Interessen nicht näher auseinander (vgl.
auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darauf
nochmals im Einzelnen einzugehen; vielmehr kann auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die weitere Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), geht fehl, da dem Beschwerdeführer
damit kein Vorwurf künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko
erneuter Delinquenz abgeschätzt wird. Auch der Vorwurf, die Ausweisung ohne
vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt der Grundlage. Wie
die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann eine einzelne Verurteilung wegen einer
besonders schweren Straftat, wie sie vom Beschwerdeführer verübt wurde, bereits
zu einer Ausweisung führen (vgl. Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und
Personenstand und der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz