Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.316/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_316/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________, geb. 1962, arbeitete seit 1990 als
Saisonnier in der Schweiz und erhielt im Jahre 1994 die Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Thurgau. Im März 1995 wurde ihm der Nachzug seiner Ehefrau Y.________
sowie seiner drei Söhne A.________ (geb. 1984), B.________ (geb. 1986) und
C.________ (geb. 1991) bewilligt. Im Juni 2004 erhielt X.________ nach
10-jährigem Aufenthalt im Kanton Thurgau die Niederlassungsbewilligung, welche
auch jene für seinen damals einzig noch minderjährigen Sohn C.________ in sich
schloss.
Im Jahr 2005 stellte sich heraus, dass X.________ den bewilligten
Familiennachzug nicht ausgenützt hatte, sondern seine beiden älteren Söhne die
obligatorische Schulzeit vollumfänglich in Mazedonien hatte absolvieren lassen.
Der jüngste Sohn besuchte von August bis November 2001 die Eingliederungsklasse
in R.________; in die erste Realklasse wurde er demgegenüber erst im Oktober
2005 eingestuft. Die Ehefrau hielt sich ihrerseits während dieser Zeit mit den
Kindern im Heimatland auf.

B.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 entzog das Migrationsamt des Kantons Thurgau
X.________ die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus dem Kanton weg. Zur
Begründung wurde sinngemäss angeführt, X.________ habe falsche Angaben gemacht
und wissentlich wesentliche Tatsachen betreffend Auslandaufenthalt seiner
Familie verschwiegen und dadurch die Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthalts- und später der Niederlassungsbewilligung erschlichen. Mit
separaten Verfügungen wurden auch die fremdenpolizeilichen Bewilligungen der
Ehefrau und der Söhne widerrufen.
Ein gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von X.________ erhobener
Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau blieb
erfolglos (Entscheid vom 3. August 2007).

C.
Mit Urteil vom 27. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
eine von X.________ gegen den Entscheid des Departements für Justiz und
Sicherheit gerichtete Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 25. April 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das vorinstanzliche
Urteil aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Thurgau anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, eventuell "unter Bedingungen
und Auflagen (auf Zusehen und Wohlverhalten hin)", zu erteilen. Eventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung zu
erteilen (allenfalls "mit Bedingungen und Auflagen beziehungsweise auf Zusehen
und Wohlverhalten hin").
Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit und das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 30.
April 2008 entsprochen.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung steht nicht im freien Ermessen der
Behörden, sondern ist nur zulässig, wenn die entsprechenden bundesrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu E. 2). Der Beschwerdeführer hat daher
grundsätzlich einen Anspruch auf Fortbestand der erteilten Bewilligung;
demzufolge ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Widerrufsentscheide betreffend die Niederlassung zulässig (vgl. Urteile 2C_21/
2007 vom 16. April 2007, E. 1.2, sowie 2C_106/2007 vom 24. Juli 2007, E. 1.2).

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Gleiches muss gelten, wenn der angefochtene (erstinstanzliche) Entscheid über
den Widerruf einer Bewilligung noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechts
ergangen ist (vgl. Urteile 2C_19/2008 vom 18. Juni 2008, E. 1.2, sowie 2C_235/
2008 vom 16. Oktober 2008, E. 1.2). Massgeblich sind demnach das inzwischen
aufgehobene Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungserlasse.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt u.a. hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt
voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2
ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles
Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann.
Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die
fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteil 2A.346/
2004 vom 10. Dezember 2004, in: Pra 2005 Nr. 100, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis
insbesondere darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der
seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die
bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (Urteile 2A.511/2001
vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2). Es ist nicht erforderlich, dass die
Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu
verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.5 mit
Hinweisen). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers
nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]; Urteil 2A.57/
2002 vom 20. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2 in fine). Das Vorliegen
eines Widerrufsgrundes führt zudem nicht zwingend dazu, dass die
Niederlassungsbewilligung auch tatsächlich zu widerrufen ist; es muss beim
entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen des
Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S.
477 ff.; Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E.
4; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1 in fine; 2A.346/2004 vom 10.
Dezember 2004, in: Pra 2005 Nr. 100, E. 2.2 in fine).

2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil lebte der
Beschwerdeführer seit 1994 im Wesentlichen in der Schweiz, wogegen seine
Ehefrau und die drei Söhne ihren Lebensmittelpunkt auch nach Bewilligung ihres
Nachzuges weiterhin in Mazedonien hatten. Dem Beschwerdeführer sei der
Familiennachzug ausdrücklich unter der Bedingung gestattet worden, dass ein
gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten mit den Kindern bestehe, was auf den
jeweiligen Aufenthaltsbewilligungen klar ersichtlich gewesen sei. Er habe somit
davon ausgehen müssen, dass das Migrationsamt bei Verlängerung des Aufenthalts
bzw. bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung daran interessiert gewesen
sei, zu wissen, ob die Familie auch tatsächlich in der Schweiz zusammenlebe und
-wohne und ob die Kinder auch hier die Schule besuchten. Der Beschwerdeführer
habe auf den Formularen "Familiennachzugsgesuch" oder "Verfallsanzeige (Ausweis
B)" wiederholt und bewusst die falschen Felder angekreuzt und damit die
Behörden im Glauben gelassen, dass die Familie tatsächlich zusammengeführt
worden sei. Das Migrationsamt habe keinerlei Veranlassung gehabt, beim
Beschwerdeführer diesbezüglich nachzufragen, da ein Abweichen vom bewilligten
Aufenthaltszweck ohne jeden Zweifel meldepflichtig gewesen wäre. Mit seinem
Verhalten habe der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden jahrelang und
offensichtlich planmässig über die tatsächlichen Verhältnisse getäuscht bzw.
ihnen wesentliche Tatsachen verschwiegen. Von einem bloss fahrlässigen
Verhalten könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe sein Nachzugsrecht
dazu missbraucht, seinen Kindern den späteren Zugang zum schweizerischen
Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Wären dem Migrationsamt diese tatsächlichen
Verhältnisse bekannt gewesen, so hätte es dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht
erteilt bzw. die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Der
Beschwerdeführer habe die eigene Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG durch falsche Angaben bzw. wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen, weshalb ihm die Bewilligung zu Recht
widerrufen worden sei.

2.3 Die vom Verwaltungsgericht aus den erwähnten tatsächlichen Feststellungen
gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen lassen sich nicht beanstanden. Wenn
die kantonale Fremdenpolizeibehörde gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer
mit seinem 1995 gestellten Nachzugsgesuch nicht die Familienzusammenführung
beabsichtigte, sondern lediglich seinen Kindern für den späteren Eintritt ins
Erwerbsleben den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt ermöglichen wollte,
und dass die in der Folge wiederholt deklarierte Anwesenheit der Familie nicht
der Wahrheit entsprach, hätte sie dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung aufgrund dieses Verhaltens nicht erteilt. Jedenfalls
betraf die falsche Angabe über die Anwesenheit der Kinder eine für den
Bewilligungsanspruch wesentliche Tatsache, womit der Widerrufsgrund des
Erschleichens der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
erfüllt ist. Dass die Ausländerbehörde den wahren Sachverhalt bei gehöriger
Aufmerksamkeit, so beispielsweise bei Würdigung des damaligen niedrigen
Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers (von Fr. 3'100.-- monatlich), selber
hätte entdecken können, ändert nichts. Ebensowenig kann angenommen werden, dass
der - in geschäftlichen Dingen offenbar nicht unerfahrene - Beschwerdeführer
gutgläubig handelte und sich der Bedeutung seiner falschen Deklarationen nicht
bewusst war.

2.4 Was der Beschwerdeführer dagegen im Weiteren vorbringt, ist nicht geeignet,
den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar
trifft zu, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in erster Linie
bezweckte, seinen nächsten Angehörigen eine Anwesenheitsberechtigung zu
verschaffen (bzw. für die Zukunft zu sichern), wogegen er selber zu jenem
Zeitpunkt eine solche (in Form einer Aufenthaltsbewilligung) bereits besass.
Wiewohl damit primär seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder als Nutzniesser
dieses Vorgehens erscheinen (weshalb die zuständige kantonale
Fremdenpolizeibehörde richtigerweise auch auf die sie betreffenden
Bewilligungsentscheide zurückgekommen ist), ist auch die Grundlage der dem
Beschwerdeführer erteilten Niederlassungsbewilligung in Frage gestellt. Die
genannte Bewilligung wurde ihm nicht gestützt auf einen Rechtsanspruch, sondern
allein im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens (Art. 4 ANAG) erteilt.
Dabei durfte die zuständige Bewilligungsbehörde auch die familiäre Situation
des um Niederlassung ersuchenden Ausländers berücksichtigen. Bei einem
Ausländer, welcher - wie dies im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der
bewilligten Nachzugsgesuche anzunehmen war - bereits seit Jahren zusammen mit
Ehefrau und Kindern in der Schweiz lebt, erscheint die Erteilung einer ein
unbefristetes Anwesenheitsrecht verschaffenden Niederlassungsbewilligung eher
geboten als bei einem Ausländer, der seine Familie bewusst im Heimatland
gelassen und bewilligte Nachzugsgesuche lediglich "auf Vorrat" gestellt hat, um
eine Übersiedlung der Familie später einmal, etwa beim Eintritt der Kinder ins
Berufsleben, realisieren zu können. Hätte der Beschwerdeführer gegenüber den
kantonalen Behörden offen gelegt, dass seine Ehefrau sowie die drei Kinder
trotz des bereits im Jahre 1995 bewilligten Familiennachzugs nach wie vor im
Heimatland lebten, was auf eine zweckwidrige, unlautere Ausübung des gewährten
Nachzugsrechtes schliessen liess, wäre ihm im Jahre 2004, wovon das
Verwaltungsgericht zulässigerweise ausgehen durfte, die
Niederlassungsbewilligung schwerlich erteilt worden. Jedenfalls musste dem
Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Zusammenleben der Familie in der
Schweiz von den Fremdenpolizeibehörden auch für die Erteilung seiner
Niederlassungsbewilligung als massgebliche Prämisse angesehen würde. Indem er
die Behörden - trotz ihm obliegender Auskunftspflicht - im Glauben liess, seine
Ehefrau und die Kinder seien seit vielen Jahren mit ihm zusammen in der Schweiz
wohnhaft, was abgesehen von vorübergehenden Aufenthalten einzelner
Familienmitglieder nicht der Fall war, hat der Beschwerdeführer mithin auch für
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung relevante wesentliche Tatsachen
verschwiegen und insofern diese Bewilligung erschlichen.

2.5 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen
Umständen auch verhältnismässig. Die Pflicht zur Rückkehr nach Mazedonien mag
den Beschwerdeführer wirtschaftlich hart treffen. Da er aber mit seinem
Heimatland, wo er seine Familie während langer Zeit freiwillig zurückgelassen
hat und wo auch diese Familienmitglieder künftig leben werden, nach wie vor eng
verbunden ist, erscheint der verfügte Widerruf nicht unverhältnismässig. Dies
muss umso eher gelten, als der Beschwerdeführer erst im Alter von 31 Jahren
dauerhaft in die Schweiz übersiedelt ist und er sich hier auch nicht klaglos
verhalten hat (u.a. Zuwiderhandlungen gegen das ANAG; Konkurs einer Firma,
dessen Geschäftsführer er war). Die Vorinstanz war unter den gegebenen
Umständen bundesrechtlich auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer - im
Sinne der Eventualanträge - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder ihm
die weitere Anwesenheit unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten. Inwieweit
im vorliegenden Zusammenhang der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und
Glauben verletzt sein soll und eine weitere Bewilligungserteilung gebieten
würde, ist nicht ersichtlich.

2.6 Das angefochtene Urteil erachtet - wie zuvor bereits das Migrationsamt und
das Departement für Justiz und Sicherheit - nebst dem Widerrufsgrund gemäss
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des
Beschwerdeführers im fremdenpolizeilichen Verfahren und seinem Verhalten im
Allgemeinen auch den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG (fehlende
Bereitschaft, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen) als
erfüllt. Im Unterschied zum blossen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
mit anschliessender Wegweisung stellt die Ausweisung nicht nur eine blosse
Entfernungs-, sondern zugleich eine Fernhaltemassnahme dar, indem sie dem
betroffenen Ausländer nicht mehr erlaubt, das Gebiet der Schweiz für die Dauer
der Massnahme (wieder) zu betreten (Art. 11 Abs. 4 ANAG). Diese
einschneidendere Rechtsfolge setzt nach der Rechtsprechung im Vergleich zum
Widerruf ein zusätzliches Fehlverhalten voraus (Urteil 2A.275/2005 vom 17.
Oktober 2005, E. 2.3 und E. 4.2 in fine). Vorliegend begnügten sich die
kantonalen Rechtsmittelinstanzen jedoch damit, das Erfüllen eines
Ausweisungsgrundes in der Entscheidbegründung festzustellen, ohne die
erstinstanzliche Verfügung, welche lediglich auf Widerruf der
Niederlassungsbewilligung (und gleichzeitige Wegweisung) lautete, durch eine
Ausweisungsverfügung (im Dispositiv) formell zu ergänzen. Ob das zum Widerruf
führende Verhalten vorliegend auch als Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. b ANAG gewertet werden darf, kann somit - mangels Anordnung einer
derartigen Massnahme - dahingestellt bleiben.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelenheiten
als unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, dem Departement für
Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser