Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.2/2008
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2C_2/2008/leb

Urteil vom 9. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
21. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1984) stammt aus Jamaika und durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Seit Mitte Juni 2007 befand er sich in
Ausschaffungshaft. Am 2. November 2007 wurde er in den Strafvollzug versetzt.
Auf die Entlassung aus diesem hin nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich
ihn erneut in Ausschaffungshaft, welche das Bezirksgericht Zürich
(Haftrichter) am 21. Dezember 2007 prüfte und bis zum 19. März 2008
genehmigte. X.________ ist am 27. Dezember 2007 (Posteingang: 3. Januar 2008)
mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft
zu entlassen.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich - soweit der Betroffene
sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - als offensichtlich unbegründet und
kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; AS 2007 5437
ff.) in Kraft getreten; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) aufgehoben.
Der angefochtene Entscheid erging noch unter dem alten Recht. Ob vorliegend
dieses gilt oder - im Hinblick auf die fortdauernde Hängigkeit des
Wegweisungsverfahrens - bereits die entsprechenden Bestimmungen des
Ausländergesetzes zur Anwendung kommen (vgl. zum Inkrafttreten der
verschärften Zwangsmassnahmen gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16.
Dezember 2005 auf den 1. Januar 2007: BGE 133 II 1 E. 4.3), kann
dahingestellt bleiben: Die Regelungen decken sich in den hier
interessierenden Punkten; die Verschärfung der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht wurde inhaltlich als vorgezogener Teil des Ausländergesetzes
bereits auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.

2.2 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf seines Touristenvisums die Schweiz
nicht verlassen, sondern ein Asylgesuch gestellt; noch bevor er befragt
werden konnte, verschwand er ohne Adressangabe, weshalb das entsprechende
Verfahren abgeschrieben wurde. Es besteht bei ihm gestützt auf dieses
Verhalten Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.); er durfte deshalb zur
Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen
werden. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden (Drogenhandel) und
setzt alles daran, nicht in seine Heimat zurückkehren zu müssen. Da auch alle
übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - inbesondere nicht gesagt werden
kann, dass er nicht in absehbarer Zeit ausgeschafft werden könnte bzw. sich
die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen würden -, verletzt
der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, bei einer Haftentlassung die Schweiz sofort verlassen zu
wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte
(vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); im Übrigen hätte er seit
Ablauf seines Visums am 6. August 2006 hierzu längst Gelegenheit gehabt. Der
Umstand, dass sich der Vollzug der Wegweisung schwierig gestaltet, macht die
Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG bzw.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen).
Gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und
die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn
Monaten - geschaffen (BGE 133 II 1 E. 4.2). Den gesundheitlichen Problemen
(Kopfschmerzen) des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs
Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen,
indem er den Behörden offenlegt, wo er seinen Pass versteckt hält. Sollte er
mit diesem legal zur Mutter seines Kindes nach England reisen können, wie er
dies wünscht, könnten die Behörden ihn allenfalls auch dorthin ausreisen
lassen. Solange er sich jedoch weigert, ihnen zu sagen oder zu zeigen, wo
sich sein Pass befindet, ist dies nicht möglich und muss ein Laissez-passer
bei den jamaikanischen Behörden beschafft werden, was eine gewisse Zeit
dauert. Grundsätzlich ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihn
gegebenenfalls auch ohne Pass zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich angesichts
der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) jedoch, keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar