Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.302/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_302/2008

Urteil vom 10. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
13. März 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Die aus Albanien stammende X.________ (geb. 1971) reiste im Jahre 1995
illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 12. Oktober 1995
abgewiesen wurde. Von Februar bis September 1998 tauchte sie unter und stellte
anschliessend ein neues Asylgesuch, auf das am 4. November 1998 wegen Täuschung
über die Identität nicht eingetreten wurde. In beiden Asylverfahren hatte
X.________ angegeben, sie sei Jugoslawin. In der Folge tauchte sie erneut
unter. Am 29. Dezember 2003 heiratete sie in Albanien den Schweizer
Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1973). Sie erhielt darauf eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen und reiste im Juli 2004 in die
Schweiz ein.

1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte das kantonale Ausländeramt St.
Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die
Ehe zwischen X.________ und Y.________ bestehe nur zum Schein. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.3 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. April 2008, das in dieser Sache
zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19.
(recte: 13.) März 2008 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.
Eventualiter sei die Sache "zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung" an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4 Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen. Das
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt
für Migration stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden könne.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG (SR 142.20) noch
anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 S.
1034) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanzen sind
jedoch der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe die Ehe geschlossen, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen,
weshalb der erwähnte Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG nicht bestehe. Gestützt
auf entsprechende Abklärungen führen sie hiefür mehrere Indizien an, namentlich
die hievor in Erwägung 1.1 aufgeführten erfolglosen Versuche, in der Schweiz
eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, fehlende Hinweise auf ein
tatsächliches Zusammenleben sowie oberflächliche und lückenhafte Kenntnisse der
Eheleute über die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehepartners.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts basierten auf reiner Spekulation bzw. auf nicht mehr
zeitgemässen Vorstellungen. Mangelnde Kenntnisse über Arbeit, Ausbildung,
Hobby, familiäre und finanzielle Verhältnisse des anderen Partners seien bei
modernen Ehemodellen nichts Ungewöhnliches und mithin ungeeignet, um das
Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nachzuweisen.

2.3 Unabhängig von der Ehevorstellung ist es unüblich, dass die
Beschwerdeführerin nach über zwei Ehejahren zum Beispiel über den Zustand der
Beziehungen zwischen ihrem Gatten und dessen Eltern nicht im Bilde ist. Das
Verwaltungsgericht hat einleuchtend dargestellt, warum es sich - entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin - bei ihren diesbezüglichen Angaben nicht um
ein "Missverständnis" gehandelt hat. Der blosse, unsubstantiierte Einwand der
Beschwerdeführerin, diese Darstellung vermöge "alles andere als zu überzeugen"
und sei reine Willkür, ist unbehelflich.
Ausserdem lebt der Ehemann in P.________, während die Beschwerdeführerin seit
dem Sommer 2005 im rund zehn Kilometer entfernten Q.________ wohnt. Sie
arbeitet zwar in dieser Ortschaft, was die Eheleute als Grund für die
getrennten Wohnungen angegeben haben. Von P.________ aus ist Q.________ zu den
von der Beschwerdeführerin angegebenen Arbeitszeiten jedoch problemlos mit
privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Eheleute legten
zudem nicht dar, dass sie eine Lösung gesucht hätten, um die Miete von zwei
Wohnungen zu vermeiden. Wohl mag ein dauerndes Zusammenleben am gleichen Ort
nicht Bedingung für eine Bewilligung nach Art. 7 ANAG sein. Es kommt hier aber
namentlich hinzu, dass die Wohnung in P.________, welche die Eheleute als ihre
Hauptwohnung bezeichnen, anlässlich einer Untersuchung nur mit Namensschildern
des Ehemannes versehen war, sich darin keine gemeinsamen Erinnerungsstücke,
Fotos und Briefe befanden und sich die Beschwerdeführerin darin kaum auskannte.
Dabei hatte sie behauptet, sich dort regelmässig aufzuhalten und auch
Mahlzeiten zuzubereiten.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Behörden hätten den Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) verletzt. Wenn diese der Ansicht seien, es würden nicht genügend
Hinweise für eine gemeinsame Benutzung der Wohnung in P.________ bestehen,
hätten sie prüfen müssen, ob die Eheleute im Zeitpunkt der Untersuchung gerade
"Krach" miteinander hatten oder einer von ihnen allenfalls "vorübergehend den
Liebesakt mit einem anderen Partner/mit einer anderen Partnerin vollzieht".
Dieser - derart im Übrigen erstmals vor Bundesgericht erhobene - Einwand geht
fehl. Aufgrund der übrigen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen bestand kein
Anlass zu diesbezüglichen Abklärungen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin - als
Erklärung für das Nichtmitführen eines Schlüssels für die Wohnung in P.________
- noch behauptet, sie und ihr Ehemann hätten die Wohnung am Vormittag vor der
Untersuchung gemeinsam verlassen.
Zur Ergänzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Aufgrund der zahlreichen von der
Vorinstanz dargestellten Indizien ist ihr Schluss, es liege eine Scheinehe vor,
weswegen die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr nach Art. 7 ANAG zu verlängern
sei, bundesrechtskonform. Wie ausgeführt, stossen die vor Bundesgericht
erhobenen Rügen ins Leere. Dem Schreiben der Eheleute vom 23. April 2007, in
dem sie gegenüber den Behörden beteuern, eine Liebesehe zu führen, haben die
Vorinstanzen nach dem Gesagten zurecht keine Bedeutung beigemessen. Die
Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist deshalb
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen werden
nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Ausländeramt St.
Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz