Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.311/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_311/2008 /zga

Urteil vom 8. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich .

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 17. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1979) reiste am 22. Oktober
2001 in die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 17. Oktober 2002). Seit dem 23.
Dezember 2002 galt er als verschwunden.

Am 1. August 2003 kehrte er illegal in die Schweiz zurück - wofür er später
bestraft und fremdenpolizeilich verwarnt wurde -, heiratete am 27. Oktober 2003
die um 15 Jahre ältere drogensüchtige, an multipler Sklerose erkrankte
Schweizer Bürgerin Z.________ und erhielt gestützt auf diese Eheschliessung
eine Aufenthaltsbewilligung, welche mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum
26. April 2007.

Seit Oktober 2005 wohnt das Ehepaar zugestandenermassen getrennt. Bei
jeweiligen Befragungen erklärten die Eheleute regelmässig, bald wieder zusammen
wohnen zu wollen. So gaben sie etwa am 24. April 2007 gegenüber dem
Migrationsamt des Kantons Zürich an, sie bräuchten Abstand voneinander, weil
sie sich oft gestritten hätten; der Grund hiefür sei meistens die Drogensucht
der Ehefrau gewesen. Sie würden aber "wieder zusammen leben, sobald sich die
Situation gebessert" habe. Auch sähen sie sich regelmässig und würden zwei bis
drei Mal wöchentlich etwas zusammen unternehmen; es sei keine Scheidung im
Gange und sie hätten sich auch nicht gerichtlich getrennt .

B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab. Ein hiegegen erhobener Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 17. März 2008 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Entscheid vom 12. Dezember 2007 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 22. April 2008 führt X.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht
mit den Anträgen, den Entscheid des Vewaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
17. März 2008 aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht
durchgeführt worden. Das Urteil ergeht im Verfahren nach Art. 109 BGG.

Erwägungen:

1.
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Das streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und
beurteilt sich daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26.
Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen
Ausführungserlassen.

1.2 Da der Beschwerdeführer formell mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
ist, hat er gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Absatz 1 grundsätzlich
zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon
die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II 145 E.
2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht
bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung ungeachtet der
weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich
die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist
(BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).

Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer
sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne
Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht
(BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151, mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht stellte vorliegend - gestützt auf aktenkundige
Auskünfte der Vermieter - fest, dass die Eheleute schon vor dem eingestandenen
Trennungstermin nicht mehr zusammen gewohnt hatten. Es erwog, von Instanz zu
Instanz hätten sich die Beschwerdeführer und seine Frau "wortreicher, aber
nicht substanziierter oder glaublicher" geäussert. Mit gutem Grund habe der
Regierungsrat die Behauptungen der Eheleute als zweckgerichtet bzw.
unglaubwürdig bezeichnet, zumal die beiden erst unter dem Eindruck der
Androhung, die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes nicht mehr zu verlängern,
von der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung gesprochen hätten. Das Gericht
schloss sich der Auffassung des Regierungsrates an, wonach aufgrund der
gesamten Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass die Eheleute ein
Eheleben nur vortäuschten, um dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu sichern.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts und die von ihm daraus gezogenen
rechtlichen Schlussfolgerungen in Frage stellen könnte. Vorliegend bestehen
gewichtige Indizien dafür, dass es dem Beschwerdeführer schon bei der Eingehung
der Ehe im Jahre 2003 in erster Linie um die Erwirkung einer
Aufenthaltsbewilligung ging und nicht um die Begründung einer echten, auf Dauer
ausgerichteten Lebensgemeinschaft. Besonders zu erwähnen sind in diesem
Zusammenhang sein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren sowie der erhebliche
Altersunterschied und die Drogensucht bzw. Krankheit der Ehefrau. Gemäss den
verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Eheleute denn
auch schon vor dem Termin der zugegebenen Trennung im Oktober 2005 nicht mehr
zusammen gewohnt, später beschränkten sich ihre Kontakte nach eigenen Aussagen
darauf, zwei bis drei Mal wöchentlich etwas gemeinsam zu unternehmen (vgl.
vorne "A".). Wer sich als Ausländer auf einer solchen Grundlage darauf
einrichtet, das in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehene Anwesenheitsrecht in Anspruch
zu nehmen, handelt - wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte
- rechtsmissbräuchlich.

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, er und seine Frau hätten inzwischen eine
Wohnung gefunden, in welche die Eheleute - nach einem dreiwöchigen
Spitalaufenthalt der Ehefrau ab dem 25. März 2008 - kürzlich gemeinsam
eingezogen seien. Als Beweis hiefür legt er einen am 6. März 2008 -
mieterseitig von ihm allein - unterzeichneten, ab 1. April 2008 gültigen
Mietvertrag über eine Zweizimmer-Wohnung in Zürich ins Recht.

Echte tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem
Ergehen des angefochtenen Entscheides aufgetreten sind - hier das angeblich
kürzlich wieder aufgenommene Zusammenwohnen der Eheleute -, können im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vorne E.
1.3 sowie BGE 134 IV 342 E. 2.1 S. 343). Selbst wenn von einem zulässigen neuen
Beweismittel auszugehen wäre, könnte der Beschwerdeführer durch die Vorlage des
Mietvertrages für sich allein das angeblich wieder aufgenommene Zusammenleben
mit der Ehefrau aber nicht nachweisen, gilt dieser Vertrag doch ausdrücklich
bloss für die Nutzung der Wohnung durch eine Person ("Personenzahl: 1"). Zudem
wäre der Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund des bisherigen Verhaltens der
Beteiligten damit noch nicht schlüssig widerlegt.

4.
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
kann mangels ernsthafter Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein