Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.317/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_317/2008/ble

Urteil vom 7. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Kugler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
19. März 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1975, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste 1991 als
Sechzehnjähriger zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt die
Aufenthaltsbewilligung. 1994 heiratete er in der Heimat eine Landsfrau,
Y.________, die 1997 mit dem 1996 geborenen ersten Sohn im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Das Ehepaar X.________-Y.________
hat zwei weitere Kinder, geboren 1998 und 2007. Am 5. September 2006 lehnte das
Migrationsamt des Kantons Thurgau eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Familie ab und ordnete die Wegweisung an. Ein
Rekurs an das Departement für Justiz- und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb
erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 19. März 2008 die
gegen den departementalen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 beantragen X.________ und Y.________ dem
Bundesgericht, die Beschwerde auf ihren Verbleib in der Schweiz sei
gutzuheissen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 unzulässig
gegen Entscheide über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Weder die beiden Beschwerdeführer noch eines ihrer Kinder verfügen über eine
ausländerrechtliche Bewilligung, auf deren Erneuerung ihnen das Landesrecht
einen Anspruch einräumte. Sie können insofern auch keinen Bewilligungsanspruch
aus Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) ableiten; dasselbe gilt in Bezug auf
das ebenfalls aus Art. 8 EMRK abgeleitete Recht auf Privatleben, sind doch die
diesbezüglich strengen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Auf eine andere Rechtsnorm, die einen
Bewilligungsanspruch einräumte, können sich die Beschwerdeführer nicht berufen.
Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich ihr
Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, und als bundesrechtliches
Rechtsmittel fällt - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (Art. 113 ff. BGG).

2.2 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2
und Art. 9 BV sowie von Art. 6, 8 und 14 EMRK geltend.
Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Das Willkürverbot verschafft für sich allein kein
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne dieser Norm (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2
S. 197 ff.); dies gilt erst recht für das in Art. 5 Abs. 2 BV festgeschriebene
Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Ausländer, der keinen Rechtsanspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung hat, kann mithin den die Aufenthaltsbewilligung
verweigernden Entscheid nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen
Verletzung des Willkürverbots anrufen.
Was Art. 8 EMRK betrifft, ergibt sich aus der vorstehenden E. 2.1, dass sich im
Falle der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf die streitige
Bewilligungsfrage nichts ableiten lässt. Art. 6 EMRK sodann kommt in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (in VPB 2002 116
wiedergegebenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S.
Z.S.M. gegen Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005, Recueil
CourEDH 2005_I S. 225 ff., Ziff. 81 - 83, publ. In EuGRZ 2005 S. 357 ff.).
Es bleibt die Rüge, das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV (bzw. von
Art. 14 EMRK) sei verletzt. Diesbezüglich begnügen sich die Beschwerdeführer
mit der Behauptung, es bestehe der Anschein, dass sie als Mazedonier
administrativrechtlich besonders scharf sanktioniert werden sollten, weil es
der Haltung der Behörden im Kanton Thurgau entspreche, Personen aus dem Balkan
als sozial unangepasst zu taxieren. Dass auf diese Weise nicht dargelegt werden
kann, dass bzw. inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt
worden sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), bedarf
keiner näheren Erläuterung.

2.3 Die Beschwerde erweist sich im Wesentlichen als offensichtlich unzulässig
und mangelt im Übrigen offensichtlich an einer zureichenden Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG), sodass darauf im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten ist.

2.4 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt, dem Departement
für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller