Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.313/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_313/2008

Verfügung vom 22. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 26.
März 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus der demokratischen Republik Kongo stammende X.________, geboren 1981,
reiste 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22.
März 2004 abgewiesen, wobei gleichzeitig die Wegweisung unter Festsetzung einer
Ausreisefrist angeordnet wurde; auf die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 13. Mai 2004 nicht
ein, wobei sie insbesondere die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
feststellte. X.________ kam der Ausreiseaufforderung nie nach. Er wurde
erstmals am 28. September 2007 in Ausschaffungshaft genommen; am 1. November
2007 wurde die Ausschaffungshaft aufgehoben, weil er einen Strafvollzug (bis
Ende Dezember 2007) anzutreten hatte. Am 1. Januar 2008 wurde er erneut in
Ausschaffungshaft genommen (bestätigt durch Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 4. Januar 2008). Nach mündlicher Verhandlung
bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 26. März 2008 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 30. Juni 2008.
Am 25. April 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Haftverlängerungsverfügung
ein. Gemäss Fax-Mitteilung vom 13. Juni 2008 des Migrationsamtes des Kantons
Zürich ist der Beschwerdeführer mit Sonderflug vom 19. Mai 2008 nach Kinshasa
ausgeschafft worden.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit
eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme zur Verfahrenserledigung
einschliesslich Kostenfrage einzureichen. Der Haftrichter hat ausdrücklich, das
Migrationsamt stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. Der
Beschwerdeführer beantragt innert erstreckter Frist, bei Abschreibung des
Verfahrens seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine
angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen.

2.
2.1 Mit dem Vollzug der Ausschaffung und der damit verbundenen Haftentlassung
des Beschwerdeführers ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
der Beschwerde dahingefallen bzw. diese gegenstandslos geworden. Das Verfahren
ist mithin durch Verfügung abzuschreiben, wobei mit summarischer Begründung
über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist
(Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Da - verbunden mit der Beschwerde
- auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist und die
Voraussetzungen für eine diesbezügliche Einzelrichterentscheidung gemäss Art.
64 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BGG nicht erfüllt sind, wird über die Abschreibung
nicht mit Verfügung des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 BGG), sondern in Dreierbesetzung (vgl. Art. 20 Abs. 1
BGG) entschieden.

2.2 Dass der Beschwerdeführer angesichts seiner konstanten und vehementen
Weigerung, der längst rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten,
den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG offensichtlich erfüllt hat,
bedarf keiner weiteren Erläuterung. In seiner Beschwerde argumentiert er im
Wesentlichen mit seinen Heiratsabsichten und dem diesbezüglich hängigen
Verkündverfahren. Die Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung
des Haftrichters betreffend die Dauer des Verkündverfahrens erscheint
aussichtslos, weil sie einerseits unzulässigerweise durch neue Vorbringen
begründet werden soll und weil der Haftrichter andererseits seine
Feststellungen hierzu gestützt auf die Ausführungen des Rechtsvertreters in der
Haftrichterverhandlung vom 26. März 2008 getroffen hat. Von vornherein nicht zu
hören war die Kritik an der Anordnung des Migrationsamtes vom 15. Januar 2008,
dem Beschwerdeführer werde während der Dauer des Verkündverfahrens die
Anwesenheit in der Schweiz nicht bewilligt; damit wird faktisch die
Rechtmässigkeit der Ausreiseverpflichtung bestritten, was im Rahmen des
Haftprüfungsverfahrens, vorbehältlich vorliegend nicht zutreffender Ausnahmen,
unzulässig ist (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61 ff; 128 II 193 E. 2.2 S. 197
ff.).
Da die Beschwerde nach dem Gesagten aussichtslos erschien, kann weder der
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei
betrachtet werden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl.
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), noch ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren (Art. 64 BGG). Hingegen rechtfertigen es die
Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller