Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.308/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_308/2008

Urteil vom 5. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
Klinik X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Meyer,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Camenzind.

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA), Rechtsdienst,
Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Zeitzuschlag für Nachtarbeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 26. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Klinik X.________ AG mit Sitz im Kanton Zug hat als Firmenzweck die
Erbringung von Dienstleistungen im medizinisch-therapeutischen Bereich und
namentlich die Führung des Klinikbetriebs "X.________" in W.________. Im Mai
2006 ersuchte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug um
Überprüfung ihrer Auffassung, dass sie ihren Mitarbeitenden des Nachtdienstes,
die bei einer Vier-Tage-Woche mit 36 Stunden beschäftigt werden, keinen
Zeitzuschlag gemäss Art. 17b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über
die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11)
auszurichten habe. Am 2. Juni 2006 erstattete der Verband des Personals
öffentlicher Dienste (vpod) der gleichen Behörde Anzeige gegen die Klinik
X.________ AG unter anderem wegen nicht gewährter Nachtzeitzuschläge.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 stellte das kantonale Amt für Wirtschaft und
Arbeit fest, dass die Klinik X.________ AG ihren Mitarbeitenden des
Nachtdienstes - bestehend aus diplomiertem Pflegepersonal DN 2 und
Hilfspersonal - Ausgleichsruhezeit nach Art. 17b Abs. 2 ArG zu gewähren hat.
Die dagegen von der Klinik X.________ AG eingereichten Rechtsmittel wurden am
10. Juli 2007 vom Regierungsrat und am 26. Februar 2008 vom Verwaltungsgericht
des Kantons Zug abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2008
beantragt die Klinik X.________ AG dem Bundesgericht, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 aufzuheben und festzustellen, dass
"das Nachtdienstmodell der Klinik X.________ mit der Vier-Tage-Woche den
Vorgaben des Arbeitsgesetzes entspricht und den Nachtdienst Leistenden kein
Zeitzuschlag gewährt werden muss". Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid
an die Verwaltung zurückzuweisen.

C.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die Volkswirtschaftsdirektion und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement und die am kantonalen Verfahren Beteiligten
ehemaligen Mitarbeiterinnen der Klinik X.________ - A.________, B.________ und
C.________ - beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des sie belastenden angefochtenen
Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt. Die ehemaligen
Angestellten, die sich schon am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hatten und
vor Bundesgericht Abweisung der Beschwerde beantragen, sind als
Beschwerdegegnerinnen zu behandeln. Angesichts ihres Interesses am
Verfahrensausgang können sie auch am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen,
zumal dieses Auswirkungen auf Ansprüche haben kann, die auf die Zeit des
Bestehens ihrer Arbeitsverhältnisse zurückgehen und weiterhin geltend gemacht
werden können.

2.
Der privatrechtlich geführte Klinikbetrieb der Beschwerdeführerin sowie das
erwähnte Nachtdienstpersonal fallen unbestrittenermassen in den
Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes (vgl. Art. 1-3 ArG; Urteil des
Bundesgerichts 2P.251/2001 vom 14. Juni 2002 E. 4, in: ZBl 104/2003 S. 97).

3.
3.1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der
Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen (Art. 17b
Abs. 1 ArG). Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend
Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von zehn Prozent der
Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist
innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends
oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der
Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden (Art. 17b Abs. 2 ArG). Die
erwähnte Ausgleichsruhezeit ist gemäss Art. 17b Abs. 3 ArG nicht zu gewähren,
wenn die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen
sieben Stunden nicht überschreitet (lit. a), oder die Person, die Nachtarbeit
leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird (lit.
b), oder den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge
Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige
Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden (lit. c).

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das zu beurteilende
Nachtdienstmodell der Klinik X.________ entspreche klar den gesetzlichen
Vorgaben des Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG. Es bestehe kein Wechselschichtbetrieb
zwischen Tag- und Nachtdienst. Die dauernd Nachtdienst Leistenden würden
höchstens an vier Nächten und maximal 36 Stunden pro Woche beschäftigt. Soweit
die Vorinstanz die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen verlange, damit kein
Zeitzuschlag zu gewähren sei, erweise sich ihr Entscheid als
bundesrechtswidrig.

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, und wendet das Recht - unter Vorbehalt von Art.
106 Abs. 2 BGG - von Amtes wegen an (Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 BGG). Es
ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
oder aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen (BGE 134 III 102 E.
1.1 S. 104; 133 IV 150 E. 1.2 S. 152).

5.
5.1 Der Gesetzgeber hat Nachtarbeit grundsätzlich verboten (Art. 16 ArG). Dem
liegt der Gedanke zugrunde, dass Nachtarbeit negative Auswirkungen auf die
Gesundheit, das familiäre und das soziale Leben hat. Während der Nachtschicht
lebt der Mensch gegen den biologischen Rhythmus, der auf Aktivität am Tag und
Erholung in der Nacht ausgerichtet ist. Das hat langfristig gesundheitliche
Probleme zur Folge. In Mitleidenschaft gezogen wird auch der familiäre Bereich
durch den Zwang, auf die Ruhebedürfnisse des Nachtarbeit leistenden
Familiengliedes tagsüber Rücksicht zu nehmen; überhaupt gibt es einen
gemeinsamen Lebensrhythmus der Familie nicht mehr, was nicht nur zusätzliche
Arbeit bei der Organisation des familiären Lebens bewirkt, sondern vor allem
auch die Pflege mitmenschlicher Beziehungen innerhalb der Familie nachhaltig
beeinträchtigt. Noch schwieriger wird die Teilnahme am öffentlichen Leben;
soziale Isolierung kann die Folge sein (vgl. Botschaft vom 2. Februar 1994 über
die Änderung des Arbeitsgesetzes, BBl 1994 II 157 ff., insb. S. 163 f. Ziff.
114.31; BGE 116 Ib 270 E. 4a S. 274 f.; Wegleitung des Staatssekretariats für
Wirtschaft [seco] zum Arbeitsgesetz, 3. Überarbeitung 2007/2008, Allgemeines zu
Art. 30 ArGV 1, 130-1; ausführlich und mit weiteren Hinweisen: Daniel
Soltermann, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, 2004, S. 49-109).

5.2 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit werden daher nur unter besonderen
Voraussetzungen bewilligt (vgl. Art. 17 ArG und Art. 27 ff. der Verordnung 1
des Bundesrates vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1; SR 822.111]). Bei
Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun
Stunden nicht überschreiten und muss mit Einschluss der Pausen innerhalb eines
Zeitraumes von zehn Stunden liegen (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer
in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten beschäftigt, darf die
tägliche Arbeitszeit unter Voraussetzungen, die durch Verordnung festzulegen
sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen,
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Der
Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit bedarf des
Einverständnisses der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. Art. 25 ArG und Art. 30
ArGV 1 mit weiteren Anforderungen). Für Kliniken, Krankenanstalten und Heime
gelten gemäss Art. 27 ArG in Verbindung mit Art. 15 f. der Verordnung 2 vom 10.
Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) einige Sonderbestimmungen für
Nachtarbeit: Demnach dürfen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung in der
Nacht beschäftigt werden (Art. 4 Abs. 1 ArGV 2); dabei darf die tägliche
Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden bis zu zehn Stunden
betragen, wenn ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit darstellt und eine
Ruhegelegenheit vorhanden ist (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2).

6.
6.1 Zusätzlich zu den erwähnten Regelungen haben sämtliche vom Arbeitsgesetz
erfassten Arbeitgeber den Arbeitnehmern für Nachtarbeit entweder einen
Lohnzuschlag oder eine sog. Ausgleichsruhezeit nach Art. 17b Abs. 1 und 2 ArG
zu gewähren. Namentlich wegen der negativen gesundheitlichen Auswirkungen ist
denjenigen, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend und nicht nur in den
Randstunden Nachtarbeit erbringen, eine zeitliche Kompensation und nicht bloss
ein - finanzieller - Lohnzuschlag auszurichten (vgl. BBl 1994 II 181).

6.2 Auf den Zeitzuschlag wollte das Parlament anlässlich einer Gesetzesrevision
zwar zunächst verzichten. Die entsprechende Vorlage wurde jedoch in einer
Referendumsabstimmung vom 1. Dezember 1996 deutlich verworfen. In der Folge
wurde der Zeitzuschlag für Nachtarbeit, den der Bundesrat in seiner Botschaft
vom 2. Februar 1994 ursprünglich vorgesehen hatte, wieder aufgenommen. Dabei
bestand weitgehende Einigkeit, dass die Arbeitnehmer für Nachtarbeit auf jeden
Fall eine Kompensation erhalten sollen (vgl. Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 17. November 1997 zur Revision des
Arbeitsgesetzes, BBl 1998 1394 ff., insb. S. 1395 und 1397; Beratungen des
Parlaments in AB 1997 N 2785 ff. und AB 1998 S 185 ff.). In Bezug auf den
Zeitzuschlag sieht das Arbeitsgesetz denn auch keine Sonderbestimmungen für
bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern vor (vgl. Art. 27 ArG).

6.3 Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates schlug in ihrem
Bericht vom 17. November 1997 - anders als noch der Entwurf des Bundesrates in
BBl 1994 II 210 - mit Art. 17b Abs. 3 ArG allerdings Abweichungen vom
Zeitzuschlag nach dem vorangehenden Abs. 2 vor (BBl 1998 1402 und 1412). Diese
wurden abgesehen von einer Präzisierung im Einleitungssatz wörtlich ins Gesetz
übernommen (vgl. AB 1997 N 2806; Berichterstatter Brändli in AB 1998 S 188).
Damit sollte aber nicht auf jegliche Kompensation von Nachtarbeit verzichtet
werden. Vielmehr wurde bei den Modellen nach Art. 17b Abs. 3 ArG davon
ausgegangen, dass sie weniger belastend sind als übliche Arbeitszeitsysteme mit
der Gewährung des Zeitzuschlages nach Abs. 2 dieser Bestimmung (erwähnte
Wegleitung des seco, Allgemeines zu Art. 32 ArGV 1, 132-1; Jean-Fritz Stöckli/
Daniel Soltermann, in: Thomas Geiser et al., Stämpflis Handkommentar zum
Arbeitsgesetz, 2005, N. 5 zu Art. 17b ArG).

Vom erwähnten Zeitzuschlag kann demnach abgesehen werden, wenn in einem Betrieb
ein fortschrittliches Arbeitszeitsystem besteht, das namentlich dem
Gesundheitsschutz der Nachtarbeitenden hinreichend Rechnung trägt, wodurch der
Ausgleich nach Art. 17b Abs. 2 ArG entbehrlich wird. Der Gesetzgeber sieht dies
namentlich dann als erfüllt an, wenn nur in einer Vier-Tage-Woche gearbeitet
wird (Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG). Wie das seco in seiner Wegleitung festhält,
haben wissenschaftliche Untersuchungen aufgezeigt, dass höchstens vier
Nachtschichten in Folge Gewähr dafür bieten, dass es bei den Betroffenen nicht
zu einem grösseren Schlafdefizit kommt (vgl. erwähnte Wegleitung des seco,
Allgemeines zu Art. 30 ArGV 1, 130-1).

7.
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid neben Art. 17b ArG auch auf Art.
32 Abs. 1 und 2 ArGV 1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, in der
letztgenannten Bestimmung würden in unzulässiger Weise zusätzliche
Anforderungen gestellt, damit vom Zeitzuschlag gemäss Art. 17 Abs. 2 ArG
abgesehen werden könne.

7.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 ArGV 1 ist der Zeitzuschlag nur dann nicht nach Art.
17b Abs. 3 lit. a und b ArG geschuldet, wenn ein Betrieb ein betriebliches
Arbeitszeitsystem aufweist, dessen wöchentliche Arbeitszeit für einen
vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmer entweder 35 Stunden - Pausen
eingeschlossen - bei der auf sieben Stunden im Durchschnitt verkürzten
Schichtdauer (lit. a) oder 36 Stunden - Pausen abgezogen - im Fall der
Vier-Tage-Woche (lit. b) nicht übersteigt. Betrieblich ist ein
Arbeitszeitsystem, wenn dieses "für den ganzen Betrieb oder einen klar davon
abgrenzbaren Betriebsteil integral Anwendung findet" (Art. 32 Abs. 2 ArGV 1).

7.2 Demnach wird in Bezug auf Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG zunächst verlangt,
dass bei der Vier-Tage-Woche nicht mehr als 36 Arbeitsstunden gearbeitet werde.
Die in dieser Norm nicht explizit genannte Beschränkung auf 36 Stunden findet
ihre gesetzliche Stütze namentlich in Art. 17a ArG (tägliche Arbeitszeit von
maximal neun Stunden). Diese Stundenzahl wird von der Beschwerdeführerin für
die Nachtarbeiter eingehalten und ist auch nicht bestritten.

Zusätzlich wird gemäss Art. 32 Abs. 1 ArGV 1 vorausgesetzt, dass die erwähnte
maximale Arbeitszeit ein Vollzeitpensum darstellt und insoweit ein
betriebliches Arbeitszeitsystem besteht. Während sich die Vorinstanzen zur
erstgenannten Voraussetzung nicht äussern, verneinen sie das Vorliegen eines
betrieblichen Arbeitszeitsystems. Ihrer Auffassung nach gelte das
Arbeitszeitmodell des Nachtdienst leistenden Pflegepersonals weder im ganzen
Betrieb noch in einem klar abgrenzbaren Betriebsteil, weil das 100%-Pensum für
das Pflegepersonal des Tagdienstes bei 40 Stunden - bei sechs Diensten auf
sieben Tage - liege und in der Psychologie, der handlungsorientierten Therapie
sowie in den übrigen Bereichen 42 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche gearbeitet
werde. Sowohl örtlich wie auch funktionell würden sich die Aufgaben des
Pflegedienstes bei Tag und Nacht nicht in einem Masse unterscheiden, dass von
voneinander abgrenzbaren Betriebsteilen gesprochen werden könne.

7.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG nur dann greift, wenn die
Nachtdienst leistenden Personen, die an vier Tagen in der Woche 36 Stunden
arbeiten, als Vollzeitangestellte gelten bzw. behandelt werden (erwähnte
Wegleitung des seco, zu Art. 17b Abs. 3 ArG, 017b-2 und 3, sowie Allgemeines zu
Art. 32 ArGV 1, 132-1; Roland A. Müller, Arbeitsgesetz, 6. Aufl. 2001, zu Art.
17b Abs. 3 ArG, S. 94; Daniel Soltermann, a.a.O., S. 202; Jean-Fritz Stöckli/
Daniel Soltermann, a.a.O. in Stämpflis Handkommentar, N. 5 zu Art. 17b ArG;
vgl. auch Nationalrätin Hubmann, Berichterstatterin Maria Roth und Bundesrat
Delamuraz in AB 1997 N 2805 f.). Zwar wird das nicht explizit im Gesetz
erwähnt, sondern nur in der Verordnungsbestimmung. Würde es sich bei den
genannten Mitarbeitern wegen der Limitierung der Arbeitszeit auf 36 oder
weniger Stunden nur um Teilzeitangestellte handeln, hätte dies aber zur Folge,
dass sie zur Erreichung einer Vollzeitbeschäftigung zusätzlich arbeiten
müssten; dann hätten sie nicht die in Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG vorgesehene
Ruhezeit von drei ganzen Tagen als Ausgleich für die Nachtarbeit und somit
keine "Vier-Tage-Woche" im Sinne dieser Bestimmung; zudem käme ihre
wöchentliche Gesamtarbeitszeit der gewöhnlichen durchschnittlichen Arbeitszeit
von in casu 40 oder 42 Wochenstunden für Tagesarbeit nahe; mithin würde es an
einem angemessenen Ausgleich fehlen, wenn ihnen in diesem Fall auch derjenige
nach Art. 17b Abs. 2 ArG versagt wäre. Ein solches Ergebnis ist mit Art. 17b
Abs. 3 ArG gerade nicht beabsichtigt. Diese Bestimmung soll nur die
Kompensation nach Absatz 2 durch eine andere ersetzen, die mindestens
gleichwertig ist. Keineswegs sollen Arbeitnehmer ohne Ausgleich Nachtarbeit
leisten müssen; das stünde im Widerspruch zum klaren Willen des Gesetzgebers
nach der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 (vgl. E. 6.2 hievor). Deshalb
muss es sich bei der Vier-Tage-Woche mit maximal 36 Arbeitsstunden um ein
Vollzeitpensum handeln. Diese nur in Art. 32 Abs. 1 ArGV 1 ausdrücklich
erwähnte Bedingung steht mithin mit Art. 17b Abs. 3 ArG im Einklang.
7.4
7.4.1 Sodann ist der Gesetzgeber bei der Verabschiedung von Art. 17b Abs. 3 ArG
davon ausgegangen, dass das in lit. b dieser Bestimmung genannte
Arbeitszeitmodell betrieblich sein müsse, auch wenn nur in der lit. a
ausdrücklich von "betrieblicher" Schichtdauer die Rede ist. Unter betrieblich
ist zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, wie bzw. in welchem Umfang der
einzelne Mitarbeiter beschäftigt wird; vielmehr muss es sich bei der
Vier-Tage-Woche um ein im jeweiligen Betrieb allgemein geltendes
Arbeitszeitmodell handeln (Bundesrat Delamuraz in AB 1997 N 2805). Ziel dieser
Anforderung ist die Vermeidung der Umgehung der Schutzvorschriften des Art. 17b
Abs. 2 ArG durch individuelle Rechtsgestaltungen. Es soll namentlich verhindert
werden, dass nur schwer durchschaubar ist, ob und in welchem Umfange die
Personen, die wöchentlich jeweils weniger als fünf Tage und maximal 36 Stunden
beschäftigt werden, als Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte gelten und
inwiefern ihnen somit ein Zeitzuschlag zu gewähren ist oder nicht. Auch sollen
die Teilzeitangestellten nicht durch Vorenthaltung jedweder Kompensation für
Nachtarbeit benachteiligt werden, indem ihnen entgegengehalten wird, sie würden
ohnehin nicht mehr als vier Tage und 36 Stunden beschäftigt werden (vgl.
Nationalrätin Hubmann, Berichterstatterin Maria Roth und Bundesrat Delamuraz in
AB 1997 N 2804 f.). Vielmehr sollen die Teilzeitbeschäftigten bei einem
Arbeitszeitsystem, das unter die Ausnahmebestimmung des Art. 17b Abs. 3 lit. b
ArG fällt, ihrem tieferen Anstellungsverhältnis entsprechend nur einen
Bruchteil von vier Tagen pro Woche arbeiten müssen (z.B. 3,2 Tage bei 80%
Beschäftigung; vgl. erwähnte Wegleitung des seco zu Art. 17b Abs. 3 lit. b ArG,
017b-3; Roland A. Müller, a.a.O., S. 94; Daniel Soltermann, a.a.O., S. 202;
Jean-Fritz Stöckli/ Daniel Soltermann, a.a.O. in Stämpflis Handkommentar, N. 5
zu Art. 17b ArG).

Um diese Ziele wirksam überprüfen und durchsetzen zu können, erscheint es
sachgerecht, dass die Vier-Tage-Woche mit maximal 36 Stunden als Vollzeitpensum
einem Arbeitszeitsystem entspricht, das zumindest für alle regelmässig
Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmer in einem Betrieb oder Betriebsteil gilt.
Mithin widerspricht es Art. 17b ArG nicht, wenn der Bundesrat diese
Anforderungen gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 26 ArG in Art. 32
Abs. 1 ArGV 1 zum Arbeitsgesetz aufgenommen hat.
7.4.2 Wie ausgeführt (E. 7.2 hievor), will die Vorinstanz aber, dass das
gleiche Arbeitszeitsystem auch für die ausschliesslich in Tagesschichten
arbeitenden Angestellten der Klinik gilt, damit Art. 17b Abs. 3 ArG zum Zuge
kommt. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es leuchte nicht ein, warum
das Personal, das immer nur in Tagesschichten arbeitet, ebenfalls eine
Vier-Tage-Woche mit maximal 36 Arbeitsstunden haben soll, damit den Nachtdienst
Leistenden kein Zeitzuschlag nach Art. 17b Abs. 2 ArG zu gewähren sei. Zum
einen würden davon die nur am Tag arbeitenden Angestellten mehr profitieren als
die Nachtarbeiter. Zum anderen würden Letztere dadurch unterschiedlich
behandelt werden je nachdem, ob die ausschliesslich am Tag Beschäftigten das
gleiche Regime haben wie die Nachtarbeiter. Für diese unterschiedliche
Behandlung der Nachtarbeiter mit gleichem Arbeitszeitmodell gebe es keinen
vernünftigen Grund, weshalb die Auffassung der Vorinstanz zu einer
rechtsungleichen Behandlung dieser Arbeitnehmer führe und damit Art. 8 bzw. 9
BV verletze.
Diese Bedenken, mit denen sich die Vorinstanz nicht befasst, erweisen sich als
begründet. Die in Erwägung 7.4.1 erwähnten Ziele können erreicht werden, ohne
dass die ausschliesslich am Tag beschäftigten Arbeitnehmer das gleiche
Arbeitszeitmodell haben wie die dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leistenden
Betriebskollegen. Demnach gibt es auch keinen sachlichen Grund, bei der
Anwendung von Art. 17b Abs. 3 ArG danach zu unterscheiden, ob für die nur am
Tag beschäftigten Angestellten des Betriebs das gleiche Arbeitszeitsystem wie
für die Nachtarbeiter gilt. Mithin genügt es, dass der Betrieb ein
entsprechendes Arbeitszeitsystem für alle Nachtarbeiter aufweist; es kommt
nicht darauf an, dass es auch für die ausschliesslich am Tage Beschäftigten
Anwendung findet.

Demzufolge umfassen die Begriffe des betrieblichen Arbeitszeitsystems und des
klar abgrenzbaren Betriebsteils im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ArGV 1 nicht nur
eine örtliche und funktionelle Komponente. Vielmehr ist ein Arbeitszeitsystem
auch dann betrieblich, wenn es nur - aber immerhin - für alle regelmässig
Nachtarbeit leistenden Angestellten eines Betriebes oder einer Funktion in
diesem Betrieb bzw. in dem davon örtlich abgrenzbaren Betriebsteil gilt. Es
muss nicht ebenfalls für das ausschliesslich am Tage beschäftigte Personal
gelten. Das hat das seco in seiner Wegleitung zu Art. 32 Abs. 1 lit. b ArGV 1
(vgl. dort 132-2) im Grunde bereits mit folgenden Worten festgehalten:
"Die Beschränkung auf 4 Arbeitstage gilt [...] bei diesem Modell für alle
Schichten und alle Wochen, nicht nur für Schichten mit Nachtarbeit. Wird neben
Schichtarbeit nach den Modellen gemäss Buchstaben a und b in den gleichen
Betriebsteilen auch in normaler Tages- oder Abendarbeit gearbeitet, so gelten
für diese die Einschränkung für die Schichtarbeit nicht. Die Reduktion der
Arbeitsdauer und die Beschränkung auf vier oder fünf Arbeitstage sind für die
Tages- oder Abendarbeit nicht anwendbar. Es darf dann allerdings zwischen
Tages- resp. Abendarbeit und Schichtarbeit kein Wechsel stattfinden."
Somit hat die Vorinstanz für die Anwendung von Art. 17b Abs. 3 ArG zu Unrecht
darauf abgestellt, ob das gesamte Pflegepersonal im Tagdienst der Klinik
X.________ das gleiche Arbeitszeitmodell wie die Nachtarbeiter aufweist.

8.
Die Vorinstanz hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob das
Arbeitszeitmodell der Vier-Tage-Woche à 36 Stunden (als Vollzeitbeschäftigung)
entsprechend den Behauptungen der Beschwerdeführerin tatsächlich für das
gesamte Pflegepersonal gilt, das dauernd oder regelmässig wiederkehrend
Nachtarbeit leistet (vgl. E. 7.4.1 hievor, auch zu den Teilzeitbeschäftigten).
Aus den dem Bundesgericht vorgelegten Akten lässt sich hierzu nichts
Abschliessendes entnehmen. Das Gleiche gilt für die weitere Bedingung, dass es
sich beim erwähnten Arbeitszeitmodell um ein Vollzeitpensum handeln muss, damit
Art. 17b Abs. 3 ArG zur Anwendung kommt (vgl. E. 7.3 hievor). Die hierüber von
den Parteien gemachten Angaben lassen keinen eindeutigen Schluss zu. Zu diesen
Punkten wird die Vorinstanz, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist
(vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.

Bei der Frage, ob die Vier-Tage-Woche der dauernd oder regelmässig
wiederkehrend Nachtarbeit Leistenden im Betrieb der Beschwerdeführerin als
Vollzeitstelle konzipiert ist, wird die Vorinstanz namentlich auf einen
Lohnvergleich mit den Tagesarbeitern abzustellen haben. Damit der Nachtdienst
bei einer Vier-Tage-Woche und 36 Arbeitsstunden als Vollzeitpensum gelten kann,
müsste der Lohn bei vergleichbaren Aufgaben und Anforderungen gleich hoch
ausfallen wie bei einer Vollzeitstelle - in casu mit höherer Stundenzahl -
ausschliesslich im Tag- oder Abenddienst.

9.
Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet. Der
angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdegegnerinnen, die einen Abweisungsantrag gestellt
haben, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben der Beschwerdeführerin auch eine angemessene
Parteientschädigung zu leisten (vgl. Art. 68 BGG). Über die Kosten und
Parteientschädigungen der Verfahren bei den Vorinstanzen wird das
Verwaltungsgericht neu zu befinden haben (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 26. Februar 2008 aufgehoben,
wobei ihm die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen
wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdegegnerinnen zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Amt
für Wirtschaft und Arbeit, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz