Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.306/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_306/2008

Urteil vom 12. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Rte d'Englisberg 11,
1763 Granges-Paccot.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I.
Verwaltungsgerichtshof, vom 3. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende, 1968 geborene A.________ reiste im September 1990
in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, das letztinstanzlich am 6.
Juli 1994 abgewiesen wurde. Am 29. Juli 1994 heiratete A.________ die im Jahre
1955 geborene Schweizerin X.________, woraufhin er die Aufenthaltsbewilligung
und im August 1999 die Niederlassungsbewilligung erhielt.

B.
Am 30. Mai 1997 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Dabei
unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 31. März 2000 eine Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass die erleichterte
Einbürgerung ausgeschlossen sei, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung
beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Am
11. April 2000 wurde A.________ das Schweizerbürgerrecht erteilt. Am 28. August
2000 reichten die Ehegatten A.________ und B.________ beim zuständigen Gericht
eine Scheidungsklage mit einer gemeinsam unterzeichneten Scheidungskonvention
ein. Die Ehe, die kinderlos geblieben war, wurde am 7. März 2001 geschieden.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 erklärte das Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration) die
erleichterte Einbürgerung nichtig. Am 13. März 2006 wies das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil
vom 26. Juni 2006 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid (Urteil 5A.11/
2006).

C.
Im August 2001 gelangte die im Jahre 1980 geborene türkische Staatsangehörige
B.________ in die Schweiz, wo sie am 3. September 2001 A.________ heiratete und
in der Folge die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder
hervor, die Tochter C.________, geb. im August 2004, sowie der Sohn D.________,
geb. im Juni 2006.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration
des Kantons Freiburg ein Gesuch von A.________ und der beiden Kinder um
Erteilung und ein solches von B.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte der Familie eine Frist zum Verlassen des
Kantons. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch
auf Aufenthalt oder Niederlassung bestehe und es der Familie zuzumuten sei, in
ihre Heimat zurückzukehren. Am 3. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, eine dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2008 an
das Bundesgericht stellen die Ehegatten A.________ und B.________ sowie ihre
Kinder C.________ und D.________ die folgenden Anträge in der Sache:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 sei aufzuheben und die
Beschwerdesache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell: Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 sei
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen,
und dessen Kinder C.________ und D.________ sei die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen.
Subeventuell: Es sei dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern C.________
und D.________ die Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann zu erteilen."
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe
eine Gehörsverweigerung begangen und sein Urteil verstosse auch in der Sache
gegen Bundesrecht.

E.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht des
Kantons Freiburg und das Bundesamt für Migration beantragen Abweisung der
Beschwerde.

F.
Mit Verfügung vom 25. April 2008 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; BS 1 121), das hier unbestrittenermassen noch anwendbar ist
(vgl. Art. 126 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer, AuG; SR 142.20), entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen
könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich
Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 133 I 185
E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit
Hinweisen).

1.2 Zwar ist fraglich, ob es im vorliegenden Fall vorrangig um den Widerruf
einer dem beschwerdeführenden Ehegatten und Vater (nachfolgend:
Beschwerdeführer) zustehenden Niederlassungsbewilligung oder um die (Neu)
Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung an ihn geht. So oder so erweist sich
die Beschwerde insoweit aber als zulässig.
1.2.1 Gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens
einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, ähnlich wie dies bereits früher bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutraf (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.595
/2006 vom 6.2.2007, E. 2.1, mit Hinweisen), zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist.
1.2.2 Wird davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Bewilligung zu
entscheiden ist, so hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990; AS 1991 1034)
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Da der Beschwerdeführer während mehr als
fünf Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war und er während dieser
Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, besitzt er
jedenfalls nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 ANAG einen potentiellen Anspruch auf
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den er auch nach erfolgter
Scheidung geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_343/2007 vom 7.
Dezember 2007, E. 1.1; vgl. auch BGE 128 II 145 E. 1.1 S. 148 f.). Einen
solchen Anspruch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich auch insoweit, als er
im Subeventualstandpunkt um Erteilung der ein weniger gefestigtes
Anwesenheitsrecht gewährenden Aufenthaltsbewilligung ersucht (vgl. BGE 128 II
145 E. 1.1.4 S. 149).
1.2.3 Dass schliesslich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im
Eventualstandpunkt die Belassung der Niederlassungsbewilligung beantragt,
währenddem er im kantonalen Verfahren noch deren Erteilung verlangt hatte,
stellt nicht einen unzulässigen neuen Antrag bzw. eine Änderung des
Streitgegenstandes dar. Streitobjekt bleibt der Status als Niedergelassener.

1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen, und nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung; ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf
Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen
wohnen. Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die Aufenthaltsbewilligung
für die Frau und betreffend die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligungen
für die Kinder hängt somit davon ab, ob dem Ehemann und Vater eine
Niederlassungsbewilligung zusteht.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihnen das
rechtliche Gehör verweigert und damit gegen Art. 6 EMRK und Art. 29 BV
verstossen, indem es im vorinstanzlichen Verfahren einen zweiten
Schriftenwechsel abgelehnt habe.

2.2 Verfahren, in denen über die Zuerkennung oder Verweigerung eines
Anwesenheitsrechts in einem Staatsgebiet entschieden wird, zählen nicht zu den
zivilrechtlichen Verfahren nach Art. 6 EMRK (vgl. Christoph Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München/Basel/Wien 2008, S.
315). Die Beschwerdeführer können sich insoweit somit nicht auf die
Menschenrechtskonvention berufen.

2.3 Zu prüfen ist jedoch, ob der Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt wurde, weil den Beschwerdeführern
keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vor der Vorinstanz zur
Beschwerdeantwort des Amts für Bevölkerung und Migration zu äussern.
2.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die Grundsätze des
"fair trial" gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt auf Art. 29 BV als allgemeine
Verfahrensgrundsätze für alle gerichtlichen Verfahren. Danach haben die
Parteien insbesondere das Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht
eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können,
sofern sie dies für erforderlich halten. Unerheblich ist, ob eine Eingabe neue
Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermag. Vielmehr ist es Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein
Dokument einen Kommentar erfordert. Wird namentlich einem Beschwerdeführer
keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Bemerkungen des Beschwerdegegners Stellung
zu nehmen, ist das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des
Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren bzw. des Anspruchs auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs bildet (vgl. BGE 133 I 100 E. 4).
2.3.2 Im vorliegenden Fall verweigerte das Verwaltungsgericht einen zweiten
Schriftenwechsel und verunmöglichte somit den Beschwerdeführern, sich zur
Stellungnahme des kantonalen Amts für Bevölkerung und Migration, des
Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren, zu äussern. Die Verweigerung
der Replikmöglichkeit verstösst mithin gegen Art. 29 BV. Es fragt sich
allenfalls, ob dieser Mangel vor dem Bundesgericht geheilt werden könnte. Das
Bundesgericht hat allerdings nur in rechtlicher Hinsicht volle Kognition.
Entscheidend ist hier jedoch, dass sich die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts als mangelhaft erweist, wie noch zu zeigen sein wird. Die
Frage der allfälligen Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör kann daher offen bleiben, da die Sache ohnehin zu ergänzender Abklärung
der tatsächlichen Umstände und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die ursprüngliche
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung des
Bürgerrechtserwerbs nicht wieder aufgelebt sei. Sie prüfte daher, ob sein
während der fünfjährigen Ehedauer erworbener Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung umzusetzen sei. Sie verneinte dies unter Hinweis auf
die gleichen Gründe, die zur Nichtigkeit der Einbürgerung führten, d.h.
namentlich wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell
bestehende Ehe. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, die
Niederlassungsbewilligung sei nicht untergegangen und es sei kein Tatbestand
erfüllt, der ihren Wegfall begründe.

3.2 Die Nichtigerklärung des Schweizerbürgerrechts des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) ist rechtskräftig und steht
hier nicht mehr in Frage. In mehreren Urteilen hat das Bundesgericht
festgehalten, dass sich nach einer Nichtigerklärung des Schweizerbürgerrechts
allenfalls wieder die Frage der ausländerrechtlichen Anwesenheit stellen kann.
Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die Nichtigerklärung der Einbürgerung
führe nicht automatisch zum Wiederaufleben einer früheren "fremdenpolizeilichen
Bewilligung", sondern es sei aufgrund der aktuellen Sachlage neu über das
allfällige Anwesenheitsrecht zu entscheiden (vgl. die Urteile 2C_343/2007 vom
7. Dezember 2007, E. 2, 2A.244/2006 vom 27. Juli 2006, E. 3.1.2, 2A.431/2005
vom 14. November 2005, E. 1.1.2, und 2A.221/2005 vom 6. September 2005). In
allen bisher vom Bundesgericht entschiedenen Fällen verfügten die betroffenen
Personen freilich vor Erteilung des Schweizerbürgerrechts lediglich über die
Aufenthaltsbewilligung, die während des Verfahrens auf Nichtigerklärung schon
aufgrund ihrer Befristung (vgl. Art. 5 Abs. 1 ANAG) erloschen war (Art. 9 Abs.
1 lit. a ANAG). Eine präjudizierende Wirkung für die Niederlassungsbewilligung
ergibt sich daraus hingegen nicht.

3.3 Im Unterschied zur Aufenthaltsbewilligung gilt die
Niederlassungsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 ANAG unbefristet. Sie geht
lediglich durch Erlöschen (gemäss Art. 9 Abs. 3 ANAG) oder Widerruf (nach Art.
9 Abs. 4 ANAG) unter, wobei der Zeitablauf, anders als bei der
Aufenthaltsbewilligung, gerade keinen Erlöschensgrund bildet. Die Erteilung des
Schweizer Bürgerrechts verschafft dem Eingebürgerten die Stellung eines
schweizerischen Staatsbürgers. Vom Gesetzeswortlaut her führt die Erteilung des
Bürgerrechts nicht zum Erlöschen einer vorher geltenden
Anwesenheitsbewilligung. Zwar verbietet es sich grundsätzlich, neue
Erlöschensgründe zu definieren, die nicht im Gesetz angelegt sind. Die
gesetzliche Aufzählung kann aber auch nicht als völlig abschliessend beurteilt
werden, nennt sie doch etwa den offensichtlichen und der gesetzlichen Ordnung
entsprechenden Erlöschensgrund des Todes des Bewilligungsträgers, insbesondere
eines Niedergelassenen, nicht.

3.4 Ausländer ist, wer nicht über das Schweizerbürgerrecht verfügt. Mit der
Erteilung des Schweizerbürgerrechts fällt die persönliche Eigenschaft als
Ausländer dahin, selbst wenn damit eine doppelte Staatsangehörigkeit verbunden
sein sollte. Die eingebürgerte Person untersteht nicht mehr dem Ausländerrecht.
Wird die Einbürgerung nichtig erklärt, verliert sie die schweizerische
Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte. Gleichzeitig wird sie
wieder zu einem Ausländer, für den das Ausländerrecht erneut anwendbar ist. Die
betroffene Person wird insofern in den Zustand vor der Einbürgerung
zurückversetzt. Art. 41 Abs. 3 BüG regelt dazu einzig, dass sich die
Nichtigerklärung auch auf alle Familienglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht
ausdrücklich anders verfügt wird. Weder das Bürgerrechts- noch das
Ausländergesetz bestimmen jedoch ausdrücklich, welche ausländerrechtlichen
Folgen mit der Einbürgerung sowie mit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung
verbunden sind. Selbst die Rechtsnatur der Nichtigerklärung ist unklar, und der
Sprachgebrauch in den verschiedenen Gesetzestexten erweist sich insofern als
nicht eindeutig: Der deutsche Begriff der "Nichtigerklärung" weist auf eine
ursprüngliche Ungültigkeit hin, das französische Wort "annulation" und der
italienische Begriff "annullamento" sprechen demgegenüber eher für ein
nachträgliches Dahinfallen des Bürgerrechts (vgl. dazu die bundesrätliche
Botschaft vom 9. August 1951 zum Bürgerrechtsgesetz in ihrer deutschsprachigen
Fassung in BBl 1951 II 703 sowie in der französischsprachigen Version in FF
1951 II 700 f.).

3.5 Die Einbürgerung entfaltet verschiedene Wirkungen, die mit der
Nichtigerklärung nicht ohne weiteres behoben werden. Sind in der fraglichen
Periode etwa einzig den Schweizern zustehende politische Rechte wahrgenommen
worden, lässt sich das nachträglich nicht mehr ändern. Auch ausländerrechtlich
besteht in der Zeit zwischen der Einbürgerung und deren Nichtigerklärung ein
Vakuum. Weder die Theorie, die Niederlassungsbewilligung sei mit der
Einbürgerung untergegangen und lebe mit der Nichtigerklärung derselben nicht
mehr auf, noch die gegenteilige Auffassung führt zu einer in sich schlüssigen
Lösung, die in jeder Beziehung befriedigende Antworten bereithält. Insoweit
besteht eine echte Gesetzeslücke (vgl. dazu BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.;
128 I 34 E. 3b S. 42; je mit Hinweisen). Beim Ausfüllen einer solchen hat das
Gericht diejenige Regel zu bilden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde
(vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB). Die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos
in das bestehende Gesetzesrecht und dessen Wertungen einfügen.

3.6 Die Niederlassungsbewilligung vermittelt dem Ausländer die nach
schweizerischem Recht günstigste ausländerrechtliche Stellung, die bis zum
Eintreten eines Erlöschens- oder Widerrufsgrunds oder ohne einen solchen bis
zum Tod Gültigkeit hat. Eine Einbürgerung führt im Hinblick auf die mit dem
Ausländerrecht verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich zu einer noch besseren
Rechtsstellung. Insbesondere kann sich der Eingebürgerte neu auf die
Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV berufen. Wohl geht diese Verbesserung
mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung wieder verloren, doch spricht nichts
dafür, dass dadurch auch die ausländerrechtliche Stellung verschlechtert werden
sollte, die vorher bestand. Würde davon ausgegangen, mit der Einbürgerung ginge
die Rechtsstellung als Niedergelassener definitiv und unwiederbringlich
verloren, könnte die Migrationsbehörde nach der Nichtigerklärung der
Einbürgerung wieder frei über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
befinden, obwohl diese im ursprünglichen Verfahren erst nach eingehender
Prüfung gewährt werden durfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, ANAV; AS 1949 I 228). Selbst ein allfälliges früheres
Rechtsmittelverfahren würde daran nichts ändern. Das würde in einem gewissen
Spannungsverhältnis mit dem Gebot der Rechtssicherheit stehen.

3.7 Sodann sind die Gründe, die zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung und
allenfalls zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung führen, nicht zwingend
gleichgeschaltet. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Ausländer durch die
Nichtigerklärung der Einbürgerung in einen schlechteren ausländerrechtlichen
Status gesetzt werden sollte, als er ihn vor der Einbürgerung besass und wie er
weiterhin gelten würde, wäre er nicht eingebürgert worden. Sachlogischer
erscheint, ihm ausländerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie vor der
Einbürgerung zuzuweisen. Vorbehalten bleiben inzwischen eingetretene
Erlöschens- oder Widerrufsgründe nach Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG.

3.8 Abgesehen davon ist es widersprüchlich, vom Weiterbestand eines früher
erworbenen Anspruchs auf Bewilligungserteilung auszugehen, nicht aber von der
Geltung der mit der Niederlassungsbewilligung verbundenen Rechtsstellung. Diese
Rechtsfolge erweist sich überdies als zeitlich beschränkt, weil nämlich die
Nichtigerklärung lediglich innerhalb einer Frist von fünf Jahren (vgl. Art. 41
Abs. 1 BüG), künftig eventuell innert einer solchen von acht Jahren (vgl. für
die entsprechenden gesetzgeberischen Bemühungen etwa BBl 2008 1277 und 1289),
zulässig ist. Und schliesslich ist davon auszugehen, dass die Würdigung des für
die Nichtigerklärung massgeblichen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Widerruf
der ausländerrechtlichen Stellung vorbehalten bleibt, soweit sie insofern von
Belang ist. Sind jedoch die Voraussetzungen des Erlöschens oder des Widerrufs
der Bewilligung nach Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG nicht erfüllt, steht der
betroffenen Person die Niederlassungsbewilligung zu.

4.
4.1 Ausländerrechtlich ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
über die gleiche Stellung wie ein Niedergelassener verfügt. Die
Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG stellt ein eigenes und
selbständiges Niederlassungsrecht des ausländischen Ehegatten dar. Sie erlischt
nicht automatisch mit dem Wegfall der Ehe, sondern kann allenfalls widerrufen
werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern
nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG, insbesondere
gemäss lit. a dieser Bestimmung. Danach ist ein Widerruf nur zulässig, wenn der
Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen
verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu
erhalten. Es muss nicht feststehen, dass die Bewilligung bei richtiger Angabe
verweigert worden wäre. Wesentlich sind sodann nicht nur solche Tatsachen, nach
denen die Migrationsbehörde bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich
gefragt hat, sondern - mit Blick auf die Tatbestandsalternative "wissentliches
Verschweigen" - auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie
für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Schliesslich muss der Widerruf
der Bewilligung gemessen an den gesamten Umständen des Einzelfalles
verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 2A.595/
2006 vom 6. Februar 2007, E. 4, und 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.1, in
Pra 2002 Nr. 165 S. 889; BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475).
Vorbehalten bleiben andere Untergangsgründe.

4.2 Ein täuschendes Verhalten könnte hier allenfalls darin liegen, dass der
Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, d.h.
bereits vor Ende Juli 1999, wissentlich verschwiegen oder aktiv darüber
hinweggetäuscht hätte, dass die Ehe bereits während der für den Erwerb der
Niederlassungsbewilligung massgeblichen fünfjährigen Dauer definitiv
gescheitert gewesen sei. Insofern kann für diese Vorfrage auf die
Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe zurückgegriffen
werden, auch wenn sie für sich allein nicht ausschlaggebend, sondern lediglich
indirekt von Bedeutung ist. Ein entsprechender Sachverhalt darf allerdings
nicht leichthin angenommen werden, entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis bzw. ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145 E. 2.3,
mit Hinweisen) und muss bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG, d.h. vor Erlangung des grundsätzlichen Anspruches auf
die Niederlassungsbewilligung, vorgelegen haben (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.;
Urteil 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2).

4.3 Die vorliegenden Akten geben keine genügende Auskunft darüber, welche
Angaben der Beschwerdeführer vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gemacht hat bzw. welche Fragen ihm von der Migrationsbehörde dazu gestellt
wurden und wie er darauf gegebenenfalls antwortete. Anhaltspunkte für falsche
Angaben oder das wissentliche Verschweigen von Tatsachen bestehen nicht.
Entsprechende Abklärungen wurden offenbar auch nicht getätigt. Das
Verwaltungsgericht hat einzig aus den gleichen Gründen, die zur
Nichtigerklärung des Bürgerrechts führten, auf einen Rechtsmissbrauch bei der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung geschlossen. Das Verhalten des
Beschwerdeführers beim Erwerb des Bürgerrechts vermag hier jedoch für sich
allein einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen. Im
Bürgerrechtsverfahren wurde nämlich aus dem Umstand, dass die Ehegatten am 28.
August 2000 und damit nur wenige Monate nach der Einbürgerung ein gemeinsames
Scheidungsbegehren stellten, geschlossen, die Ehe sei schon am 31. März 2000
gescheitert gewesen. Damals erklärten die Ehegatten im Hinblick auf die
Einbürgerung des Beschwerdeführers übereinstimmend, sie lebten zusammen in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft und es gebe keine Scheidungsabsicht.
Daraus lässt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht der Schluss ziehen, dass
die Ehe auch bereits Ende Juli 1999, im für den Erwerb der
Niederlassungsbewilligung nach fünfjähriger Dauer massgeblichen Zeitpunkt,
definitiv gescheitert gewesen war. Das Argument des Verwaltungsgerichts, es
habe sich in der Zeit von Juli 1999 bis Ende März 2000 nichts besonderes
ereignet, was zum Scheitern der Ehe geführt hätte, genügt nicht, um ein
früheres Scheitern zu belegen. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen
sind daher offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG.

4.4 Mit Blick auf die massgeblichen Rechtsfragen wäre es Sache der Behörden
gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ehe schon Ende Juli 1999
nicht mehr gelebt wurde und der Beschwerdeführer dies wissentlich verschwiegen
oder die Behörden darüber aktiv getäuscht hatte, falls dies so gewesen sein
sollte. Der Beschwerdeführer hat dazu im Übrigen Beweise (wie Zeugen oder
Fotos) angeboten oder sogar eingereicht, aus denen sich im Gegenteil ergeben
soll, dass die Ehe zumindest bis Ende Juli 1999 normal verlaufen sei. Die
Vorinstanz äussert sich dazu nicht. Das Bundesgericht verfügt damit nicht über
die nötigen Grundlagen, um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen und
damit direkt über die ausländerrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bzw.
darüber zu entscheiden, ob die massgeblichen Voraussetzungen eines Widerrufs
einer Niederlassungsbewilligung erfüllt sind. Erst recht nicht beurteilen lässt
sich die Anwesenheitsberechtigung der ebenfalls beschwerdeführenden Ehefrau und
der Kinder, die von der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers abhängt. Die Angelegenheit ist daher an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung der tatsächlichen
Umstände und zu neuem Entscheid in der Sache.

5.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der
angefochtene Entscheid muss aufgehoben werden, und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4
BGG). Hingegen hat der Kanton Freiburg die Beschwerdeführer als
Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Kantonsgerichts des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 3. April 2008 wird aufgehoben.

2.
Die Sache wird an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg zurückgewiesen zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Freiburg hat die Beschwerdeführer als Solidargläubiger für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax